Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1239 6. Wahlperiode 01.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Schuldenbremse und ANTWORT der Landesregierung Im Juni 2011 hat der Landtag den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU zur Einführung der Schuldenbremse in die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) verabschiedet. Der neue Artikel 65 Absatz 2 LV tritt am 01.01.2020 in Kraft und erlaubt Nettokredit- aufnahmen nur noch in sehr eng umrissenen Ausnahmesituationen (Kon- junkturkrisen, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen). Zugleich wurde in Artikel 79a LV geregelt, dass ab dem Haushaltsjahr 2012 die jährlichen Haushalte so aufzustellen sind, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. Bis heute liegt keine einfachgesetzliche Regelung zum neuen Artikel 65 Absatz 2 LV vor. 1. Inwiefern hält die Landesregierung ein Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse in der Landesverfassung für erforderlich? 2. Welche Begriffe bzw. Formulierungen im neuen Artikel 65 Absatz 2 LV hält die Landesregierung für konkretisierungsbedürftig (Antwort bitte begründen)? 3. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung dem Landtag bislang keine landesgesetzliche Regelungen zu Artikel 65 Absatz 2 LV vor- gelegt? 4. Wann beabsichtigt die Landesregierung in den Landtag ein Ausfüh- rungsgesetz zu Artikel 65 Absatz 2 LV einzubringen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/1239 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Artikel 65 Absatz 2 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der am 01.01.2020 in Kraft tretenden neuen Fassung räumt dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, in konjunktu- rellen Krisenfällen oder Notlagen von dem Grundsatz des Verschuldungsverbotes abzu- weichen. Zur Ausgestaltung dieser Ausnahmetatbestände ist gemäß Satz 4 des neuen Artikel 65 Absatz 2 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern ein landesrechtliches Ausfüh- rungsgesetz vorgesehen. In dem Ausführungsgesetz wird neben der Aufnahme von Regelungen zur Tilgung der nach Artikel 65 Absatz 2 Landesverfassung Mecklenburg- Vorpommern zulässigen Kredite insbesondere eine im Auf- und Abschwung symmetrische Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung näher zu bestimmen sein. Während Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz den Ländern bis 31.12.2019 eine Übergangsregelung zu dem Verbot der Nettoneuverschuldung des Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz gewährt, haben die Koalitionspartner in ihrer Koalitionsvereinbarung 2011 - 2016 unter Ziffer 1 die gesetzliche Ausgestaltung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenregel in der 6. Legislaturperiode bis einschließlich 2016 vereinbart. Dieses Ziel macht sich die Landesregierung zu Eigen.