Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1296 6. Wahlperiode 07.01.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Straftaten im Zusammenhang mit rechten Musikveranstaltungen und ANTWORT der Landesregierung Die Bützower Zeitung berichtete in einem Artikel vom 27.07.2012, dass laut dem LKA Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 26 rechte Musikveranstaltungen und im Jahr 2012 bislang 13 Musikveranstaltungen durchgeführt wurden. 1. Wie viele Straftaten wurden im Jahr 2011 und wie viele im Jahr 2012 bei den o. g. Musikveranstaltungen festgestellt? Bei zwei in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten Musikveranstaltungen wurden Straftaten festgestellt. 2. Um welche Straftaten handelte es sich (bitte Aufschlüsseln nach Straftatbestand, Datum der Veranstaltung und Stand des Verfahrens)? In einem Verfahren - 111 Js 22774/11 Staatsanwaltschaft (StA) Schwerin - wird wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, des Landfriedensbruchs, des Verstoßes gegen das Waffengesetz, der Gefangenenbefreiung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Beleidigung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen 22 Beschuldigte ermittelt, die am 14.08.2011 in Kahlenberg bei Wismar bei einem aus Anlass der Ruhestörung durch eine private Musikveranstaltung durchgeführten Polizeieinsatz eine Vielzahl von Straftaten begangen haben sollen. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Drucksache 6/1296 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In einem weiteren Verfahren - 711 UJs 3799/12 StA Neubrandenburg - wurde gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt, angeblich begangen durch eine Person, die im Rahmen einer privaten „Garagenparty“ am 20.04.2012 in Löcknitz an einem Lagerfeuer die Worte „Sieg Heil“ ausgerufen haben soll. Das Ermittlungsverfahren wurde am 07.06.2012 gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.