Der Minister für ‚Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1300 6. Wahlperiode 30.11.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Metalldiebstähle in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach den Regelungen des § 38 der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen Gewerbetreibende, die mit Edel- oder Altmetallen handeln, einer besonderen Aufsicht. Sobald sie ihr Gewerbe aufnehmen, muss nach § 38 Absatz 1 GewO unverzüglich ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst unter anderem eine Unbedenklich- keit in steuerlicher, aber auch in strafrechtlicher Hinsicht. Altmetallhändler müssen außerdem nach § 29 GewO unentgeltlich über die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Angaben mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Zum Zweck der Überwachung unterliegen ihre Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten außerdem der Zutrittsbefugnis durch die zuständigen Behördenmitarbeiter. § 38 Absatz 3 GewO enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder, durch Rechtsver- ordnung unter anderem für die unter Absatz 1 genannten Gewerbezweige zu bestimmen, in welcher Weise diese ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben. Frühere Landesverordnungen einzelner Länder, die für einzelne sensible Branchen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Geschäftsvorgänge enthielten, wurden aufgehoben. Hiermit wurde seinerzeit ein Beitrag zur Deregulierung und Rechtsvereinfachung im Gewerberecht geleistet. Die mit den Ländern abgestimmte Zielsetzung bestand insoweit darin, verschiedene Landesverordnungen zu streichen und - soweit erforderlich - durch eine zentrale Regelung in der Gewerbeordnung zu ersetzen. Zu diesem Zweck wurden die bis dahin für bestimmte Gewerbe landesrechtlich geregelten aber auch weiterhin für unverzichtbar erachteten Auskunfts- und Nachschaurechte in § 29 GewO normiert, während gleichzeitig die als nicht mehr notwendig angesehenen Buchführungspflichten abgeschafft wurden (vergleiche Bundesratsdrucksache 634/97, S. 96). Drucksache 6/1300 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie hat sich die Zahl der Metalldiebstähle in Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2011 und 2012 entwickelt (bitte jeweils monatliche Fallzahlen der Jahre einzeln aufführen)? Die Fallzahlen für die Jahre 2011 und 2012 haben sich nach monatlich registrierten Fallzahlen folgendermaßen entwickelt: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 2012 90 115 140 137 92 130 121 100 82 88 2011 76 108 123 100 128 114 137 161 154 93 137 69 2. Wie bewertet die Landesregierung den praktischen Nutzen der Wiedereinführung der Buchführungspflicht bei An- und Verkäufen von Altmetallen im Allgemeinen und insbesondere vor dem Hinter- grund des aktuellen Vorfalls in Groß Ridsenow (bitte Bewertung begründen)? 3. Welche anderen Bundesländer besitzen diesbezüglich vergleichbare Regelungen wie in Mecklenburg-Vorpommern und wie gestalten sich die Verhandlungen der Landesregierung zur Einführung einer länder- übergreifenden Buchführungspflicht? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Am 16. März 2012 hat der Landtag einen Antrag betreffend der Bekämpfung des Metalldieb- stahles (Landtagsdrucksache 6/391) angenommen. Dieser Antrag war unter anderem darauf gerichtet, für den gewerblichen An- und Verkauf von Altmetallhändlern auf der Grundlage von § 38 Absatz 3 GewO eine Rechtsverordnung einzuführen sowie die Landesregierung aufzufordern, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass eine entsprechende Buchfüh- rungspflicht bundeseinheitlich sichergestellt wird. Derzeit verfügt kein Bundesland über eine derartige Regelung. Von Seiten der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) der Länder wird angestrebt, in allen Ländern Rechtsverordnungen zur Wiedereinführung der Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel zu erlassen. Zudem wird von der IMK angeregt, ein polizeiliches Kontrollrecht für den Gebrauchtwarenhandel und das Pfandleihgewerbe - gegebenenfalls auch im Wege einer subsidiären Zuständigkeitsregelung zu prüfen. Die IMK beabsichtigt, diesbezüglich auf die Wirtschaftsministerkonferenz zuzugehen.