Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1407 6. Wahlperiode 27.12.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Finanzielle Entlastung von Ländern und Kommunen bei Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes und ANTWORT der Landesregierung Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für grundgesetzwidrig erklärt und explizit erklärt: „Die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ 1. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Kommunen im Land für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Grunde und der Höhe nach? Keine. 2. Trifft dies auch für Personen zu, die nach § 2 Asylbewerberleistungs- gesetz nach vier Jahren Leistungen analog SGB XII erhalten? Ja. Drucksache 6/1407 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Kommunen im Land für Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII dem Grunde und der Höhe nach? Bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich zum Teil um Bundesleistungen, zum Teil um kommunale Leistungen. An den Kosten für Unterkunft und Heizung, die Bestandteil der kommunalen Leistungen sind, beteiligt sich der Bund nach Maßgabe des § 46 Absatz 5 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der dort genannten Prozentsätze an den tatsächlichen Auszahlungen im jeweiligen Monat. Im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Im Jahr 2012 betrug der Bundesanteil 45 Prozent der Nettoaufwendungen des Jahres 2010. Ab dem Jahr 2013 wird die Erstattung nicht mehr nach Statistiken der Vorjahre erfolgen, sondern auf der Basis der aktuellen Ausgaben des jeweiligen Kalenderjahres. Es ist vorgesehen, dass der Bund 75 Prozent der Nettoaufwen- dungen im Jahr 2013 übernimmt und ab dem Jahr 2014 100 Prozent der Nettoaufwendungen erstattet. 4. Welche finanzielle Entlastung würde für das Land bzw. die Kommu- nen eintreten, wenn die Personen, die derzeit dem Asylbewerber- leistungsgesetz unterliegen, in die Sozialgesetzbücher II bzw. XII überführt würden? 5. Wie würde eine solche finanzielle Entlastung unter Zugrundelegung der Annahme aussehen, dass die Zahl der Bezieher von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz im ersten Jahr des Leistungsbezugs dem SGB XII unterliegen würden (entsprechend der derzeitigen Sperre beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und danach im gleichen Verhältnis Leistungen nach SGB XII oder SGB II beziehen würden, wie dies derzeit bei den Leistungsbeziehern nach diesen beiden Sozialgesetzbüchern der Fall ist? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu können keine Angaben gemacht werden, weil keine statistischen Daten darüber vorliegen, wie viele Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehungs- weise nach Kapitel 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen würden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1407 3 6. Beabsichtigt die Landesregierung, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Bund an den Leistungen für Personen, die derzeit dem Asyl- bewerberleistungsgesetz unterliegen, in gleichem Maße zu beteiligen wie dies in den Sozialgesetzbüchern II und XII vorgesehen ist? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 6, 6 a) und 6 b) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Entscheidung hierzu kann erst dann getroffen werden, wenn feststeht, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Zukunft erbracht werden sollen und welche finanziellen Auswirkungen damit für das Land verbunden sind. Allerdings liegt ein innerhalb der Bundesregierung abgestimmter Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungs- gesetzes noch nicht vor.