Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30 November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1280 6. Wahlperiode 30.11.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Tarif- und Mindestlohnvorgaben bei Förderungen des Landes und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchen Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Landes ist aktuell die Ausreichung von Fördermitteln an die Zahlung von Tarif- löhnen geknüpft (bitte einzeln aufführen und entsprechenden Artikel bzw. Paragraphen oder Ziffern angeben)? Die Ausreichung von Fördermitteln ist in keiner Landesvorschrift im Sinne der Frage an die Zahlung von Tariflöhnen geknüpft. Lediglich enthält § 19 Absatz 3 des Kindertagesförde- rungsgesetzes (KiföG M-V) die Maßgabe, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den von ihm gewährten Landesanteil nur an solche Träger von Kindertagesein- richtungen weiterleiten darf, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren. Diese Orientierung ist nicht identisch mit der Zahlung von Tariflöhnen. 2. In welchen Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Landes wird die Ausreichung von Fördermitteln künftig an die Vorgabe zur Zahlung von Tariflöhnen geknüpft (bitte einzeln aufführen und ent- sprechenden Artikel bzw. Paragraphen oder Ziffern angeben)? Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespflegerechts (Landtagsdrucksache 6/1117) ist vorgesehen, in § 1 des Landespflegegesetzes (LPflegeG M-V) folgende Absätze aufzunehmen: Drucksache 6/1280 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 „(2) Im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur wirkt das Land gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen und den Trägern ambulanter und stationärer Versorgungsangebote auf eine angemessene Vergütung der Pflege- und Betreuungskräfte hin, die sich an den einschlägigen Tariflöhnen im Pflege- bereich orientiert. (3) Eine Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 wird nur dann gewährt, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Pflege- und Betreuungskräften eine Vergütung zu zahlen, die den Grundsätzen des Absatzes 2 entspricht.“ Die vorgesehenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen jener in § 19 Absatz 3 KiföG. In der künftigen Fassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Neubeschaffung und die Modernisierung von Fahrzeugen des ÖPNV in Mecklenburg- Vorpommern (ÖPNV-Fahrzeug-Neubeschaffungs- und Modernisierungsrichtlinie - NeubeschModRL) soll vorgesehen werden, als Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen von den Antragstellern eine Tariftreueerklärung zu verlangen. 3. In welchen Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Landes wird die Ausreichung von Fördermitteln künftig an die Zahlung von Min- destlöhnen in Anlehnung an § 9 Absatz 7 Landesvergabegesetz gebunden (bitte einzeln aufführen und entsprechenden Artikel bzw. Paragraphen oder Ziffern angeben)? Hierzu gibt es bislang keine oder keine abschließenden Überlegungen. 4. Welches der Gesetze bzw. welche Richtlinie oder Verordnung, mit denen künftig die Ausreichung von Förderungen des Landes an die Zahlung von Tariflöhnen oder Mindestlöhnen gebunden werden sollen, wurde bereits geändert und wann veröffentlicht? Es wurde noch keine Regelung geändert. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1280 3 5. Bis wann sollen die Gesetze bzw. Richtlinien oder Verordnungen, mit denen künftig die Ausreichung von Förderungen des Landes an die Zahlung von Tariflöhnen oder Mindestlöhnen gebunden werden sollen, in Kraft gesetzt und veröffentlicht werden? Die Änderung des LPflegeG soll am 01.01.2013 in Kraft treten. Die überarbeitete Fassung der NeubeschModRL soll im Lauf des Jahres 2013 in Kraft treten. 6. Welche weiteren Vorgaben, die im Kontext „Gute Arbeit“ zu sehen sind, z. B. keine Landesförderung zu gewähren, wenn bei der Beset- zung von Arbeitsplätzen überwiegend oder ausschließlich Leiharbeit- nehmer eingesetzt werden oder aber eine höhere Förderung zu gewähren, wenn Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie umgesetzt werden, finden künftig bei der Ausreichung von Fördermitteln des Landes Beachtung? Wenn keine weiteren Vorgaben vorgesehen sind, warum nicht? Hierzu gibt es keine abschließenden Überlegungen.