Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1393 6. Wahlperiode 28.12.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und ANTWORT der Landesregierung Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Juni 2011 die sachgrundlose Befristung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) für rechtswidrig erklärt (BAG, 7AZR 827/09). Die Entscheidung des BAG kippte die an vielen Hochschulen gängige Praxis, wissenschaftliches Personal mit hohem Lehrdeputat befristet nach dem WissZeitVG zu beschäftigen. Bereits die Ergebnisse der Evaluation des WissZeitVG durch die HIS GmbH (Georg Jongmanns, Evaluation des Wissenschaftszeitvertrags- gesetzes, HIS Forum Hochschule 4/2011) hatten gezeigt, dass die Befristung von Lehrpersonal nach eben diesem Gesetz mit Unsicherheiten für die Hochschulen verbunden ist. Um arbeitsrechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, würden Hochschulen daher Lehrpersonal zunächst nach dem TzBfG befristen, das Lehrdeputat verringern oder bevorzugt Teilzeitstellen einrichten. 1. Wie viele wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in der Lehre (ehemals LfbA) sind derzeit befristet nach dem WissZeitVG an den Hochschulen des Landes beschäftigt? An den Hochschulen des Landes sind derzeit 82 wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerpunkt in der Lehre nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet beschäftigt. Drucksache 6/1393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse sind derzeit befristet nach dem WissZeitVG abgeschlossen, deren Tätigkeitsbeschreibung keine oder in geringem zeitlichen Umfang Tätigkeiten im Sinne der vom BAG maßgeblichen Definition wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Dienst- leistungen umfasst (z. B. in der Verwaltung, Studierendenberatung, nichtwissenschaftliches Personal bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten)? An den Hochschulen des Landes sind derzeit 68 Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 WissZeitVG befristet abgeschlossen. 3. Wie viele derzeit im Verfahren befindlichen oder bereits abge- schlossenen Entfristungsklagen gegen die Befristung von Arbeits- verhältnissen nach dem WissZeitVG und/oder nach dem TzBfG gibt es in Mecklenburg-Vorpommern? An den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit vier Entfristungsklagen gegen die Befristung nach dem WissZeitVG anhängig. Über die Zahl aller bereits abgeschlossenen Entfristungsklagen nach dem WissZeitVG oder nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) liegen der Landesregierung keine statistischen Angaben vor. 4. Welche Auswirkungen hat aktuell die Entscheidung des BAG auf die Befristungspraxis, auf den Umfang des Lehrdeputats sowie auf den Zuschnitt von Tätigkeitsprofilen von nach dem WissZeitVG befriste- ten Stellen an den Hochschulen des Landes? Auswirkung des Urteils ist, dass die Hochschulen nunmehr aufgabenbezogen zu prüfen haben, ob ein wissenschaftlicher Zuschnitt der Tätigkeit gegeben ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1393 3 5. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung des BAG und dessen Konsequenzen im Hinblick auf die über den Hochschulpakt oder durch sonstige temporäre Förderprogramme finanzierte Lehre sowie auf die Aufrechterhaltung und den Ausbau von Lehrkapazitäten an den Hochschulen des Landes? a) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass durch arbeits- rechtliche Konsequenzen des BAG Urteils Kapazitätsdefizite in der Hochschullehre entstanden sind oder entstehen können? b) Wenn ja, welche Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung geeignet und erforderlich, Kapazitätsdefizite zu beseitigen? Aus Sicht der Landesregierung steht die Entscheidung des BAG der Umsetzung der mit dem Hochschulpakt und vergleichbaren temporären Förderprogrammen verfolgten Zielstellungen nicht entgegen. Die Fragen 5 a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. 6. Was spricht nach Auffassung der Landesregierung für und was gegen die Abordnung von schulischen Lehrkräften zur Minderung von Lehr- kapazitätsdefiziten an den Hochschulen? 7. Sind Abordnungen von schulischen Lehrkräften zur Behebung der etwaigen Kapazitätsdefizite an den Hochschulen vorgesehen? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Schulische Lehrkräfte werden nicht in erster Linie an die lehrerbildenden Hochschulen abgeordnet, um Lehrkapazitätsdefizite zu beseitigen. Vielmehr wird auf ihre pädagogische Erfahrung zurückgegriffen, um eine anforderungsgerechte Lehrerbildung zu gestalten. In diesem Sinne spricht nichts gegen derartige Abordnungen. 8. In welchem ungefähren Umfang und in welchen Fächergruppen werden Abordnungen von schulischen Lehrkräften an den Hoch- schulen eingesetzt? An der Universität Rostock betrifft dies circa zehn bis 15 Beschäftigte überwiegend in der Philosophischen und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. An den anderen Hochschulen werden keine Abordnungen von schulischen Lehrkräften eingesetzt.