Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1291 6. Wahlperiode 07.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Praxis der Funkzellenabfrage und ANTWORT der Landesregierung Nachdem in Dresden anlässlich einer Demonstration im Jahr 2011 hunderttausende von Verkehrsdaten von Mobilfunkteilnehmern erhoben worden waren, haben die Datenschutzbeauftragten in Bund und Ländern eine Einschränkung der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage und eine vermehrte Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gefordert. In seinem letzten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2011 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, „dass auch hier im Land die Funkzellenabfragen nicht immer korrekt als Mittel der Strafverfolgung eingesetzt werden.“ 1. In wie vielen Fällen wurden seit 2009 von der Polizei präventiv Funk- zellenabfragen vorgenommen? Nichtindividualisierte Funkzellendatenabfragen sind nach dem Sicherheits- und Ordnungs- gesetz (SOG M-V) in Mecklenburg-Vorpommern nicht zulässig und wurden deshalb auch nicht vorgenommen. Drucksache 6/1291 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In wie vielen Fällen wurden seit 2009 von der Polizei bzw. der Staats- anwaltschaft Funkzellenabfragen gemäß § 100g StPO, aufgeschlüsselt nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, vorgenommen? Verkehrsdatenerhebungen unterliegen gemäß § 100g Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) einer jährlichen Berichtspflicht. Die entsprechenden Justizstatistiken werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht. Funkzellenabfragen können nur nach Maßgabe des § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen werden jedoch nicht gesondert in einer Statistik erfasst. Insofern liegen der Landesregierung zur Anzahl der Funkzellenabfragen keine statistisch verwertbaren Daten vor. 3. In wie vielen Fällen wurden seit 2009 von der Verfassungsschutz- behörde Funkzellenabfragen vorgenommen? Funkzellendatenabfragen durch die Verfassungsschutzabteilung sind nicht zulässig und wurden deshalb auch nicht vorgenommen. 4. Wie viele Funkzellenabfragen wurden seit 2009 insgesamt durch- geführt? a) Wie viele Verbindungsdatensätze sind dabei jeweils angefallen? b) Wie viele Anschlüsse waren von der Maßnahme jeweils betroffen? c) Wie viele Anschlussinhaberfeststellungen wurden jeweils vorge- nommen? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 5. In wie vielen Fällen konnten durch die Funkzellenabfrage neue Ermittlungsansätze gewonnen werden? 6. In wie vielen Fällen haben die Daten der Funkzellenabfrage mit zu einer Verurteilung beigetragen? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1291 3 Die Funkzellenabfrage ist nur ein strafprozessuales Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Von daher ist es nicht möglich, die Gewinnung neuer Ermittlungsansätze ausschließlich auf das Instrument der Funkzellabfrage zurückzuführen oder den „Beitrag der Funkzellenabfrage“ zu einer Verurteilung zu verifizieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Bei welchen Straftaten wurden Funkzellenabfragen durchgeführt? a) Wie oft wurden Funkzellenabfragen durchgeführt? b) Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeu- tung? c) Wenn nein, wie viele waren nicht von erheblicher Bedeutung? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Maßnahmen nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO sind nur zulässig, wenn wegen einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung (im Sinne des § 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO) ermittelt wird und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden (§ 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Abatz. 1 StPO). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 8. In wie vielen Fällen wurden die Daten wieder gelöscht? a) Wann wurden die Daten wieder gelöscht? b) In wie vielen Fällen wurden die Daten nicht wieder gelöscht? 9. Wie viele der betroffenen Personen wurden über die Funkzellen- abfrage benachrichtigt? Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Drucksache 6/1291 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 10. Wie wurde in den einzelnen Fällen die Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit sichergestellt? Im Zuge der Anordnung einer Funkzellendatenabfrage haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.