Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 04.01.2013 beantwortet . LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1426 6. Wahlperiode 07.01.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Überlassung von Hochschulräumen und ANTWORT der Landesregierung Die vom Kultusministerium erlassene Richtlinie vom 30. August 1995 - VII 300 b- für die Überlassung/Nutzung von Hochschulräumen, -grund- stücken und -einrichtungen für Veranstaltungen, die nicht Veranstal- tungen der Hochschule sind, gibt vor, dass für Veranstaltungen politischer Parteien, parteipolitischer Vereinigungen oder Gruppierungen Hochschul- räume grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen sind. 1. Besteht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach wie vor auf die Einhaltung dieser 1995 erlassenen Richtlinie? Ja. 2. Inwiefern ist es den Hochschulen möglich, bei der Überlassung von Hochschulräumen von der Richtlinie in einzelnen Punkten abzu- weichen? Die Hochschulen sind an die Richtlinie gebunden. Drucksache 6/1426 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Beabsichtigt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Streichung von Punkt 3.3 des eingangs erwähnten Erlasses, nach- dem die SPD-Landtagsfraktion am 18.04.2011 eine Veranstaltung im Audimax der Universität Rostock mit dem Titel „Finanzpolitik in MV von 1998-2010 - Bilanz und Ausblick auf dem Weg zum Nein. 4. Inwiefern fand die in Frage 3 genannte Veranstaltung in Einklang mit Ziffer 3.3 der Richtlinie und mit dem Gebot der parteipolitischen Neutralität von Stellen des öffentlichen Dienstes statt? Es handelte sich primär um eine Fachtagung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock unter Beteiligung der SPD-Landtagsfraktion im Sinne von Punkt 1.2 der oben genannten Richtlinie. Danach gelten als Veranstaltungen der Hochschulen auch diejenigen der Fachbereiche und Fakultäten der Hochschulen. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Behinderung hochschulpoli- tischer Gruppierungen durch die Ziffer 3.3 der Richtlinie? Die Hochschulen haben ihre Räumlichkeiten in erster Linie für ihre Mitglieder zur Verfügung zu stellen und nicht für Veranstaltungen von allgemeiner politischer Bedeutung. Diesem Zweck trägt Punkt 3.3 Rechnung, der im Einzelfall auch Ausnahmen zulässt. 6. Ist der in der Richtlinie enthaltene Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Überlassung von Hochschulräumen (Ziffer 2 Satz 1) nach Auffas- sung der Landesregierung ausreichend, um beispielsweise Veranstal- tungen verfassungsfeindlicher oder extremistischer Parteien oder parteipolitischer Gruppierungen und Vereinigungen in Hochschul- räumen abzuweisen? Ja. 7. Erkennt die Landesregierung einen Novellierungsbedarf der Richt- linie? a) Wenn ja, in welcher Hinsicht und warum? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 7, 7 a) und 7 b) werden zusammenhängend beantwortet. Zurzeit liegen keine sachlichen Gründe für eine Novellierung vor.