Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1289 6. Wahlperiode 26.11.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Feuerwehr und Brandschutz und ANTWORT der Landesregierung Für den Bereich „Feuerwehr und Brandschutz“ enthalten sowohl die Koalitionsvereinbarung für die 6. Wahlperiode als auch der Strategie- bericht der IMAG Demographischer Wandel der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern mehrere Vorhaben bzw. Vorschläge, die vom Innenministerium mit den anderen Beteiligten abgestimmt werden sollten (vgl. Landtagsdrucksache 5/4126, S. 110). Inzwischen „brennt es in der Feuerwehr“ und auch die Landesregierung habe den Handlungsbedarf erkannt, ohne allerdings konkrete Maßnahmen zu benennen (vgl. etwa SVZ vom 14.08.2012). 1. Durch welche Maßnahmen im Einzelnen hat die Landesregierung seit Beginn der 6. Wahlperiode die kommunale Ebene bei der Gewähr- leistung des flächendeckenden Brandschutzes insbesondere vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung unterstützt? Der Brandschutz ist nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V-BrSchG) Pflichtaufgabe der Gemeinden, der Landkreise und des Landes. Das Land schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen als Grundlage für einen flächendeckenden Brandschutz. Sofern sich die vorhandenen Rahmenbedingungen verändern, kann eine Anpassung nur in Zusammenarbeit mit den Kommunen, Verbänden und dem Gesetzgeber erfolgen. Gegenwärtig werden intensive Gespräche zur künftigen Sicherstellung des Brandschutzes in Mecklenburg-Vorpommern geführt. Im Rahmen dieser Diskussionen wird zurzeit ein entsprechendes Konzept entwickelt. Drucksache 6/1289 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zwischenzeitlich wurden auf Grundlage des § 32 Absatz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V folgende Mustersatzungen am 10. April 2012 (AmtsBl. M-V Seite 318) veröffentlicht: - Mustersatzungen für freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, - Mustersatzung für einen Kreisfeuerwehrverband und - Mustersatzung für einen Stadtfeuerwehrverband. Zur Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehren wurde die entsprechende Unterstützung beim Aufbau des Digitalfunks, der Alarmierung und Leitstellenertüchtigung gegeben. Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern hat in diesem Rahmen als Ausbildungsstätte der Feuerwehren im Jahr 2011 79 Multiplikatoren für den Digitalfunk ausgebildet. In Auswertung der Massenkarambolage auf der Bundesautobahn 19 am 8. April 2011 hat die Landesregierung in der 37. Kabinettssitzung am 20.12.2011 beschlossen, die am Institut für Medizinische Psychologie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald bestehende Landeszentralstelle Psychosoziale Notfallversorgung dauerhaft einzurichten und dieser zur fachgerechten Begleitung einen Beirat zur Seite zu stellen. 2. Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der derzeitige Stand der Erarbeitung von an die örtliche Situation angepassten individuellen Konzepten zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren an Werktagen dar und wie bewertet die Landesregierung die bisherigen Ergebnisse? Derzeit finden in den Feuerwehrverbänden, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden intensive Beratungen darüber, wie in Zukunft der flächendeckende Brandschutz und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren tagsüber gewährleistet werden können, statt. Im Ergebnis einer hierzu durchgeführten Abfrage ist festzustellen, dass die erforderliche Tageseinsatzbereitschaft der Feuerwehren nicht in jeder Feuerwehr gewährleistet werden kann. Erste positive Beispiele, wie die Verwaltungen diese Problematik zu lösen vermögen, gibt es indes in Penzlin und Malchow. Durch das Ministerium für Inneres und Sport werden die Erfahrungen aus den Landkreisen mit dem Ziel der Entwicklung eines Eckpunktepapiers und anschließender Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V zusammengeführt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1289 3 3. Durch welche Initiativen hat die Landesregierung in der 6. Wahlperiode vor dem Hintergrund der Nachwuchsproblematik bei den Freiwilligen Feuerwehren bisher die Zusammenarbeit von Schulen und Jugendfeuerwehren gefördert bzw. unterstützt und wie wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet? Nach § 15 Absatz 4 Buchstabe a des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V haben Feuerwehrverbände die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern. Der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat hierfür einen Fachbereich „Brandschutzerziehung“ eingerichtet, der ehrenamtlich besetzt ist. Das Netz der Werbung für das Ehrenamt in der freiwilligen Feuerwehr und der Brandschutzerziehung und -aufklärung soll weiter ausgebaut werden. Um dies zu erreichen, informieren Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren in den Einrichtungen ihrer Heimatorte, unter anderem in Kindertagesstätten, in Schulen, in Altenwohnheimen, Betrieben und Behinderteneinrichtungen. Auch die Jugendfeuerwehren in unserem Land haben Anteil daran, Brandschutzaufklärung und -erziehung (Kinderfeuerwehr) zu vermitteln. Diesbezüglich bewährt sich § 10 Absatz 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V, wonach Kinder zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendfeuerwehr mit Vollendung des sechsten Lebensjahres aufgenommen werden können. Das Land gewährt dem Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. eine jährliche Zuwendung für die Verbandsarbeit in Höhe von 18.600 Euro und für die Landesjugendfeuerwehrarbeit in Höhe von 115.200 Euro. 4. Welche neuen Einnahmemöglichkeiten plant die Landesregierung den Freiwilligen Feuerwehren zu erschließen und welche entsprechenden Möglichkeiten wurden bisher mit welchem Ergebnis im Einzelnen ge- prüft? Diese Fragen werden im Verfahren zur Novelle des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V geprüft. Drucksache 6/1289 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welche Rechtsvorschriften, die die veränderten Feuerlöschtechniken und Gefahrenpotenziale berücksichtigen, wurden bisher in der 6. Wahlperiode erarbeitet bzw. erlassen und wann ist gegebenenfalls mit welchen weiteren Rechtsvorschriften zu rechnen? Nach § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Den Forderungen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung bei neuen Anlagen und technologischen Verfahren mit besonderen Gefahrenrisiken wird im Genehmigungsverfahren Rechnung getragen. Bei den zu beachtenden Gesetzen und Verordnungen im Genehmigungsverfahren handelt es sich in den überwiegenden Fällen um bundeseinheitliche Vorschriften und technische Regeln. Der Erlass dieser Vorschriften obliegt in erster Linie dem Bund. 6. Wie sollte aus Sicht der Landesregierung das Ziel, dass bei der Auswahlentscheidung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst Tätigkeiten berücksichtigt werden, die dem Allgemeinwohl dienen und besonderes soziales Engagement erfordern, in entsprechenden Ausschreibungstexten rechtssicher formuliert werden? Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 71 Absatz 1 der Landesverfassung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Leistungs- prinzip) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, die dem Allgemeinwohl dient und besonderes soziales Engagement erfordert, ist kein Kriterium im Sinne des Leistungsprinzips, das von vornherein in einem Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung finden und einen Bewerbervorsprung verschaffen könnte. Allerdings können die in einem Ehrenamt erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten - so etwa Führungs- oder Sozialkompetenzen oder erworbene Fachkenntnisse - dann, wenn sie vom Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle gefordert werden, als Leistungsbezogenes Kriterium Berücksichtigung finden. Hieraus kann sich je nach Lage des Einzelfalls ein Bewerbervorsprung ergeben. Darüber hinaus kann bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern ein ehrenamtliches Engagement als sogenanntes Hilfskriterium bei der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden. Es besteht daher die Möglichkeit, ehrenamtlich Tätige mit dem Ausschreibungstext zu einer Bewerbung aufzufordern. Als Beispiel kann die Hansestadt Rostock genannt werden, die bei öffentlichen Stellenausschreibungen folgende Formulierung verwendet: „Bewerber/innen, die Tätigkeiten für das Allgemeinwohl ausüben, können bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1289 5 7. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um Doppelmitgliedschaften in Feuerwehren (am Dienst- und Wohnort) zu ermöglichen und stärker zu nutzen? Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V und die Mustersatzungen für Freiwillige Feuerwehren sehen keine Wohnortgebundenheit für eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr vor. Auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen können Angehörige der Feuerwehren sowohl am Wohnort als auch am Arbeitsort tätig werden. Eine Klarstellung zur Doppelmitgliedschaft soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angestrebt werden. 8. Wann ist aus Sicht der Landesregierung eine Überarbeitung der Mindeststärkeverordnung auch hinsichtlich einer Fortentwicklung der dreigliedrigen Struktur der Freiwilligen Feuerwehren (Grundaus- stattungs-, Stütz- und Schwerpunktfeuerwehren) geboten und wann wird die Landesregierung entsprechende Regelungen erlassen? In enger Zusammenarbeit mit einer diesbezüglich eingerichteten Arbeitsgruppe beim Landes- feuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. wurden Eckpunkte zur Novellierung der Feuerwehr-Mindeststärken-Vorschrift erarbeitet. Diese sollen die Grundlage dafür bilden, im Zuge der Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V die Feuerwehr- Mindeststärken-Vorschrift zu überarbeiten und in den Status einer Verordnung zu überführen. 9. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag des dbb beamten- bund und tarifunion-Landesbund Mecklenburg-Vorpommern, im Bedarfsfall künftig zusätzlich notwendiges Personal zur Brandbe- kämpfung mit Hilfe der Polizeihubschrauberstaffel auf dem Luftweg zur Einsatzstelle zu transportieren? Der Vorschlag des dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Mecklenburg-Vorpommern wird aus grundsätzlichen feuerwehrtaktischen Erwägungen nicht aufgegriffen. Drucksache 6/1289 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 10. Zu welchen Ergebnissen haben bisherige Überlegungen der Landes- regierung geführt, die neue Landkreisstruktur zu nutzen, um die Kreisfeuerwehrschulen z. B. durch eine stärkere Besetzung mit hauptamtlichen Kräften weiter zu entwickeln? Nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V gehört es zu den Aufgaben der Landkreise, den Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sicherzustellen. Die Besetzung einer Feuerwehr- technischen Zentrale mit hauptamtlichen Kräften fällt somit nicht in die Zuständigkeit des Landes.