Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1303 6. Wahlperiode 07.12.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besetzungen der Funktionsstellen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie Aufgabenzuordnung für Stelleninhaber von Funktionsstellen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Funktionsstellen an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes sind gegenwärtig nur amtierend besetzt (bitte nach Schulart und Schulamtsbereich getrennt angeben; bitte für die angeführten Stellen jeweils das Schuljahr angeben, seit wann sie amtierend besetzt ist)? Staatliche Schulämter Greifswald Rostock Neubrandenburg Schwerin Förderschulen 7 - 8 1 Grundschulen 27 5 5 3 Regionale Schulen 6 1 1 2 Gesamtschulen - 1 1 - Gymnasien 5 2 4 - berufliche Schulen - - 3 - Einen Überblick über den Zeitraum der amtierenden Besetzung der vorgenannten Stellen ist der Anlage zu entnehmen. Drucksache 6/1303 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien wird der Umfang der Anrechnungsstunden für Funktionsstellen an Schulen mit 100 Schülern, 300 Schülern und 500 Schülern berechnet (bitte nach Schularten getrennt angeben)? Die Anrechnungsstunden für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben sind in der Ziffer 6 in Verbindung mit der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte“ für das jeweilige Schuljahr geregelt. Die sich nach Anwendung der entsprechenden Berechnungsvorschrift ergebenen Anrechnungsstunden werden nach Beratung im Leitungsteam durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter vergeben. Auszug aus Anlage zur oben genannten Verwaltungsvorschrift: Schulart Leitungspool (LP) Sockel (S) Faktor (f) Zuschlag (Z)1) Berechnungsvorschrift einer Schule für x Schülerinnen und Schüler 6) 7) Grundschule 4 0,096 LP=(x-40)·f+S weiterführende allgemeine und berufliche Schulen 26 0,015 22), 143), 44), 25) LP=(x-200)·f+S+Z Schule mit dem Förderschwerpunkt : Sehen, Hören, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung 10 0,075 LP=(x-40)·f+S geistige Entwicklung 10 0,313 LP=(x-40)·f+S Emotionale und soziale Entwicklung 10 0,092 LP=(x-40)·f+S sonstige Förderschwerpunkte 10 0,072 LP=(x-80)·f+S 1) Für sonderpädagogische Förderzentren und entsprechende berufliche Schulen mit zentraler sonderpädago- gischer Aufgabenstellung werden sieben Anrechnungsstunden als Zuschlag veranschlagt. 2) für jeweils eine weitere Schulart gemäß § 11 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a und f des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 an allgemein bildenden weiterführenden Schulen. 3) für Gesamtschulen. 4) für voll ausgebaute gymnasiale Oberstufen (einschließlich Fachgymnasien). 5) pro Nebenstelle von beruflichen Schulen 6) für (x-a)·f ≤ 0 gilt: LP = S+Z. 7) Der Leitungspool einer Schule mit mehreren Schularten ergibt sich immer entsprechend der Berechnungs- vorschrift für den jeweiligen Grundtyp der Schule (zum Beispiel Regionale Schule/Grundschule = Regionale Schule, Kooperative Gesamtschule/Grundschule = Kooperative Gesamtschule, Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen/Grundschule = Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1303 3 3. In welcher Entgeltgruppe sind Leiter und Stellvertreter an den Förder- und Grundschulen vergütet und wie unterscheidet sich ihre Vergütung von der Vergütungsgruppe von Lehrern, die dieses zusätzlichen Aufgaben nicht wahrnehmen? Die Eingruppierung gestaltet sich wie folgt: a) Grundschule E 11 Z = A 12 Z Konrektorin/Konrektor als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülerinnen und Schülern E 11 Z = A 12 Z Zweite Konrektorin/Zweiter Konrektor einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern E 13 = A 13 Konrektorin/Konrektor als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Grundschule mit mehr 360 Schülerinnen und Schülern E 11 Z = A 12 Z Lehrkraft als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern E 13 Z = A 13 Z Rektorin/Rektor als Leiterin/Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülerinnen und Schülern E 13 = A 13 Hauptlehrkraft als Leiterin/Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis 180 Schülerinnen und Schülern E 14 = A 14 Rektorin/Rektor als Leiterin/Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern Lehrkräfte an Grundschulen sind nach den einschlägigen Tatbeständen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG M-V) - beziehungsweise des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG ÜL M-V) in Verbindung mit der Lehrer-Richtlinie-Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder je nachdem, über welche Lehrbefähigung sie verfügen, in die E 11 (entsprechend A 12) oder E 10 (entsprechend A 11) eingruppiert und, soweit sie die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht erfüllen, gegebenenfalls auch noch darunter. Die Vergütung der Schulleitung unterscheidet sich hiervon mindestens durch die Amtszulage. b) Förderschule E 13 = A 13 Sonderschullehrkraft als Leiterin/Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern E 14 = A 14 Sonderschulrektorin/Sonderschulrektor als Leiterin/Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern E 14 = A 14 Sonderschulkonrektorin/Sonderschulkonrektor als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Schule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern E 15 = A 15 Sonderschulrektorin/Sonderschulrektor als Leiterin/Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern Drucksache 6/1303 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Einfache Lehrkräfte an Förderschulen sind nach den einschlägigen Tatbeständen des LBesG M-V in Verbindung mit Lehrer-Richtlinie-Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) je nachdem, über welche Lehrbefähigung sie verfügen, in die E 11 (entsprechend A 12) oder E 13 (entsprechend A 13) eingruppiert, und, soweit sie die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht erfüllen, gegebenenfalls auch noch darunter. Soweit Stellvertreterämter nicht ausgewiesen sind, kann hier das Instrument der beförderungsersetzenden Höhergruppierung genutzt werden. 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen die Ausschreibungen von Funktionsstellen und welche rechtliche Grundlage wird angeführt, die als ein Bewerbungskriterium eine bestimmte Vergütungsgruppe als Bewerbungsgrundlage rechtfertigt? Die Ausschreibungen von Funktionsstellen erfolgen auf Grundlage der nachstehenden Verwaltungsvorschriften: - Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiter und deren Vertreter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. Mai 2008, - Regelung zum Verfahren bei der Besetzung von funktionsbezogenen und funktionslosen Beförderungsstellen an öffentlichen allgemein bildenden Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. Mai 2000, in der Fassung vom 16. März 2005. Bewerberinnen und Bewerber um ein Amt haben Anspruch auf ein fehlerfreies Entscheidungsverfahren . Nach dem sogenannten Bewerberverfahrensanspruch muss die Auswahl nach dem Grundsatz der „Bestenauslese” (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz) erfolgen. Ein wesentliches Kriterium hierbei bildet die dienstliche Beurteilung. Die rechtliche Grundlage für die Zuordnung einer Funktionsstelle zu einer Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe regelt das LBesG M-V beziehungsweise BBesG ÜL M-V sowie die Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Wird eine Funktionsstelle ausgeschrieben, können sich derzeit allerdings nur Lehrkräfte bewerben, die über das erforderliche Lehramt verfügen und lediglich eine Besoldungsgruppe /Entgeltgruppe unter der in der Ausschreibung definierten Besoldungsgruppe /Entgeltgruppe zugeordnet sind. 5. Welche Unterstützungssysteme stehen den Leitern und stellvertretenden Leitern von Schulen für die Schul-, Unterrichts- und Fachentwicklung zur Verfügung? Das Unterstützungssystem wird unter dem Dach des Instituts für Qualitätsentwicklung M-V geführt. Es ist personell mit insgesamt 62 Personen entsprechend den vorhandenen Schulamtsbereichen regional aufgestellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1303 5 6. Wie haben sich die in Frage 5 genannten Unterstützungssysteme in der personellen und sächlichen Ausstattung im Vergleich der Schuljahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 entwickelt? Die Ausstattung des Unterstützungssystems ist in folgender Tabelle in Form von personeller Untersetzung und den bereitgestellten Lehrerwochenstunden dargestellt: Schuljahr Personen Lehrerwochenstunden gesamt 2009/2010 118 1.845 2010/2011 83 1.063 2011/2012 60 1.239 2012/2013 62 1.259 Der Rückgang seit dem Schuljahr 2009/2010 erklärt sich aus den im entsprechenden Umfang zurückgehenden Sonderprogrammen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden. Der Anteil aus Landesmitteln blieb über den Zeitraum konstant. Die sächliche Ausstattung ist entsprechend dem Einsatzgebiet gewährleistet. 7. Wie haben sich Art und Umfang der Aufgaben der Schulleitungen vor und nach der Einführung der „Selbständigen Schule“ entwickelt? Die Aufgaben der Schulleitungen sind in § 101 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern definiert. Die Einführung der „Selbständigen Schule“ hat zu mehr Entscheidungsmöglichkeiten an den Schulen geführt. Gleichzeitig hat mit der „Selbstständigen Schule“ eine Schwerpunktsetzung hin zu Aufgaben stattgefunden, die im Anforderungsprofil für pädagogische Führungskräfte in Mecklenburg-Vorpommern ausformuliert sind. Dies betrifft die Bereiche Führung, Management, Steuerung, Moderation und Beratung. Als Beispiele für Aufgaben, die aus der Einführung der „Selbstständigen Schule“ resultieren, sind zu nennen: Stellenausschreibung und Besetzung, Verwaltung von Budgets (Fortbildung, besondere Lehrerleistung, Sachmittel), Rhythmisierung der Ganztagsschule, Umsetzung der Kontingentstundentafel. Der tatsächliche Umfang der Aufgaben der Schulleitungen ist individuell unterschiedlich, da sich die Situation je nach Schulart und Aufgabenverteilung an der Schule differenziert gestaltet. Drucksache 6/1303 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Inwieweit haben sich mit der Einführung der „Selbständigen Schule“ die Vergütung bzw. die Anzahl der Anrechnungsstunden für Schulleitungen entwickelt? Einen Zusammenhang zwischen der Vergütung der Schulleitungen und der Einführung der „Selbstständigen Schule“ kann durch die Landesregierung nicht festgestellt werden. Mit Einführung der „Selbstständigen Schule“ erfolgte die schrittweise Umstellung der Berechnungsvorschriften für die Ermittlung des Gesamtbedarfes einer Schule vom Bandbreitenmodell (Grundlage zur Berechnung ist die Anzahl der Klassen) hin zur schülerbezogenen Stundenzuweisung (Grundlage für die Berechnung ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler). Im Rahmen dieser Umstellung wurde für die weiterführenden Schulen ein Sockelbetrag von 26 Anrechnungsstunden für die Schulleitung bereitgestellt. Nach dem Bandbreitenmodell wurden beispielsweise für eine Regionale Schule mit sechs Klassen lediglich 17 Anrechnungsstunden für die Schulleitung gewährt. 9. Wie hoch ist der Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Stellen für die Fortbildung im Bereich Schulmanagement für zukünftige Schulleiter und stellvertretende Schulleiter? Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) qualifiziert seit dem Schuljahr 2010/2011 erfolgreich pädagogische Führungskräfte. Sowohl 2010/2011 als auch 2011/2012 wurden jeweils 98 Führungskräfte durch das IQ M-V qualifiziert. Insgesamt werden im Schuljahr 2012/2013 105 Führungskräfte qualifiziert. Für die Fortbildung dieser Führungskräfte ist eine volle Stelle angesetzt. 10. Wie bewertet die Landesregierung die Besoldung von Leitern und stellvertretenden Schulleitern und wo sieht sie die Gründe für die mangelnde Bereitschaft der Lehrer, Funktionsstellen zu übernehmen? Die Besoldung von Schulleiterinnen und Schulleitern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist für Beamtinnen und Beamte gesetzlich im LBesG M-V und BBesG ÜL M V geregelt. Diese Regelung findet auf angestelltes Schulleitungspersonal entsprechende Anwendung und ist für die Landesregierung verbindlich. Eine Bereitschaft, Funktionsstellen zu übernehmen, besteht auch aufgrund kurz- oder mittelfristigen Eintritts in die Ruhephase der Altersteilzeit oder in die Altersrente nur sehr eingeschränkt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1303 7 Anlage Staatliches Schulamt Schulart Funktion amtierende Besetzung seit Schuljahr Schulleitung Stellvertretende Schulleitung Neubrandenburg Grundschule x 2008/2009 Neubrandenburg Grundschule x 2001/2002 Neubrandenburg Grundschule x 2007/2008 Neubrandenburg Grundschule x 2011/2012 Neubrandenburg Grundschule x 2012/2013 Neubrandenburg Regionale Schule/ Grundschule x 2011/2012 Neubrandenburg Integrierte Gesamtschule x 2011/2012 Neubrandenburg Gymnasium x 2005/2006 Neubrandenburg Gymnasium x x 2007/2008 Neubrandenburg Gymnasium x 2007/2008 Neubrandenburg Schule mit Förderschwerpunkt Lernen x 2003/2004 Neubrandenburg Schule mit Förderschwerpunkt Lernen x 2009/2010 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2010/2011 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2010/2011 Neubrandenburg Schule mit Förderschwerpunkt Lernen x 2012/2013 Neubrandenburg Schule mit Förderschwerpunkt Lernen x 2010/2011 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2004/2005 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2012/2013 Drucksache 6/1303 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Staatliches Schulamt Schulart Funktion amtierende Besetzung seit Schuljahr Schulleitung Stellvertretende Schulleitung Neubrandenburg Berufsschule x x 2009/2010 Neubrandenburg Berufsschule x 2012/2013 Schwerin Grundschule x 2006/2007 Schwerin Grundschule x 2010/2011 Schwerin Grundschule x 2007/2008 Schwerin Regionale Schule x 2011/2012 Schwerin Regionale Schule/ Grundschule x 2010/2011 Schwerin Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2007/2008 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Grundschule x 2009/2010 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Regionale Schule/ Grundschule x 2011/2012 Rostock Integrierte Gesamtschule/ Grundschule x 2012/2013 Rostock Gymnasium x 2011/2012 Rostock Gymnasium x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2010/2011 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2007/2008 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2003/2004 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1303 9 Staatliches Schulamt Schulart Funktion amtierende Besetzung seit Schuljahr Schulleitung Stellvertretende Schulleitung Greifswald Grundschule x 2004/2005 Greifswald Grundschule x 2004/2005 Greifswald Grundschule x 2004/2005 Greifswald Grundschule x 2006/2007 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Regionale Schule x 2011/2012 Greifswald Regionale Schule x 2011/2012 Greifswald Regionale Schule x 2008/2009 Greifswald Regionale Schule x 2008/2009 Greifswald Regionale Schule x 2010/2011 Greifswald Regionale Schule x 2009/2010 Greifswald Gymnasium x 2011/2012 Greifswald Gymnasium x 2004/2005 Greifswald Gymnasium x 2012/2013 Greifswald Gymnasium x 2012/2013 Greifswald Gymnasium x 2012/2013 Greifswald Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2011/2012 Greifswald Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen x 2011/2012 Greifswald Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler x 2012/2013 Greifswald Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen x 2005/2006 Greifswald Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung x 2010/2011 Greifswald Schule mit Förderschwerpunkt Lernen x 2012/2013 Greifswald Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen x 2003/2004