Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1243 6. Wahlperiode 13.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler und Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Koalition will Bund bei Kommunalfinanzen in die Pflicht nehmen und ANTWORT der Landesregierung Im Zusammenhang mit dem Kommunalfinanzbericht 2012 des Landes- rechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern wurde aus Reihen der Koali- tionsfraktionen inzwischen die Forderung erhoben, die Bundesregierung für vom Bund verursachte kommunale Mehrausgaben stärker in die Pflicht zu nehmen und damit zugleich auch an die Umsetzung entspre- chender Zusagen des Koalitionsvertrages (Ziff. 337) appelliert. 1. Wann und mit welchen Maßnahmen im Einzelnen hat die Landes- regierung bisher auf der Bundesebene darauf hingewirkt, die Finanz- kraft der kommunalen Ebene zu stärken und welche Ergebnisse wurden hierbei erzielt? Im Bundesrat wie auch in Gremien auf Bundesebene (zum Beispiel Gemeindefinanz- kommission) setzt sich die Landesregierung seit Jahren dafür ein, dass die kommunale Ebene insgesamt sowie in Mecklenburg-Vorpommern gestärkt wird. So hat die Arbeit der Gemeindefinanzkommission 2010 zu einer Sensibilisierung hinsichtlich der Kostenfolgen für die Kommunen geführt. Mittelpunkt der Bemühungen der Landesregie- rung ist es vor allem, kommunale Entlastungen bei den Sozialausgaben zu erreichen. So konnte im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zur Neuregelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen im Jahre 2011 eine Zusage des Bundes erreicht werden, bis zum 01.01.2014 die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vollständig zu übernehmen. Damit wurde auch eine entsprechende Entschließung der Gemeindefinanz- kommission 2010 umgesetzt. Drucksache 6/1243 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Ergebnis übernimmt der Bund ab 2012 in drei Schritten dauerhaft die Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In einem ersten Schritt wurde die Bundesbeteiligung durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen vom 6. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2563) für das Jahr 2012 von 16 auf 45 Prozent der Nettoausgaben des Vorvorjahres erhöht. Das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindende Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sieht für das Jahr 2013 eine Erhöhung auf 75 Prozent und ab dem Jahr 2014 auf 100 Prozent der Nettoausgaben vor, wobei die Berechnungsgrundlage der Erstattungszahlungen von den Nettoausgaben des jeweiligen Vorvorjahres auf die Nettoausgaben des laufenden Haushaltsjahres umgestellt wird. Zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen hat die Landesregierung im Rahmen der Bundesratsbeteiligung das Sechste Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz- buch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitssuchende) zur Anpassung der Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (alte Fassung) für das Jahr 2009 im Bundesrat abgelehnt, da die seiner- zeitige Anpassungsformel nicht der Entwicklung der tatsächlichen kommunalen Aufwen- dungen für Kosten der Unterkunft und Heizung entsprach. Der Bundestag hat den Einspruch des Bundesrates zurückgewiesen. Aus den gleichen Gründen hat die Landesregierung auch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB II zur Anpassung der Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 SGB II (alte Fassung) für das Jahr 2010 im Bundesrat abgelehnt. Das Siebte Gesetz war letztlich Bestandteil des Vermittlungsergebnisses zur Änderung des SGB II im Frühjahr 2011, mit dem die Finanzregelungen in § 46 Absatz 5 und 6 SGB II geändert und auch das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt wurden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes im Jahr 2011 hat sich die Landesregierung unter anderem intensiv dafür eingesetzt, dass der Bund neben der Refinanzierung der Kosten für die Bildungs- und Teilhabeleistungen bis 2013 auch die Kosten für zusätzliche Schulsozialarbeit finanziert. Im Rahmen eines Antrages für die Arbeits- und Sozialministerkonferenz setzt sich die Landesregierung derzeitig dafür ein, dass entsprechend dem Wortlaut keine Rückzahlung unverbrauchter Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen für das Jahr 2012 an den Bund erfolgt. Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) sollen die Voraussetzungen für einen wirksameren Kinderschutz wesentlich verbessert werden. Die Landesregierung hat die Erarbeitung des Gesetzes aktiv begleitet und im Rahmen des Vermittlungsausschusses dazu beigetragen, dass eine dauerhafte Beteiligung des Bundes im Rahmen der „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ sichergestellt werden konnte. Im Ergebnis dessen erhalten Länder und Kommunen nunmehr eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 30 Millionen Euro im Jahr 2012, 45 Millionen Euro im Jahr 2013 und je 51 Millionen Euro in den Jahren 2014 und 2015. Nach Ablauf der Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und psychosozialen Unterstützung von Familien mit einem Finanzvolumen von jährlich 51 Millionen Euro einrichten. Nähere Angaben zur Höhe der Kosten sind der Gesetzesbegründung zum Bundeskinderschutzgesetz zu entnehmen. Drucksache 6/1243 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 3 Derzeit hat aus Sicht des Landes die Umsetzung der Zusagen des Bundes im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags in Bundesgesetze Priorität. Dabei geht es insbesondere um die nachhaltige Stärkung der kommunalen Finanzkraft. Hier hat der Bund unter anderem zugesagt, sich künftig an den Ausgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu beteiligen. Bund und Länder werden dazu unter Einbeziehung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen in der nächsten Legislaturperiode ein neues Bundesleistungs- gesetz erarbeiten und in Kraft setzen, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe in der bisherigen Form ablöst. 2. Wie hoch sind nach Erkenntnissen der Landesregierung durch den Bund verursachte jährliche Mehrausgaben der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere in den Bereichen Soziales und Kinder, Jugend und Familie? Die Leistungen der Sozialhilfe werden auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchs- stichprobe alle fünf Jahre neu berechnet. In den Jahren, in denen keine Neuberechnung erfolgt, werden die Leistungen an die durchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter je beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland angepasst. Mit der Neuberechnung beziehungsweise Anpassung erfüllt der Gesetzgeber die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes mit Urteil vom 09.02.2010. Um dem Grundrecht der Hilfebedürftigen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Rechnung zu tragen, sind die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen stetig zu aktualisieren und an den bestehenden Lebensbedingungen der Gesellschaft auszurichten. Die Höhe ergibt sich jeweils aus der oben genannten Entwicklung. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Inwiefern ist es nach Auffassung der Landesregierung möglich, Kom- munen in Mecklenburg-Vorpommern Aufgaben in den Bereichen Soziales und Kinder, Jugend und Familie ohne ausreichende Finan- zierung zu übertragen und wer trägt hierfür gegebenenfalls die Ver- antwortung? Aufgabenübertragungen auf Kommunen ohne eine im Sinne des Konnexitätsprinzips ausreichende Finanzierung sind verfassungsrechtlich unzulässig, da gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz Gemeinden durch Bundesgesetz keine Aufgaben übertragen werden dürfen und für Aufgabenübertragungen durch Rechtsvor- schriften des Landes Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (= Konnexitätsprinzip) gilt. Drucksache 6/1243 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Das strikte Konnexitätsprinzip gilt auch für die Ausführung von zusätzlichen bundes- und EU-rechtlichen Regelungen durch kommunale Körperschaften, soweit dem Land die Kompetenzzuweisung freisteht und es davon zulasten der Kommunen Gebrauch macht. Ausgenommen davon sind Aufgabenübertragungen, die vor der Einführung des strikten Konnexitätsprinzips in die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2000 erfolgt sind. 4. Inwiefern sind nach Auffassung der Landesregierung die zum Teil erheblichen finanziellen Probleme der Kommunen in Mecklenburg- Vorpommern fremd verschuldet, also nicht durch eigenes kommu- nales Tun oder Unterlassen verursacht? Die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern kritisieren die aus ihrer Sicht zu geringe Finanzausstattung. Tatsächlich sind die bereinigten Einnahmen der Gesamtheit der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2009 gestiegen, auch der Finanzierungssaldo ist seit 2007 positiv. Damit ist die finanzielle Situation der Gesamtheit der Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr gut. Dabei verkennt die Landesregierung nicht, dass die finanzielle Lage der Kommunen im Land differenziert zu betrachten ist und sich einige Kommunen in einer angespannten Haushaltssituation befinden. Aufgrund der steigenden Einnahmen, aber auch wegen der sich weiter negativ entwickelnden Einwohnerzahlen sinken die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz. Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 festgestellt, dass die finanzielle Ausstattung der Kommunen durch das Land den Anforderungen der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere dem Recht auf Kommunale Selbstverwaltung entspricht. Sofern also mit der Fragestellung die Intention einhergehen sollte, dass die finanzielle Ausstattung der Kommunen durch das Land unzureichend sein sollte, kann dieser Auffassung aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. 5. Wann und mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt die Landesregierung kurz- und mittelfristig auf welcher politischen Ebene darauf hinzuwirken, dass bei einer Aufgabenübertragung an Kommu- nen in Mecklenburg-Vorpommern stets der „die Musik bezahlt, der sie bestellt“? Nach der seit der Föderalismuskommission II neu in das Grundgesetz aufgenommenen Bestimmung in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz ist eine Übertragung von Aufgaben des Bundes unmittelbar an die Kommunen ausgeschlossen. Damit sind die Kommunen vor direkten finanziellen Belastungen durch neue Bundesgesetze geschützt. Um nicht selbst bei einer - landesrechtlichen - Aufgabenübertragung auf die Kommunen aufgrund des strikten Konnexitätsprinzips finanziell belastet zu werden, begleitet die Landesregierung Gesetzes- vorhaben des Bundes, die finanzielle Mehrbelastungen auslösen, mit besonderem Augenmerk. Drucksache 6/1243 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5 Die Landesregierung setzt sich auf Bundesebene auch für die Verbesserung der strukturellen Einnahmebasis von Ländern und Kommunen (zum Beispiel Ausgleich der Mindereinnahmen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011) sowie für die Stärkung der kommunalen Finanzkraft (zum Beispiel bei der Überprüfung der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit) ein. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.