Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1199 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE KiföG M-V und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie wird mit den zusätzlichen Mitteln verfahren, die für das „Scree- ningverfahren DESK 3-6“ im Rahmen des § 1 Abs. 6 KiföG M-V bereitgestellt wurden und nicht in vollem Umfang durch die Träger abgerufen worden sind? In welcher Höhe wurden diese Mittel noch nicht abgerufen (bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2010, 2011 und 2012)? Für die Jahre 2011 und 2012 wurden die Landesmittel in voller Höhe den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen. Diese leiten die Mittel an die Träger der Einrich- tungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetz (BeDoVO M-V) weiter. Der Landesregierung liegen keine Daten dazu vor, dass Landesmittel von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht an Träger von Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wurden. Drucksache 6/1199 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wird praktisch gewährleistet, dass unter der Begrifflichkeit „integra- tive Einrichtungen“ i. S. v § 2 Abs. 6 KiföG M-V sowohl die Krippe, der Kindergarten als auch der Hort gefasst sind und somit in allen Bereichen integrative Gruppen implementiert werden können? Nach § 2 Absatz 6 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) erfolgt die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne des Gesetzes unter anderem in Kindertageseinrichtungen. Nach § 2 Absatz 1 KiföG M-V sind Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes familienunterstützende Einrichtungen, die als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten und Hort geführt werden können. Damit schafft das KiföG M-V die rechtlichen Rahmenbedingungen für integrative Kindertagesförderung. Über die Bedarfsnotwendigkeit im Einzelfall entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Beantragung einer Einzel- integration in Regeleinrichtungen durch Landkreise und kreisfreie Städte nicht bewilligt wird? Wie nimmt die Landesregierung ihre Pflicht der Fach- und Rechtsauf- sicht hinsichtlich der Umsetzung in diesem Bezug wahr? Zu Einzelfallentscheidungen liegen der Landesregierung keine Daten vor. Über die Bedarfsnotwendigkeit integrativer Förderung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat das Land keine Fachaufsicht. Nach § 78 Absatz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist die Aufsicht im eigenen Wirkungskreis darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicher zu stellen (Rechtsaufsicht). 4. Wie ist die Finanzierung i. S. v § 10 Abs. 1 KiföG M-V abgesichert, um das an den Bedürfnissen der Familien ausgerichtete Leistungsan- gebot, insbesondere längere und flexiblere Öffnungszeiten der Kinder- tageseinrichtungen, optimal sicherzustellen? Eine gesonderte Finanzierung sieht § 10 Absatz 1 KiföG M-V insbesondere für Öffnungs- zeiten der Kindertageseinrichtungen nicht vor. Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 18 KiföG M-V. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1199 3 5. Welche Zielstellung wird nach § 10 Abs. 4 KiföG M-V mit der Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten in Bezug auf die Fachkraft-Kind-Relation beabsichtigt und worauf bezieht sich das „Nähere“ durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte? Bei der Weiterleitung der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfen zugewiesenen Landesmittel für die Ausgestaltung der Fachkraft-Kind-Relation nach § 10 Absatz 4 KiföG M-V hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, die von einer landesweiten Betrachtung gegebenenfalls abweichenden besonderen Gegebenheiten im eigenen Zuständigkeitsbereich durch Satzung zu regeln. Dem entsprechend bezieht sich die Formulierung „das Nähere“ auf die besonderen Gegebenheiten vor Ort. 6. Trifft es zu, dass der Zeitumfang und somit auch die Bezugsgröße für die mittelbare Arbeitszeit sich lediglich im Kindergartenbereich auf fünf Stunden pro Vollzeitstelle beziehen? Wenn ja, ist die Landesregierung der Auffassung, dass zur mittelbaren pädagogischen Arbeit ein Umfang von 2,5 h wöchentlich für jede pädagogische Fachkraft im Krippen- und Hortbereich ausreichend ist? Nach § 10 Absatz 5 KiföG M-V ist den Fachkräften ein angemessener Teil der Arbeitszeit für mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Soweit § 10 Absatz 5 KiföG M-V Aussagen zum zeitlichen Umfang und zur Bezugsgröße trifft, sind beide Merkmale wegen der gesetzlichen Formulierung „in der Regel“ einer Auslegung zugänglich. Die besondere Hervorhebung der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule und die damit einhergehende Fokussierung auf den Kindergartenbereich in Satz 4 erfolgte insbesondere aufgrund der in diesem Alterssegment höchsten Inanspruchnahme. Der Umfang der mittelbaren pädagogischen Arbeit als Qualitätsmerkmal für Kindertages- förderung unterliegt fortwährender Veränderung, die zu beobachten und wissenschaftlich- pädagogischen Erkenntnissen anzupassen sein wird. 7. Welche weiteren Kriterien werden in § 10 Abs. 8 KiföG M-V hinsichtlich der Freistellung für Leitungsaufgaben berücksichtigt und inwieweit sind seitens der Landesregierung weiterführende Verord- nungen, Empfehlungen oder Richtlinien geplant? Nach § 10 Absatz 8 KiföG M-V dürfen Leitungstätigkeiten nur ausgeübt werden von Fachkräften gemäß § 11 Absatz 2 KiföG M-V, die über ausreichende Berufserfahrung und über eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen. Die Ausgestaltung der Merkmale „ausreichende Berufserfahrung“ und „besondere Qualifikation“ als Regelungsgegenstände des Betriebserlaubnisverfahrens obliegt nach § 20 Absatz 5 Satz 1 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Drucksache 6/1199 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Nach welchem System werden gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V die Mehrkosten für Eltern berechnet, die eine Kindertageseinrichtung außerhalb des gewöhnlichen Aufenthalts oder dem Amtsbereich der Gemeinde wählen? Das KiföG M-V trifft hierzu keine eigenen Regelungen. Die Ermittlung der von den Eltern zu tragenden Mehrkosten, die durch die Wahl von Angeboten der Kindertagesförderung außerhalb der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Amtsbereichs, zu dem diese Gemeinde gehört, entstehen, erfolgt in alleiniger Zuständigkeit der jeweils beteiligten Gemeinden. 9. Wann wird eine Rechtsverordnung hinsichtlich eines gerichteten Verfahrens für eine Betriebserlaubniserteilung oder -entziehung i. S. v. § 24 Abs. 5 KiföG M-V erfolgen? Inwieweit es nach Inkrafttreten des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 einer Rechtsverordnung im Sinne von § 24 Absatz 5 KiföG M-V bedarf, wird mit den Landkreisen und kreisfreien Städten erörtert werden, wenn hinreichend Erfahrungen mit der Aufgabenwahrnehmung gesammelt wurden.