Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1372 6. Wahlperiode 11.12.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Musikschulen in freier Trägerschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Anforderungen müssen Musikschulen in freier Trägerschaft erfüllen, um durch das Land Mecklenburg-Vorpommern finanziell gefördert zu werden? Die Landesförderung der Musikschulen erfolgt nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Musikschulen vom 05.12.1996 (Amtsblatt für Mecklenburg- Vorpommern Nr. 54 von 1996, Seite 1182). Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Punkt 4 und 5.3 formuliert. 2. Welche Bedeutung hat hinsichtlich einer möglichen Landesförderung für Musikschulen die Mitgliedschaft im Landesmusikschulverband? Die Mitgliedschaft im Landesverband der Musikschulen Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist nicht Voraussetzung für eine Landesförderung gemäß oben genannter Richtlinie. Drucksache 6/1372 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie erfolgt im Falle eines Wunsches nach Landesförderung die Antragstellung? Welche Vorgaben in formaler und terminlicher Hinsicht sind dabei zu beachten? Für das Antragsverfahren wird auf Punkt 6 der oben genannten Richtlinie verwiesen. 4. Wie wird der besonderen Situation an Orten Rechnung getragen, in denen die Angebote der freien Träger notwendig sind, weil die Kapa- zitäten der staatlichen Träger den Bedarf nicht decken können? Durch die Landesförderung ist es möglich, das Netz der öffentlichen Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern zu erhalten und dem breiten Interesse an instrumentaler und vokaler Ausbildung gerecht zu werden. Das Land unterstützt damit die Kreise und Kommunen bei der Sicherung der Finanzierung der in kommunaler Verantwortung liegenden Musikschulen, darunter auch Musikschulen in freier Trägerschaft. Die Förderung liegt bundesweit im Spitzenbereich.