Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1340 6. Wahlperiode 11.12.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler und Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Mehraufwand für die Kommunen aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes zur Steuerpflicht kommunaler Kitas und ANTWORT der Landesregierung Die Landesregierung hat auf unsere Kleine Anfrage zu den Auswirkungen des Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12. Juli 2012 (I R 106/10) u. a. geantwortet, dass den Kommunen keine Mehrausgaben entstünden. Die Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft erfüllten die Voraus- setzungen der Gemeinnützigkeit und könnten somit die Steuerbefreiung für sich beanspruchen (vgl. Drucksache 6/1193). 1. Müssen nach Auffassung der Landesregierung die Kommunen auf- grund der grundsätzlichen Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer zukünftig dennoch eine Steuererklärung abgeben (bitte die Antwort begründen)? Die Kommunen im Land werden für die von ihnen betriebenen Kindertagesstätten auch zukünftig regelmäßig keine Steuererklärung zur Körperschaftsteuer abgeben müssen. Zwar unterliegen Kommunen mit jedem unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art der Körperschaftsteuerpflicht und sind daher für jeden Betrieb zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Allerdings kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn die Kosten des Besteuerungsverfahrens in Bezug zur festzusetzenden Steuer unverhältnismäßig sind. Bei kommunalen Kindertagesstätten liegt erfahrungsgemäß ein solches Missverhältnis vor. Daher verzichten die Finanzämter auf die Anforderung von Steuererklärungen für kommunale Kindertagesstätten, wenn sich im Rahmen der erstmaligen Veranlagung ergibt, dass dauerhaft kein Überschuss erzielt wird. Die Landesregierung sieht keinen Anlass, von dieser sachgerechten, die Kommunen entlastenden Verfahrensweise abzuweichen. Drucksache 6/1340 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In wie vielen Fällen haben die Finanzämter seit dem Jahr 2006 von den Kommunen Nichtveranlagungsbescheinigungen verlangt? Die Finanzämter haben von den Kommunen noch nie Nichtveranlagungsbescheinigungen verlangt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht Voraussetzung für das Absehen von der Körperschaftsteuerfestsetzung, sondern vielmehr Resultat des Veranlagungsverfahrens. Ergibt sich im Rahmen der erstmaligen Veranlagung, dass dauerhaft kein Überschuss von der Kindertagesstätte erzielt wird, ist der Betrieb nicht zu veranlagen und die Kommune hat Anspruch auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese ist keine Bestätigung für, sondern von der Finanzverwaltung. Die Nichtveranlagungsbescheinigung dient in erster Linie als Nachweis gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, dass ein Steuerabzug auf Kapitalerträge nicht vorzunehmen ist. 3. Werden nach Auffassung der Landesregierung zukünftig Nichtveran- lagungsbescheinigungen erforderlich sein, um die Abgabe einer Steuerklärung vermeiden zu können (bitte die Antwort begründen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen1 und 2 verwiesen. 4. Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung zu gewährleisten, dass die Finanzämter auch ohne die Beantragung von Nichtveranlagungs- bescheinigungen von einer steuerlichen Prüfung der Kindertages- stätten grundsätzlich absehen (bitte die Antwort begründen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.