Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1200 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Elternräte nach dem KiFöG M-V und ANTWORT der Landesregierung 1. Hält die Landesregierung die Einrichtung von Kreis- und Landes- elternräten für sinnvoll (bitte mit Begründung zu den jeweiligen Ebenen)? Die Landesregierung hat sich mit § 8 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpom- mern (KiföG M-V) zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft bekannt und die gesetzlichen Grundlagen für eine aktive Elternarbeit geschaffen. Insbesondere über § 8 Absatz 5 KiföG M- V wird deutlich, dass die Einrichtung von Kreis- und Stadtelternräten sowie eines Landes- elternrates als der genannten Zielstellung förderlich angesehen wird. 2. Wie unterstützt die Landesregierung die Einrichtung und die Arbeit der Kreis- und Landeselternräte? 3. Wie ist insbesondere in finanzieller Sicht die Arbeit der Kreis- und Landeselternräte abgesichert (Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung der beteiligten Elternvertreter etc.)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/1200 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Nach § 8 Absatz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 6 KiföG M-V unterstützt die Landes- regierung unter anderem mit finanziellen Mitteln in Höhe von 10.000 Euro (Titel 1027 633.14) jährlich für Fahrt- und Übernachtungskosten sowie für notwendige sächliche Kosten die Arbeit eines Landeselternrates, der sich nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 KiföG M-V gebildet hat. 4. Wie viele Kreiselternräte haben sich seit der Kreisgebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern neu gebildet (bitte die Kreise und kreis- freien Städte benennen)? Nach Kenntnis der Landesregierung hat sich nach der Kreisgebietsreform noch kein Kreiselternrat neu gebildet. 5. Ist aus Sicht der Landesregierung die Möglichkeit sinnvoll, Vertreter der Kreis- und Landeselternräte in den Jugendhilfeausschuss der jeweiligen Ebene zu entsenden? Auf die Antwort zu Frage 1 und Frage 2 wird verwiesen. Die Hinzuziehung eines Vertreters von Kreis- und Stadtelternräten sowie des Landeseltern- rates ist durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entscheiden. 6. Zu welchem Zeitpunkt wird die Verordnung gemäß § 24 Abs. 6 KiföG M-V in Kraft treten, die das Nähere zum Verfahren und zur Finanzie- rung eines Landeselternrats regelt? Zu dem Referentenentwurf über eine Verordnung gemäß § 24 Absatz 6 KiföG M-V finden derzeit die erforderlichen Abstimmungsgespräche mit den beteiligten Ressorts statt.