Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1370 6. Wahlperiode 14.12.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Förderung und Kontrolle von Unternehmen der Hochseefischerei und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Fischereiunternehmen, die Schiffe unterhalten und damit Hochseefischerei betreiben, haben ihren Firmensitz in Mecklenburg- Vorpommern? Folgende Hochseefischereiunternehmen haben ihren Firmensitz in Mecklenburg- Vorpommern: - Oderbank Hochseefischerei GmbH, - Ostbank Hochseefischerei GmbH, - Westbank Hochseefischerei GmbH, - Nordbank Hochseefischerei GmbH. 2. Welche dieser Unternehmen wurden seit 1990 und welche werden derzeit durch das Land Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des EU-Fischereifonds (EU-EFF) unterstützt (bitte tabellarische Übersicht mit jeweiliger Fördersumme sowie Förderzweck)? Der Europäische Fischereifonds (EFF) wurde für die Förderperiode 2007 bis 2013 aufgelegt. Bislang wurden von den Unternehmen der Hochseefischerei keine EFF-Mittel beantragt. In den zurückliegenden Förderperioden von 1994 bis 2006 wurden im Rahmen des Finanz- instruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) im Land Mecklenburg-Vorpommern folgende Mittel an Unternehmen der Hochseefischerei ausgereicht: Drucksache 6/1370 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Tabelle: Förderung der in Mecklenburg-Vorpommern beheimateten Hochseefischereiunter- nehmen im Rahmen des FIAF Firmenname Maßnahme Bewilli- gungsjahr Bundesmittel (in Euro) FIAF- Mittel (in Euro) Gesamt (in Euro) Oderbank Hochsee- fischerei GmbH Neubau und Modernisierung eines Fischerei- fahrzeugs 1996 2002 1.069.730,00 5.282.502,00 6.352.232,00 Ostbank Hochsee- fischerei GmbH Modernisierung eines Fischerei- fahrzeugs 2002 508.076,00 2.539.874,00 3.047.950,00 Nordbank Hochsee- fischerei GmbH Modernisierung eines Fischerei- fahrzeugs 2001 150.960,00 1.056.720,00 1.207.680,00 3. Wenn Unternehmen unterstützt wurden, wo liegen die Fanggebiete dieser Unternehmen und welche Meerestiere werden in welchen Men- gen wann gefangen? Die Fanggebiete befinden sich in Gewässern der Europäischen Union, in norwegischen Gewässern und in Gewässern der Fischerei-Kommission für den Nordostatlantik (North East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC). Im Jahr 2012 werden aus diesen Fanggebieten voraussichtlich 59.000 t Schwarmfisch (Blauer Wittling, Makrele, Hering, Holzmakrele, Rotbarsch) angelandet. Die Oderbank Hochseefischerei GmbH wird im Jahr 2012 durch die Fischerei vor Maure- tanien außerdem voraussichtlich 14.600 t Schwarmfisch anlanden. Darüber hinaus wird die Nordbank Hochseefischerei GmbH im Rahmen der Fischerei im Svalbardgebiet und vor der Küste Grönlands voraussichtlich 3.900 t Grundfisch (Kabeljau, Schellfisch, Haddock und Schwarzer Heilbutt) anlanden. 4. Wie beurteilt die Landesregierung das Kontrollsystem der Fangquotenkontrolle? Der Landesregierung liegen keine Hinweise über grundlegende Unzulänglichkeiten der Kontrollsysteme vor. Die Fänge wurden auf Basis der durch die Europäische Kommission im Verordnungsweg jährlich festgelegten Höchstfangmengen und der durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilten Fanglizenzen und Fangerlaubnisse getätigt. Außerdem erfolgte die Fischerei im Rahmen von Abkommen mit Grönland und Norwegen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1370 3 Der Fischerei vor Mauretanien liegen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Mauretanien zur Erteilung entsprechender Fanglizenzen zugrunde. Im Jahr 2012 erfolgten in den Niederlanden 18 Anlandungen, in Bremerhaven drei und in Reykjavik/Island zwei Anlandungen. Außerdem fanden vor Mauretanien zwei Übergaben auf See statt. Die Anlandungen in den Niederlanden und Deutschland wurden auf der Grundlage der einschlägigen EU-Kontrollregelungen kontrolliert. In Deutschland ist die BLE zuständige Behörde. Die Anlandungen auf Island erfolgen erst, nachdem die BLE durch das Ausstellen einer Fangbescheinigung die Zulässigkeit der Fänge bescheinigt hat. Die vor Mauretanien vorgenommenen Übergaben erfolgten, nachdem die Fänge der BLE gemeldet wurden. Die Meldungen werden von der BLE an die Kommission weitergeleitet und hinsichtlich der mit Mauretanien getroffenen Fischereiabkommen überprüft. Die Übergabe erfolgt im Beisein der zuständigen Behörden Mauretaniens.