Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1197 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Einrichtung von Pflegestützpunkten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wer ist ab wann auf der Grundlage welcher bundesgesetzlicher Rege- lungen zur flächendeckenden, wohnortnahen und trägerunabhängigen Einrichtung von Pflegestützpunkten verpflichtet? Gemäß § 92c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) richten Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständigen Landesbehörden Entsprechendes bestimmen. Mit Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit zur Einrichtung von Pflegestützpunkten im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2010 - IX 430 - (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010, Nummer 36 Seite 571) wurde festgelegt, dass Pflegestützpunkte in Mecklenburg-Vorpommern eingerichtet werden und die Pflegekassen darauf hinwirken sollen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte einbezogen werden. Drucksache 6/1197 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie lautete die entsprechende Gesetzespassage? Die entsprechenden Vorschriften sind: §§ 8, 92c Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 71 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 4 Landespflegegesetz und Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit zur Einrichtung von Pflegestützpunkten im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2010 - IX 430 - (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010, Nummer 36 Seite 571). 3. Wo gibt es zurzeit Pflegestützpunkte in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wer ist Träger der jeweiligen Pflegestützpunkte? b) Wie viele Beraterinnen bzw. Berater sind in den jeweiligen Stütz- punkten mit wie vielen Wochenstunden beschäftigt? c) Wie stellen sich die prozentualen und absoluten Finanzierungs- anteile der Beteiligten an der Finanzierung des jeweiligen Pflege- stützpunktes dar? Pflegestützpunkte gibt es derzeit in Rostock, Güstrow und Pasewalk, zudem gibt es den ehemaligen Modellpflegestützpunkt Wismar. Zu a) Träger sind bei allen Stützpunkten die Landesverbände der Pflegekassen und die jeweilige Kommune. Der Pflegestützpunkt Wismar wird von der AOK Nordost betrieben. Zu b) Im Regelfall sind pro Stützpunkt ein Sozialberater der Kommune und zwei Pflegeberater der Pflegekassen in Vollzeit mit 40 Wochenstunden vorgesehen. Zu c) Die prozentualen und absoluten Finanzierungsanteile der Beteiligten an der Finanzierung des jeweiligen Pflegestützpunktes ergeben sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen des örtlichen Stützpunktvertrages. Die Landesregierung hat keine Kenntnis über die Vertrags- inhalte. Das Land fördert bis zu 70 Prozent der kommunalen Personalkosten und einmalige Anschubkosten in 2012 und 2013 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushalts- mittel bis zu 22.000 Euro. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1197 3 4. Von wann bis wann und in welcher Höhe hat die Bundesregierung dem Land Mecklenburg-Vorpommern finanzielle Mittel zum Aufbau von Pflegestützpunkten bereitgestellt? a) In welcher Höhe wurden die bereitgestellten Bundesmittel jährlich in Anspruch genommen? b) In welcher Höhe sind insgesamt bereitgestellte Bundesmittel für den Aufbau von Pflegestützpunkten im Land nicht in Anspruch genommen worden? c) Wo liegen aus Sicht der Landesregierung die Gründe dafür, dass die Bundesmittel ungenutzt verfallen sind? Dem Land wurden keine finanziellen Mittel zum Aufbau von Pflegestützpunkten von der Bundesregierung bereitgestellt, allerdings hat der Bund bis zum 30.06.2011 ein eigenes Programm zur Anschubfinanzierung aufgelegt. Zu a) und b) Die Fragen 4a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Dem Land liegen keine konkreten Informationen zur Inanspruchnahme der Bundesmittel vor, allerdings sind die vorhandenen Stützpunkte aus Bundesmitteln gefördert worden. Die maximale Höhe der Fördermöglichkeit ergibt sich aus § 92 c SGB XI. Zu c) Ein Grund für den Verfall der Bundesgelder ist die kurze Förderfrist (bis 30.06.2011); der Aufbau von Pflegestützpunkten bedarf einer intensiven Vorbereitung und damit einer längeren Vorlaufzeit. Die Länder haben das Bundesministerium für Gesundheit mehrfach aufgefordert, die Förderfrist zu verlängern. 5. Welche Voraussetzungen musste die Landesregierung bis wann schaffen, um den Aufbau eines landesweiten Netzes von Pflegestütz- punkten außerhalb von Modellprojekten zu ermöglichen? a) Bis wann hat die Landesregierung die notwendigen gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Voraussetzungen zum Aufbau eines landesweiten Netzes von Pflegestützpunkten geschaffen? b) Welche Gründe gibt es dafür, dass die zur Errichtung von Pflege- stützpunkten notwendige Allgemeinverfügung des Landes erst am 11.08.2010 in Kraft getreten ist? Eine Verpflichtung mit Terminsetzung zur Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen seitens der Landesregierung ist im SGB XI nicht enthalten. Drucksache 6/1197 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu a) Mit dem § 4 des Landespflegegesetzes und dem Erlass der bereits benannten Allgemein- verfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten vom 11. August 2010 hat die Landesregie- rung die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Zu b) Die Beratungen zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen sowie die Gespräche insbeson- dere mit den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen und den kommunalen Spitzenverbänden haben den entsprechenden Zeitraum in Anspruch genommen. 6. Welche Standards zur Einrichtung von Pflegestützpunkten hat die Landesregierung vorgegeben? Die Standards sind mit der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit zur Einrichtung von Pflegestützpunkten im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2010 - IX 430 - (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010, Nummer 36 Seite 571) festgelegt worden. 7. Mit welcher Begründung widerspricht die Landesregierung der Auffassung des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg- Vorpommern e. V., wonach die Kranken- und Pflegekassen zur Ein- richtung der Pflegestützpunkte gesetzlich verpflichtet sind und die Kommunen sich beteiligen können, aber nicht müssen? Die Landesregierung hat sich nicht im Sinne der Fragestellung geäußert, vertritt aber die Auffassung, dass eine Beteiligung und Mitwirkung geboten ist. 8. Mit welcher Begründung widerspricht die Landesregierung der Auf- fassung, dass es sich bei der Einrichtung von Pflegstützpunkten für die Kommunen um eine freiwillige Aufgabe handelt? Siehe Antwort zu Frage 7. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1197 5 Mit Bezugnahme auf § 8 des SGB XI sieht die Landesregierung eine generelle Mitwirkungs- pflicht von Kommunen in Angelegenheiten der pflegerischen Versorgung. Gerade im Sinne einer umfassenden Versorgungsinfrastruktur auch für alte und pflegebedürftige Menschen und unter Effizienzgesichtspunkten sollte die Kommune ein Interesse daran haben, mit der Beratung in den Pflegestützpunkten nicht nur auf eine qualitativ hochwertige, sondern auch auf eine effiziente Versorgung der bedürftigen Menschen hinzuwirken. 9. Inwieweit erhalten Kommunen mit vorläufiger Haushaltsführung, unbestätigten oder defizitären Haushalten von der Landesregierung die Genehmigung, Ausgaben für die freiwillige Aufgabe „Errichtung eines Pflegestützpunktes“ zu realisieren? Die Kommunen haben im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung die von ihnen geplanten Maßnahmen - soweit keine gesetzliche Verpflich- tung dazu besteht - in eine Prioritätenliste einzuordnen und auf der Grundlage ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen in die Haushalts- planung aufgenommen werden. Dies betrifft auch die Frage, ob Pflegestützpunkte errichtet werden sollen und die Einschätzung, ob dies finanziell und wirtschaftlich vertretbar ist. Die Kommunalaufsicht prüft den beschlossenen Haushalt nicht in erster Linie im Hinblick auf einzelne Maßnahmen, sondern bezüglich des Gesamtvolumens und dessen Finanzierung (zum Beispiel Gebot des Haushaltsausgleichs, Begrenzung des Kreditvolumens). In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung haben die Kommunen die Restriktionen des § 49 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.