Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1240 6. Wahlperiode 08.11.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Anwendung von gesetzlichen und tariflichen Regelungen sowie Richtlinien zum Einsatz von Praktikanten in Ministerien und Landesbehörden und ANTWORT der Landesregierung Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen auf Drucksache 6/979 und 6/1087 führte die Landesregierung aus, dass einer- seits grundsätzlich keine Aufwandsentschädigungen für Praktika gezahlt werden, andererseits Vergütungen auf der Grundlage gesetzlicher und tariflicher Regelungen sowie von Richtlinien der Tarifgemeinschaft deut- scher Länder für die Gewährung von Praktikumsvergütungen ausgereicht werden. 1. Aus welchen Schulformen und Klassenstufen kamen die in Druck- sachen 6/979 aufgeführten 400 Praktikantinnen und Praktikanten, die Schülerpraktika in Ministerien und Einrichtungen der Landesverwal- tung absolviert haben? Schulform Klassenstufe Gymnasium/Fachgymnasium 9 - 12 Realschule/Regionale Schule 8 - 9 Gesamtschule/Förderschule 8 Drucksache 6/1240 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie lange dauerte der Einsatz im Rahmen eines Schülerpraktikums durchschnittlich? Der Einsatz im Rahmen eines Schülerpraktikums dauert 1 bis 2 Wochen. 3. Inwieweit handelte es sich bei den restlichen 279 in Drucksache 6/797 aufgeführten Praktikantinnen und Praktikanten um Personen, die unter die Regelungen des Paragraphen 1 des Tarifvertrages Praktikum der Länder fallen? Von den in Drucksache 6/797 aufgeführten 279 Praktikantinnen und Praktikanten fallen keine unter die Regelungen des Paragraphen 1 des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeits- bedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten der Länder (TV Prakt-L). 4. Welche Ministerien und Landesbehörden fallen nicht unter den Geltungsbereich des TV Praktikum der Länder und mit welcher Begründung? Alle Ministerien und Landesbehörden fallen unter den Geltungsbereich des TV Prakt-L. 5. In welchen Ministerien und Landesbehörden kommen bzw. kamen die unter Paragraph 1 TV Praktikum der Länder aufgeführten Praktikan- tinnen und Praktikanten (Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Heil- pädagoginnen und -pädagogen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Rettungsassistentinnen und Rettungs- assistenten etc.) zum Einsatz? In keinem, siehe Antwort zu Frage 3. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1240 3 6. Womit begründet sich, dass der TV Praktikum der Länder nur die im Paragraph 1 aufgeführten Berufsgruppen erfasst? Im TV Prakt-L sind Regelungen über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten sowohl für die Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes als auch für die medizinischen Hilfsberufe geregelt, für die ein im Anschluss an die Prüfung abzuleistendes Berufspraktikum vorgeschrieben ist. Infolge der Änderungen von Ausbildungsgängen beziehungsweise überholten Berufsbezeich- nungen sind in der Vergangenheit einige Praktikantengruppen, die noch in den vorange- gangenen Tarifverträgen von 1970 aufgeführt waren, entfallen. Für die nicht unter den TV Prakt-L fallenden Praktikantinnen und Praktikanten hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Richtlinien für die Gewährung von Praktikanten- vergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) beschlossen. 7. Wie viele der in Drucksache 6/797 aufgeführten Praktikantinnen und Praktikanten, sofern sie kein Schülerpraktikum absolvierten, werden von der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen erfasst? a) Wie bewertet die Landesregierung den Ansatz, dass an Praktikan- tinnen und Praktikanten eine Vergütung gemäß der Richtlinie gewährt werden kann, sofern sie während ihres gesamten Einsatzes voll in den Betrieb bzw. die Verwaltung integriert sind? b) Wie viele Praktikanten fielen unter den Geltungsbereich des Para- graphen 26 BBiG und wie viele wurden von diesem nicht erfasst? c) In wie vielen Fällen bestand im Sinne der Richtlinie ein Interesse an einer Beschäftigung der eingesetzten Praktikantinnen und Prak- tikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des Paragraphen 26 BBiG fallen und in wie vielen Fällen bestand dieses Interesse nicht? Von den Praktikanten-Richtlinien der TdL werden alle in Drucksache 6/797 aufgeführten Praktikantinnen und Praktikanten, sofern sie kein Schülerpraktikum absolvierten, erfasst. Drucksache 6/1240 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu a) Wie in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Ursachen für befristete Übernahmen und Praktika ohne Entlohnung in Ministerien und Einrichtungen der Landes- verwaltung“ auf Drucksache 6/1087 dargestellt, werden Vergütungen für Praktikantinnen und Praktikanten nur auf Grundlage gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen gewährt. Für sonstige Praktikantinnen und Praktikanten besteht diese Verpflichtung nicht. Solche Praktika dienen vorrangig der beruflichen Orientierung. Eine systematische Berufsausbildung findet nicht statt. Auch die zeitliche Dauer dieser Praktika ist in der Regel nicht geeignet, eine vollwertige Integration in den Verwaltungs-/Betriebsablauf zu gewährleisten. Entsprechende Haushaltsmittel sind daher nicht veranschlagt. Von der Zahlung von Vergütungen wird grundsätzlich abgesehen. Zu b) und c) Die Fragen b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. von § 26 Berufsbildungs- gesetz erfasste Praktikan- tinnen und Praktikanten von § 26 Berufsbildungs- gesetz nicht erfasste Praktikantinnen und Praktikanten davon Interesse an einer Beschäftigung ja nein 22 255 31 224 8. Inwieweit kann eine grundsätzliche Vergütung für Praktikantinnen und Praktikanten sofern es sich nicht um Schülerpraktika handelt, aus Sicht der Landesregierung dazu beitragen, den missbräuchlichen Ein- satz von Praktikanten als „billige Arbeitskräfte“ zu verhindern? Wie bereits in der Antwort zu 7a) ausgeführt, dienen Praktika vorrangig der beruflichen Orientierung der Praktikantinnen und Praktikanten. Ein missbräuchlicher Einsatz als „billige Arbeitskräfte“ erfolgt nicht. 9. Inwieweit sieht sich die Landesregierung angesichts anderer eigener Aktivitäten im Kontext „fairer Lohn für gute Arbeit“ (Einführung eines vergabespezifischen und allgemeinen, flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohnes; Erhöhung der Tarifbindung; Aktivitäten zur Eindämmung prekärer Beschäftigung im Rahmen der ASMK) auch beim Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in Landes- ministerien und Landesbehörden in einer Vorbildrolle? Auf die Antworten zu den Fragen 7a) und 8 wird verwiesen.