Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. November 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1301 6. Wahlperiode 30.11.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Mindestlohn in der Weiterbildung und Entlohnung von Lehrkräften in Integrationskursen für Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hat sich die Anzahl der nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Land seit dem Jahr 2007 bis heute entwickelt (bitte für Mecklenburg-Vorpommern insgesamt sowie je Landkreis und Art der Einrichtung angeben)? Die Anzahl der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2011 (Weiter- bildungsförderungsgesetz M-V) hat sich seit 2007 wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der aner- kannten Einrichtungen davon mit Sitz außerhalb Mecklenburg- Vorpommerns 2007 205 0 2008 208 0 2009 219 0 2010 223 0 2011 227 3 2012* 222 15 * Stand: 31. Oktober 2012. Eine Unterscheidung nach Landkreisen und Art der Einrichtung wird statistisch nicht erfasst. Drucksache 6/1301 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie hat sich die Anzahl der bei staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Land Beschäftigten in Mecklen- burg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 bis heute entwickelt (bitte für Mecklenburg-Vorpommern insgesamt sowie je Landkreis und Art der Einrichtung angeben)? Die Anzahl der bei staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen Beschäftigten wird statistisch nicht erfasst. 3. Welchen Wirkungsbereich bzw. welche Bindungswirkung hat der seit dem 1. August 2012 geltende allgemeinverbindliche Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung? a) Wie viele Bildungsträger und wie viele Beschäftigte fallen in Mecklenburg-Vorpommern aktuell unter den Geltungsbereich des Branchenmindestlohns für pädagogisches Personal in der Aus- und Weiterbildung? b) Welche Regelungen bzgl. einer tariflichen Entlohnung enthält das Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg- Vorpommern bzw. welche untergesetzlichen Auflagen gibt es diesbezüglich? Der seit dem 1. August 2012 geltende allgemeinverbindliche Mindestlohn gilt gemäß § 1 des Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Zu a) Diese Angaben werden vonseiten der Landesregierung nicht statistisch erfasst. Zu b) Das Weiterbildungsförderungsgesetz M-V und die Landesverordnung über die Zuständig- keiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklen- burg-Vorpommern vom 28. Juli 2011 (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO) enthalten keine Regelungen bezüglich einer tariflichen Entlohnung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1301 3 4. Wie viele staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen im Land mit insgesamt wie vielen Beschäftigten verfügen über Tarifverträge und welche Kenntnis hat die Landesregierung bzgl. der darin fixierten Lohnhöhen? a) Welche Kenntnis hat die Landesregierung allgemein über die Lohnhöhen in diesem Bereich sowie über die Art der Beschäfti- gungsverhältnisse bei Bildungsträgern im Land? b) Wie bewertet die Landesregierung die im Schwarzbuch der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vom September 2012 dargestellten Zustände in diesem Bereich und welche Lösungs- möglichkeiten sieht sie, um die Lage der betroffenen Lehrkräfte zu verbessern? Es wird statistisch nicht erfasst, wie viele staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen über Tarifverträge verfügen. Aus diesem Grund hat die Landesregierung keine Kenntnis über die betreffende Anzahl der Beschäftigten und die fixierten Lohnhöhen. Zu a) Die Landesregierung hat keine Kenntnis über die Lohnhöhen sowie über die Art der Beschäftigungsverhältnisse bei Bildungsträgern im Land. Zu b) Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat im September 2012 das „Schwarzbuch 2 - Arbeit in Integrationskursen“ vorgestellt. Für die Integrationskurse sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Der Landes- regierung liegen keine abschließenden Informationen über die dargestellten Zustände vor. Aus diesem Grund kann weder eine Bewertung vorgenommen noch eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt werden. 5. Wann und mit welchem Ergebnis wurde die Arbeit der staatlich aner- kannten Weiterbildungseinrichtungen im Land seit dem Jahr 2007 bis heute evaluiert und wo wurde das Ergebnis veröffentlicht? Seit Inkrafttreten der Weiterbildungslandesverordnung wird als Anerkennungsvoraussetzung gefordert, dass die Einrichtung sich durch geeignete Maßnahmen einer kontinuierlichen Evaluation unterzieht und auf eine stetige Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit hinwirkt (§ 5 Nummer 8). Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird im Rahmen der Antragsprüfung beurteilt. Drucksache 6/1301 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Auf Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen werden Integrationskurse für Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg- Vorpommern durchgeführt? a) In welchen Bestimmungen sind die fachlichen Anforderungen an die Lehrkräfte fixiert? b) Welche Anforderungen müssen die Lehrkräfte erfüllen? c) Wann und mit welchem Ergebnis wurden die Integrationskurse bzw. die Bildungsträger, die Integrationskurse anbieten, evaluiert und wo wurde das Ergebnis veröffentlicht? Zu 6, a), b) und c) Die Zuständigkeit für die Durchführung der Integrationskurse liegt beim Bund. Rechtliche Grundlagen sind die §§ 43 und 44 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, § 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Verordnung über die Durchführung von Integra- tionskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung). Landesrechtliche Regelungen hierzu gibt es nicht. Die Integrationskursverordnung enthält in § 15 fachliche Anforderungen für Lehrkräfte. Demnach ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium „Deutsch als Fremdsprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ erforderlich. Liegt diese fachliche Qualifikation nicht vor, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat. Die Integrationskurse wurden 2006 im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge evaluiert. 7. Wie viele Lehrkräfte waren zum Stichtag 30.09. im Bereich der Integrationskurse für Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg- Vorpommern beschäftigt und welche Kenntnis hat die Landesregie- rung bezüglich des Beschäftigungsstatus, der faktischen Wochen- arbeitszeiten und der Entlohnung dieser Lehrkräfte? a) Wie haben sich die Anzahl der Integrationskurse und die Teilnehmerzahl in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 jährlich entwickelt? b) Wie hat sich der Landesanteil an der Finanzierung der Integrationskurse für Migrantinnen und Migranten seit dem Jahr 2007 jährlich entwickelt? c) Wie haben sich die Honorare an den Institutionen, die Integrationskurse für Migrantinnen und Migranten in Mecklen- burg-Vorpommern anbieten, seit 2007 entwickelt? Zu 7, a), b) und c) Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Der Landesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1301 5 8. Bis wann will die Landesregierung das Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern bzw. die diesbezüg- lichen untergesetzlichen Regelungen ändern, um sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung in Mecklenburg- Vorpommern, insbesondere staatlich anerkannte Träger der Weiter- bildung, mindestens nach den Regelungen zum allgemeinverbind- lichen Mindestlohn oder aber nach darüber liegenden tariflichen Regelungen entlohnt werden? Falls die Landesregierung die Bestimmungen in dieser Richtung nicht ändern will, warum nicht? Die Landesregierung geht davon aus, dass das Weiterbildungsförderungsgesetz M-V und die dazugehörigen untergesetzlichen Regelungen nicht geändert werden müssen. Die Weiterbildungslandesverordnung regelt in § 5 Nummer 2 unter den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, dass die Einrichtung im Einklang mit bestehenden Gesetzen geführt werden muss.