Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1272 6. Wahlperiode 13.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schiffsanleger Schlossbucht Schwerin und ANTWORT der Landesregierung Die Landeshauptstadt Schwerin plant die Errichtung eines weiteren Schiffsanlegers in der Schlossbucht des Schweriner Sees. Aufgrund der fehlenden Eigenmittel für dieses Vorhaben wurden Öffentliche Mittel beantragt und mit Zuwendungsbescheid (AZ.: LFI516770091; 22.12.2011) durch das Landesförderinstitut bewilligt. Der Zuwendungs- bescheid des Landesförderinstituts für die benannte Maßnahme (AZ.: LFI516770091; 22.12.2011) weist das Vorhaben mit einem Gesamt- kostenbetrag von 296.260,00 Euro aus. Davon sollen 199.500,00 Euro aus Fördermitteln durch das Land bereitgestellt werden. Die Stadt Schwerin soll gemäß ursprünglicher Finanzplanung 57.360 Euro beisteuern, wobei 51.300 Euro laut Angabe im Finanzplan des Zuwendungsbescheides durch einen Kredit finanziert werden sollen. Eine Finanzübersicht der Stadtverwaltung Schwerin zur Kostenentwicklung des Projektes aus dem September weist nach dem Ausschreibungsergebnis einen Gesamtkosten- betrag von inzwischen 388.700,00 Euro aus, wobei der Eigenanteil der Stadt Schwerin auf 64.800 Euro angestiegen ist. Für den Förderbetrag des Landes bedeutet dies eine Steigerung um 59.400,00 Euro zur Geneh- migungsplanung und um 102.500,00 Euro zum ursprünglichen Förder- antrag (Februar 2010). 1. Ist diese Finanzaufstellung mit einem Gesamtkostenbetrag von 388.700,00 Euro nach Kenntnis des Landesförderinstituts der aktuelle Finanzplan oder gab es bis zum Tage der Beantwortung dieser Anfrage weitere Kostenentwicklungen? Dem Landesförderinstitut sind bisher nur Mehrkosten im Bereich Bau/Wasserbau angezeigt und durch die baufachliche Prüfbehörde bestätigt worden. Drucksache 6/1272 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Ein aktualisierter Investitions- und Finanzplan liegt gegenwärtig im Landesförderinstitut nicht vor. Nach Kenntnisstand der Landesregierung existiert zurzeit ein Baustopp. 2. Wird es der Stadt Schwerin möglich sein, die im Vergleich zum Zuwendungsbescheid auftretenden Mehrkosten über einen Ergän- zungsantrag an das Landesförderinstitut einzuwerben bzw. ist dies bereits geschehen? Es liegt kein Antrag auf eine etwaige Erhöhung der Förderung vor. Sollte ein solcher gestellt werden, wäre zu prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachbewilli- gung vorliegen. 3. Welche Ursachen sind für die Kostensteigerung bei dem Bauvorhaben anzuführen (bitte detaillierte Übersicht der Einzelpositionen)? Nach Auskunft der Landeshauptstadt Schwerin waren Kostenerhöhungen im Bereich Bau/Wasserbau das Ergebnis der Ausschreibungsverfahren. 4. Die Landeshauptstadt Schwerin soll gemäß ursprünglicher Finanz- planung im Zuwendungsbescheid des LFI vom 22.12.2011 einen Eigenanteil von 57.360 Euro beisteuern, wobei 51.300 Euro laut Angabe im Finanzplan des Zuwendungsbescheides durch einen Kredit finanziert werden sollen. a) Hat sich der kreditfinanzierte Eigenanteil der Stadt bei einem insgesamt erhöhten Eigenanteil von 64.800,00 Euro ebenfalls erhöht? b) Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Stadt Schwerin den Eigenanteil für die Baumaßnahme offenbar zum großen Teil nur über einen Kredit finanzieren kann, vor dem Hintergrund, dass sich die Landeshauptstadt Schwerin auf Anwei- sung des Innenministeriums in der Haushaltskonsolidierung befin- det und weitere Mittel mit einem überarbeiteten Haushaltsplan bis November 2012 einsparen muss? Zu a) Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie die Mehrkosten der Investitionsmaß- nahme Schiffsanleger Schlossbucht finanziert werden sollen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1272 3 Zu b) Gemäß § 12 Nummer 3 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik dienen die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen. Somit ist eine Zuordnung von Krediten zu bestimmten Investitionsvor- haben nur eingeschränkt möglich. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern genehmi- gungspflichtig. Im Fall der Landeshauptstadt wird dabei seit Jahren darauf geachtet, dass es sich bei den Investitionen um Maßnahmen mit einem erheblichen Fördermittelanteil durch das Land oder Dritte handelt. Dies ist im Fall des Schlossanlegers der Fall. Des Weiteren sind die Neuaufnahmen der Kredite für Investitionen auf die Hälfte der planmäßigen Tilgung gemäß Haushaltssicherungskonzept der Landeshauptstadt Schwerin begrenzt. In der Summe erfolgt somit ein Abbau der langfristigen Verbindlichkeiten und damit eine Verringerung der Zinsbelastung aus diesen Verbindlichkeiten. Die für das Haushaltsjahr 2012 durch das Ministerium für Inneres und Sport geforderten Einsparungen beziehen sich auf die ordentlichen Ein- und Auszahlungen und nicht die Investitionsein- und -auszahlungen. Auf Grund der weggefallenen Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Schwerin wird es in den kommenden Jahren erforderlich sein, dass Investitionen ohne Kreditaufnahmen finanziert werden. 5. In der Beschlussvorlage zur Stadtvertreterversammlung der Stadt Schwerin (Drucksache 00639/2010; Datum: 9.11.2010) werden die Gesamtkosten für den Neubau eines Schiffsanlegers einschließlich Baunebenkosten mit 247.000,00 € angegeben. Warum weicht der in der Beschlussvorlage für die Stadtvertreterversammlung dargelegte Finanzierungsplan von jenem Finanzierungsplan ab, der im Zuwen- dungsbescheid des Landesförderinstituts dargelegt ist (Gesamtkosten: 296.260,00 Euro)? Hierzu kann nur die Landeshauptstadt Schwerin Auskunft geben. Die Landesregierung weist jedoch darauf hin, dass zwischen der seinerzeitigen Stadtvertretersitzung und dem Erlass des Zuwendungsbescheides eine Zeitdauer von einem Jahr verging. In dieser Zeit wurden die Planungen fortgeführt und die entsprechenden Genehmigungen eingeholt. Kostenänderungen in diesem Zusammenhang sind nicht ungewöhnlich. Drucksache 6/1272 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Das Vorhaben wird nach Angaben der Stadt Schwerin zu 80 % aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gefördert. In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids des Landesförderinstituts ist dazu folgendes formuliert: „Da eine Kofinanzierung mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) erfolgt, ist der Zuwen- dungsnehmer verpflichtet, Daten zu im Einzelnen noch zu bestim- menden Indikatoren zu erheben und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen“. Aufgrund welcher haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes- bzw. des Gemeinschaftsrechts müssen Zuwendungsnehmer Daten zu bestimmten Indikatoren erheben? a) Wer legt die Indikatoren fest und wie erfolgt dies? b) Warum waren die Indikatoren für die Datenerhebung bei Erlass des Zuwendungsbescheides noch nicht festgelegt? c) Welche Konsequenzen hat die bisher ausgebliebene Benennung der notwendigen Indikatoren für den weiteren Verlauf der Finanz- abwicklung? Die Verpflichtung zur Erfassung und Übermittlung von Indikatoren ergibt sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006 und 1828/2006. Zu a) Die Indikatoren werden im Zuge der Aufstellung und Genehmigung der Operationellen Programme durch die EU-Kommission festgelegt. Zu b) Die Indikatoren werden direkt nach Erlass des Bescheides angefordert (Prognose) und dann noch einmal zur Verwendungsprüfung (zum Beispiel versiegelte Fläche, Quadratmeter Gehweg und so weiter). Sie können erst nach Abschluss der Maßnahme verbindlich ermittelt werden. Zu c) Es lassen sich keine Konsequenzen aus der bisher ausgebliebenen Benennung der Indikatoren ableiten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1272 5 7. Eine der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides des Landesförderinstitutes lautet, dass Dauerliegeplätze ausgeschlossen sind. Die Stadt Schwerin plant jedoch 11 Dauerliegeplätze und 11 Kurzzeitliegeplätze einzurichten (Siehe Beschlussvorlage Stadt- vertreterversammlung der Stadt Schwerin; Drucksache 00639/2010; Datum: 09.11.2010). In der aktuellen FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben wird dargelegt, dass es 3 Dauerliegeplätze und 19 Kurzzeitliegeplätze geben soll. Warum kann die Stadt Schwerin mit dem Vorhaben Schiffsanleger Schlossbucht Dauerliegeplätze planen, wenn dies mit dem Zuwen- dungsbescheid des Landesförderinstituts ausgeschlossen wird? a) Ist es zulässig, den Schiffsanleger, der öffentlich gefördert werden soll, in einen nicht öffentlich geförderten und einen öffentlich geförderten Teil zu splitten und in diesen Teilen unter- schiedliche Regeln der Finanzierung anzuwenden? b) Wenn ein Splitten eines geförderten Bauwerks, das als bautech- nische Einheit angesehen werden muss, in einen öffentlich geförderten Teil und einen nicht öffentlich finanzierten Teil zulässig ist, nach welchen Förderbestimmungen ist dies mög- lich? Nach Kenntnisstand der Landesregierung besaß ein nahegelegenes Restaurant eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung eines Bootssteges. Im Zuge der Durchführung des kommunalen Bauvorhabens werden diese Bootsliegeplätze mit errichtet, wobei die hierauf entfallenen Ausgaben nicht Bestandteil der förderfähigen Ausgaben sind. Zu a) Es ist zulässig, im Rahmen von Investitionsvorhaben auch nicht förderfähige Teile umzusetzen, wenn hierfür andere Finanzmittel eingesetzt werden. Zu b) Die Aufteilung von Ausgaben für Investitionen in förder- und nicht förderfähige Ausgaben ist allgemeine Praxis. Drucksache 6/1272 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Eine der Begründungen für die Dimensionierung des Schiffsanlegers seitens der Stadt Schwerin lautet, größeren Reiseschiffen von über- regional tätigen Reedereien (z. B. aus Richtung Berlin) ein Anlegen zu ermöglichen. Eine solche Anlegemöglichkeit ist mit dem Schiffs- anleger der WEISSE FLOTTE Fahrgastschifffahrt Schwerin GmbH bereits gegeben und wird zum Beispiel durch das Schiff MS Mecklen- burg der Reederei KVS Tours GmbH genutzt. Ist es für die Landesregierung bei der Förderung des Schiffsanlegers erheblich, dass es bereits jetzt Alternativen gibt, die den Neubau zumindest für die Reiseschiffe entbehrlich machen und damit die Finanzen anderweitig eingesetzt werden könnten? Die Landeshauptstadt Schwerin hatte den Förderantrag durch ein touristisches Konzept „Wasser- und Altstadttourismus“ untersetzt, das unter anderen auch diesen Anleger beinhaltet. Folgende Maßnahmen des Touristischen Entwicklungskonzeptes begründen das Vorhaben Schlossanleger: - Entwicklung eines Schloss-Rundweges (wasserseitig & landseitig), - Vernetzung der Angebote des Franzosenweges durch Quartiersbildung mit touristischer Erschließung, - Entwicklung eines wasserseitigen regionalen Rundweges. Nach Kenntnisstand der Landesregierung sind diese Begründungen nicht entfallen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1272 7 9. Die Landesregierung unterstützt die Bewerbung der Landeshauptstadt Schwerin um den Titel UNESCO-Weltkulturerbe für das Schweriner Schloss, das gleichzeitig Sitz des Landtages ist. Nach Aussage von sachverständigen Denkmalschutz-Expertinnen und -Experten besteht das Alleinstellungsmerkmal des Schweriner Schlosses im Vergleich zu potenziellen Mitbewerbern in seiner harmonischen Einbettung in eine Wald- und Seenlandschaft. Wie bewertet die Landesregierung unter Berücksichtigung der vorge- nannten Einbindung des Schlosses in die Gewässerlandschaft die zunehmende Bebauung des engeren Schlossumfeldes mit Schiffs- anlegern (Anleger Weiße Flotte, Anleger Kuhnle Tours, geplanter Schlossbuchtanleger Südseite Schlossbucht, Anleger Segelclub Schlossbucht Schwerin e. V.) und weiterer Infrastruktur („Schwimmende“ Wiese mit Kolonnaden)? a) Welche Gutachten externer Sachverständiger sind im Zuge des Bewerbungsverfahrens zum UNESCO-Weltkulturerbe erstellt worden (bitte Titel, Autoren und kurze Aufgabenstellung auf- listen)? b) Wo liegt nach Auffassung der Landesregierung die Grenze für eine Bebauung, die dem Anliegen, das Schloss als Weltkulturerbe zu schützen, zuwider läuft? c) Welche unmittelbaren und mittelbaren Kosten trägt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Bewerbung der Landeshauptstadt Schwerin um den Titel UNESCO-Weltkultur- erbe? Landtag und Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern unterstützen die Bewerbung „Residenzensemble Schwerin - Kulturlandschaft des romantischen Historismus“. Die zwischen Landeshauptstadt und dem Land abgestimmte Bewerbung zur Aufnahme in das Welterbe der UNESCO wurde am 13. Juni 2012 ordnungsgemäß an den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusminister- konferenz) übersandt. Die Beteiligten gingen bei dieser Bewerbung von einer bisher verträglichen Bebauung aus. Zukünftige bauliche Anlagen sollen nur errichtet werden, soweit sie mit dem Welterbestatus in Einklang zu bringen sind, das heißt welterbeverträglich sind. Drucksache 6/1272 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zu a) Im Zuge des bisherigen Bewerbungsverfahrens gab es zwei umfassende Gutachten: - Begründung für die Antragstellung „Aufnahme des ‚Schweriner Schlossensembles’ in die UNESCO - Welterbeliste“, Professor Dr. Christofer Herrmann. Das Gutachten sollte drei Hauptaufgaben erfüllen: Erstens sollte es die inhaltlich-wissenschaftliche Begründung dafür liefern, dass das Schlossensemble die Kriterien der UNESCO für die Aufnahme in die Welterbeliste erfüllt. Zweitens sollten für die Option eines internationalen Antrags konzeptionelle Grundüber- legungen formuliert und mögliche europäische Partnerobjekte gefunden werden. Drittens sollten Hinweise und Anmerkungen bezüglich organisatorischer Fragen zum Bewerbungsverfahren gegeben und auf mögliche Defizite hingewiesen werden, damit die Rahmenbedingungen und die Ausgangsposition im Vorfeld der Bewerbung optimiert und verbessert werden können. - Das zweite Gutachten bezog sich auf den wissenschaftlich fundierten Antrag zur Einreichung bei der Kultusministerkonferenz: „Residenzensemble Schwerin – Kulturlandschaft des romantischen Historismus. Wissenschaftliches Gutachten zur Erklärung zum außergewöhnlich universellen Wert (OUV) für die Aufnahme des Residenzensembles Schwerin in die deutsche Tentativliste zur UNESCO-Welterbeliste“, Dr. Christian Ottersbach. Im Rahmen dieses Gutachterauftrags wurde auf drei weitere Teilgutachten zurückge- griffen: „Kulturlandschaft/Parklandschaft/Sichtbeziehungen als Unterstützung zum OUV-Antrag der Landeshauptstadt Schwerin zur Bewerbung zur Aufnahme in die Tentativliste der Bundesrepublik Deutschland zum UNESCO-Weltkulturerbe“, Stefan Pulkenat, „Bauhistorische Entwicklung des Villenensembles Werderstraße 125-141“, Sabine Kahle/Friederike Thomas, „Die Stellung der Innendistribution der öffentlichen Räume des Schweriner Residenzschlosses zur Erbauungszeit Mitte des 19. Jahrhunderts“, Dr. Heiko Laß. Zu b) Es gilt, Gefahren, Beschädigungen oder Verlust des außergewöhnlichen Wertes, der Unversehrtheit und/oder der Echtheit zu vermeiden, aufgrund derer das Gut für die Aufnahme in das Welterbe vorgeschlagen wurde. Zu c) Die Kosten der Bewerbung richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Landeshauptstadt Schwerin zu der Bewerbung, in dem auch die Kostenfrage geregelt ist. Danach tragen die Vertragspartner die Kosten je zur Hälfte. Bei der Vertragsunterzeichnung wurden die Gesamtkosten auf maximal 400.000 Euro veranschlagt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1272 9 10. Welche Gründe sprachen aus Sicht der Landesregierung gegen den Erhalt der BUGA-Pontonbrücke über die Schlossbucht des Schweriner Sees? a) Gibt es aus Sicht der Landesregierung Unterschiede bei der natur- schutzfachlichen Bewertung von BUGA-Pontonbrücke und Neubau eines Schiffsanlegers in der Schlossbucht und worin bestehen diese? b) Gibt es aus Sicht der Landesregierung Unterschiede bei der denkmalpflegerischen Bewertung von BUGA-Pontonbrücke und Neubau eines Schiffsanlegers im Bezug zum Schweriner Schloss und worin bestehen diese? Ein Erhalt der BUGA-Pontonbrücke nach Abschluss der BUGA war aus finanziellen Gründen von Anfang an nicht geplant. Zu a) Die Landesregierung ist für die naturschutzfachliche Bewertung der angefragten Vorhaben nicht zuständig. Die Regelzuständigkeit für diese Frage liegt bei der Landeshauptstadt Schwerin. Als wesentliche Unterschiede bei der naturschutzfachlichen Bewertung werden gesehen: Die BUGA-Pontonbrücke wurde als temporäres, verbindendes Element der separaten Teile des BUGA-Gesamtensembles errichtet und anschließend zurückgebaut. Der Schiffsanleger Schlossbucht ist als dauerhafte Anlage für eine dauerhafte Nutzung konzipiert. Die naturschutzfachlich zu beurteilenden Wirkungen der Vorhaben waren bei der Pontonbrücke zeitlich beschränkt und sind beim Schlossbuchtanleger als dauerhaft zu beurteilen. Zu b) Der Schiffsanleger greift im Unterschied zur BUGA-Pontonbrücke nicht wesentlich oder gar nicht in bestehende Sichtachsen und Blickbeziehungen ein.