Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1282 6. Wahlperiode 26.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Altersteilzeit der P+S-Beschäftigten und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dass die 3,8 Millionen Euro, die die 140 Beschäftigten der P + S-Werften durch Lohnverzicht angespart haben, für diese Arbeitnehmer nicht verloren gehen? Die R+V Versicherung AG hat am 31. Oktober 2012 erklärt, dass sie in Gesprächen mit der derzeitigen Geschäftsführung der P+S Werften GmbH, der Insolvenzverwaltung und der IG Metall eine Regelung gefunden habe, um denjenigen Beschäftigten, die von einer eventuell unwirksamen Sicherung ihrer Altersteilzeitkonten betroffen sind, diese Altersteilzeitguthaben zukommen zu lassen. Von den Guthaben in Höhe von insgesamt 3,8 Mio. Euro sollen zunächst 2,66 Mio. Euro den betroffenen Beschäftigten durch einen Treuhänder gegen Abtretung ihrer Ansprüche an die R+V Versicherung AG zur Verfügung gestellt werden. Der restliche Betrag in Höhe von 1,14 Mio. Euro werden den betroffenen Beschäftigten durch die R+V Versicherung nach einer erfolgreichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die ehemalige Geschäftsführung der P+S Werften GmbH ausgezahlt. Damit würden den betroffenen Beschäftigten die eigene Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche und langwierige Gerichtsprozesse erspart. Drucksache 6/1282 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Gibt es Möglichkeiten, das Arbeitslosgengeld für die Beschäftigten, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, auf das volle (nicht um 18 Prozent geminderte) Einkommen zu beziehen? Abweichend zum Wortlaut des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes wird aufgrund der Geschäftsanweisung Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit zu § 151 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen Insolvenz des Arbeitgebers das Arbeitslosengeld für die (Rest-)Dauer der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz gezahlt. 3. Gibt es eine Möglichkeit, das in Frage 2 benannte Defizit für die Betroffenen zu kompensieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung für die Betroffenen in welchem Zeitraum? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen