Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1238 6. Wahlperiode 08.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Truppenübungsplatz Jägerbrück und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur künftigen Nut- zung des Truppenübungsplatzes unter besonderer Berücksichtigung des FFH-Status vor? Nach Auskunft des zuständigen Truppenübungsplatzkommandanten wird die letzte Übung auf dem Truppenübungsplatz Jägerbrück voraussichtlich im Dezember 2013 stattfinden, in den darauffolgenden sechs Monaten wird die Kommandantur abgebaut. In dieser Zeit soll der Truppenübungsplatz unter Berücksichtigung der FFH-Anforderungen genutzt und gepflegt werden. Inwieweit und in welcher Größe der Truppenübungsplatz in den Folgejahren als Standortübungsplatz genutzt wird, steht derzeit noch nicht fest. Ein entsprechender Organisationsbefehl liegt noch nicht vor. 2. Wie will die Landesregierung darauf Einfluss nehmen, dass das Ver- schlechterungsverbot gemäß FFH-Richtlinie umgesetzt wird? Gemäß § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) haben die Länder durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) entsprochen wird. Drucksache 6/1238 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Diese Anforderungen können durch Erklärung des FFH-Gebiets zum Schutzgebiet, durch Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis über die Flächen oder durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden. Projekte sind im Rahmen von Zulassungs- oder Anzeigeverfahren vor ihrer Durchführung nach § 34 BNatSchG auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets zu prüfen. Zu schützen sind im FFH-Gebiet die Lebensraumtypen nach Anhang I sowie die Pflanzen- und Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Solange Flächen militärisch genutzt werden, nimmt der Bund diese Verpflichtungen wahr. 3. Welche Arten und Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie sind im o. g. Gebiet geschützt? Folgende Lebensraumtypen des Anhangs II FFH-Richtlinie wurden im Rahmen der Managementplanung ermittelt: EU-Code Lebensraumtypen 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista 2330 Offene Grasflächen auf Binnendünen 3150 Natürliche Eutrophe Seen 3160 Dystrophe Seen und Teiche 4030 Trockene europäische Heiden 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 7230 Kalkreiche Niedermoore 9110 Hainsimsen-Buchenwald 9130 Waldmeister-Buchenwald 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen 91D0* Moorwälder Folgende Pflanzenart des Anhangs II FFH-Richtlinie wurde ermittelt: EU-Code Pflanzenart 1903 Sumpf-Glanzkraut Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1238 3 Folgende Tierarten des Anhangs II FFH-Richtlinie wurden ermittelt: EU-Code Tierart 1084 Eremit 1337 Biber 1355 Fischotter 4. Wer ist Eigentümer der Flächen des o. g. Truppenübungsplatzes? Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Immobiliendienstleister des Bundes ist Eigentümerin sämtlicher militärischer und ziviler Dienstliegenschaften des Bundes im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Nord und somit auch Eigentümerin des Truppen- übungsplatzes Jägerbrück.