Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/141 6. Wahlperiode 13.12.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Altschulden, Strukturbeihilfen und Altfehlbetragsumlage im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) und ANTWORT der Landesregierung 1. Zu welchen Ergebnissen hat die Regelung von Artikel 1 § 25 Satz 1 Kreisstrukturgesetz bei den einzelnen Landkreisen geführt a) bis zum 31. Dezember 2010? b) bis zum 4. September 2011? Zum 31.12.2010 und zum 03.09.2011 wiesen die ehemaligen Landkreise folgende Gesamtfehlbeträge in den Verwaltungshaushalten auf (vorläufige Angaben): Landkreis (LK) ehemaliger Landkreis Gesamtfehlbetrag zum 31.12.2010 (EUR) Gesamtfehlbetrag zum 03.09.2011 (EUR) LK Nordwestmecklenburg LK Nordwestmecklenburg 0,00 *2 0,00 *2 LK Rostock LK Bad Doberan LK Güstrow 0,00 14.158.677,62 0,00 11.730.428,52 LK VorpommernRügen LK Nordvorpommern LK Rügen 0,00 1.190.093,08 0,00 0,00 Drucksache 6/141 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Landkreis (LK) ehemaliger Landkreis Gesamtfehlbetrag zum 31.12.2010 (EUR) Gesamtfehlbetrag zum 03.09.2011 (EUR) LK VorpommernGreifswald LK Ostvorpommern LK UeckerRandow 35.208.792,74 51.188.159,93 *1 42.074.000,00 62.762.700,00 *3 *3 LK Mecklenburgische Seenplatte LK MecklenburgStrelitz LK Müritz LK Demmin 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 LK LudwigslustParchim LK Ludwigslust LK Parchim 0,00 12.349.267,95 *2 *2 0,00 15.079.297,34 *2 *2 *1 gegenzurechnen ist eine Fehlbetragszuweisung in Höhe von 677.530,00 EUR *2 Umrechnung gemäß § 25 Satz 3 LNOG M-V *3 vorläufiger Fehlbetrag, Abschluss per 3.9.2011 noch nicht fertiggestellt 2. Wie stellt sich die Auszahlung der Strukturbeihilfen in Umsetzung von Artikel 1 § 44 Absatz 3 Satz 3 Kreisstrukturgesetz im Ergebnis für die einzelnen neuen Landkreise dar (bitte die Ratenzahlungen an die jeweiligen Landkreise zum 31.10.2011 angeben)? Wie in § 44 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V) bestimmt, erfolgt die Auszahlung der Strukturbeihilfe in zwei gleichen Raten zum 31. Oktober 2011 und zum 30. April 2012. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 wurden alle Landkreise über die Verteilung der Mittel unterrichtet. Zum 31. Oktober 2011 gelangten folgende Beträge zur Auszahlung: - LK Vorpommern-Greifswald: 4.534.720,93 EUR, - LK Rostock: 749.021,05 EUR, - LK Ludwigslust-Parchim: 653.299,83 EUR, - LKVorpommern-Rügen: 62.958,19 EUR. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/141 3 3. Zum Abbau welcher Altfehlbeträge sollen die neuen Landkreise Gemeinden in Umsetzung von Artikel 1 § 25 Satz 2 Kreisstrukturgesetz über eine Altfehlbetragsumlage angemessen heranziehen (bitte die trotz Strukturbeihilfenratenzahlungen verbleibende Altfehlbetragshöhe für die einzelnen Landkreise angeben)? Nach § 25 Satz 2 LNOG M-V ist den Altfehlbeträgen nicht nur die Strukturbeihilfe nach § 44 Absatz 3 LNOG M-V gegenzurechnen, sondern gegebenenfalls auch die Anschubfinanzierung nach § 44 Absatz 2 LNOG M-V, soweit der Kreistag von der in § 44 Absatz 2 Satz 3 LNOG M-V eröffneten Möglichkeit der Schuldentilgung Gebrauch macht. Der sich dann ergebende Betrag bildet die Grundlage einer Entscheidung des Kreistages. Nach § 25 Satz 2 LNOG M-V soll der Landkreis innerhalb von einer Frist von zehn Jahren eine angemessene Umlage erheben, wobei nach § 25 Satz 4 LNOG M-V bei Vorliegen einer besonders schwierigen Haushaltslage der betroffenen Gemeinden die Frist mit Zustimmung des Innenministeriums um bis zu fünf Jahre verlängert werden kann. Damit ist der Entscheidung des Kreistages ein weiter Rahmen gesetzt, der in Ausübung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in Ansehung der konkreten Verhältnisse vor Ort auszuüben ist. Gegebenenfalls kommt noch eine Minderung des umzulegenden Altfehlbetrages hinzu, wenn sich der Landkreis wegen überdurchschnittlich hoher Altfehlbeträge am Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern beteiligt. 4. Beabsichtigt die Landesregierung, bzw. das zuständige Ministerium, auf der Grundlage von Artikel 1 § 25 Satz 5 Kreisstrukturgesetz (auch) zur Erhebung der Altfehlbetragsumlage „das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung … durch Rechtsverordnung“ zu regeln und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt? Aus der Antwort zu Frage 3 ergibt sich der Rahmen für die Festsetzung der Altfehlbetragsumlage , sodass eine Verordnung entbehrlich erscheint. 5. Für welches Haushaltsjahr ist die Altfehlbetragsumlage „als Sonderfall der Erhebung einer differenzierten Kreisumlage“ (vgl. Landtagsdrucksache 5/2583, S. 168) in Umsetzung von Artikel 1 § 25 Satz 5 Kreisstrukturgesetz durch die Landkreise erstmalig zu erheben, wenn (herkömmliche) Kreisumlagen „für jedes Haushaltsjahr“ zu bemessen sind (vgl. § 23 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz MecklenburgVorpommern vom 10. November 2009, GVOBl. M-V S. 606)? Zu welchem Zeitpunkt (Beginn und Dauer) die Altfehlbetragsumlage erhoben wird, obliegt der Entscheidung des Kreistages in dem in der Antwort zu Frage 3 aufgezeigten Rahmen. Danach kommt eine erstmalige Erhebung frühestens im Haushaltsjahr 2013 in Betracht. Für ihre gemeindebezogene Ermittlung gelten die im jeweiligen Haushaltsjahr zugrunde zu legenden Kreisumlagegrundlagen (§ 25 Satz 5 LNOG M-V).