Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1430 6. Wahlperiode 16.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg und Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Frühförderung in Trägerschaft des Landes und ANTWORT der Landesregierung Durch Medienberichte ist den Einwohnerinnen und Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns bekannt gegeben worden, dass die mobile Frühförderung in Trägerschaft des Landes verbleibt, allerdings die Sonderkindertagesstätten in Neukloster und Güstrow zum 31. Juli 2013 geschlossen werden sollen. 1. Welche Kindertagesstätten in Mecklenburg-Vorpommern verfügen über Erzieherinnen und Erzieher mit einer speziellen Ausbildung für sinnesgeschädigte Kinder (bitte Ort der Kita, Namen der Kita und Anzahl der jeweils dort tätigen speziell ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher angeben)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. 2. Welche der in Frage 1 genannten Kindertagesstätten haben ihre Bereitschaft erklärt, die Kinder mit Sinnesbeeinträchtigungen integ- rativ zu fördern? Die Landesregierung geht davon aus, dass alle Kinder, die gegenwärtig in den Sonderkinder- gärten betreut werden, auch nach der Schließung der Standorte Neukloster und Güstrow weiterhin adäquate Förderungs- und Betreuungsleistungen erhalten. Dieses wurde von den Landkreisen zugesichert. Drucksache 6/1430 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie stellt sich die Finanzierung eines integrativen Kita-Platzes dar? Bei der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen unterscheidet das Kindertagesförde- rungsgesetz M-V zunächst nicht zwischen integrativer und nicht integrativer Förderung. Nach § 18 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V beteiligt sich das Land an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Nach § 2 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V erfolgt die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder (vorrangig) in Kindertageseinrichtungen. Nach § 2 Absatz 1 des Kindertagesförderungs- gesetzes M-V sind Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes M-V familienunterstützende Einrichtungen, die als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten und Hort geführt werden können. Davon unberührt bleiben mögliche Ansprüche des Kindes nach §§ 53 ff des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Einzelfall vom zuständigen Träger der Sozialhilfe geprüft und festgestellt werden. 4. Welche Kostenträger sind davon berührt, welche Belastungen ergeben sich durch die Neuerung für die Eltern und ergibt sich ggf. ein Defizit für die Kita-Träger? Soweit Leistungen der Sozialhilfe für sinnesbehinderte, körperbehinderte und mehrfach- behinderte Kinder (Eingliederungshilfe) in integrativen Kindertagesstätten betroffen sind, sind Kostenträger die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind im Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für stationäre und teilstationäre Einrichtungen geregelt. Ob sich durch eine Neuerung Belastungen ergeben, ist von der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf im Einzelfall abhängig. 5. Wie stellt sich die Finanzierung eines Platzes in einer Sonderkindertagesstätte dar? Soweit die Finanzierung eines Platzes in einer Sonderkindertagesstätte im Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgt, richtet sich die Finanzierung nach dem Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für stationäre und teilstationäre Einrichtungen Leistungstyp A.8 a - A.8 e. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1430 3 6. Wie hoch sind die Kosten pro nicht belegtem Platz in der Sonderkindertagesstätte (Güstrow, Neukloster separat ausweisen)? Bei dem Sonderkindergarten Neukloster fallen täglich Platzkosten in Höhe von rund 77 Euro an. Darin enthalten sind rund 25 Euro für Sachkosten. Diese reduzieren sich um die ersparten Aufwendungen des häuslichen Lebensunterhaltes in Höhe von rund fünf Euro täglich, die als Kostenbeitrag für die Verpflegung des Kindes bei den Personensorgeberechtigten verbleiben. Weitere Kostenreduzierungen bedingt durch den dem Kommunalen Sozialverband M-V zustehenden Verhandlungsspielraum im Rahmen des Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von fünf Prozent sind möglich. Bei dem Sonderkindergarten Güstrow fallen täglich Platzkosten in Höhe von rund 65 Euro an. Darin enthalten sind rund 15 Euro für Sachkosten. Diese reduzieren sich ebenfalls um die ersparten Aufwendungen des häuslichen Lebensunterhaltes in Höhe von rund fünf Euro täglich, die als Kostenbeitrag für die Verpflegung des Kindes bei den Personensorge- berechtigten verbleiben. Weitere Kostenreduzierungen bedingt durch den dem Kommunalen Sozialverband M-V zustehenden Verhandlungsspielraum im Rahmen des Landesrahmen- vertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von fünf Prozent sind möglich. 7. Sinken die in Frage 6 aufgeführten Kosten, wenn die speziell ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher bei Nichtbelegung aller Plätze in den mobilen Frühförderungen, in der Schule bzw. im Internat beschäftigt werden? Ja. 8. Wie ist bei einer unterschiedlichen Trägerschaft der Kindertages- stätten, in denen die Kinder - bei Schließung der Sonderkindergärten - integriert gefördert werden sollen, eine einheitliche Leistung des gesamten Förderzentrums gesichert? Kinder, die in Sonderkindergärten der überregionalen Förderzentren gefördert werden, sind überwiegend schwer- bis schwerstsinnesbehindert. Eine Förderung dieser Kinder durch die mobile Frühförderung der überregionalen Förderzentren in integrativen Kindertagesein- richtungen erfordert das Vorhandensein beziehungsweise die Verfügbarkeit der notwendigen – auch technischen – Ausstattung vor Ort. Soweit diese infrastrukturellen Voraussetzungen vorliegen, ist eine den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Förderung sichergestellt. Drucksache 6/1430 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Im Übrigen obliegt die Sicherstellung einer den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Förderung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Zusammenwirken mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern der mobilen Frühförderung und gegebenenfalls den Trägern der Kindertageseinrichtungen, die im Wege eines gemeinsamen Dialogs auf eine den besonderen Anforderungen des Einzelfalls angepasste Förderung des Kindes hinwirken. 9. Wie viele 0- bis 3-jährige sinnesbeeinträchtigte Kinder, die der speziellen Förderung ab 3 Jahren bedürfen, leben in Mecklenburg- Vorpommern (getrennt aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Nach Angaben des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2012 beträgt die Anzahl der 0- bis 3-jährigen sinnesbehinderten Kinder, die der speziellen Förderung ab 3 Jahren bedürfen, insgesamt 17. Die Aufteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich aus nachstehender Übersicht: Sinnesbehinderung Kreise/kreisfreie Städte Blindheit und Sehbehinderung Sprach- oder Sprechstörung, Taubheit, Schwerhörigkeit Rostock 2 1 Schwerin 1 1 Mecklenburgische Seenplatte 1 0 LK Rostock 3 2 Vorpommern-Rügen 2 2 Nordwestmecklenburg 1 0 Vorpommern-Greifswald 0 0 Ludwigslust-Parchim 0 1 Gesamt 10 7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1430 5 10. Wie rechtfertigt die Landesregierung die offensichtlich beabsichtigte Schließung der beiden Sonderkindergärten, obwohl die bisher vorge- legte sachliche Stellungnahme davon ausgeht, dass es stets Kinder geben wird, deren Sinnesbeeinträchtigung oft in Verbindung mit weiteren Behinderungen so schwerwiegend sind, dass weder eine integrative Betreuung möglich ist, noch die in den überregionalen Förderzentren möglichen Fortschritte zur verbesserten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eintreten werden? Die Landesregierung geht davon aus, dass es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Zusammenwirken mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern der mobilen Frühförderung und gegebenenfalls den Trägern der Kindertageseinrichtungen gelingen wird, kindgerechte und einzelfallspezifische Lösungen zu finden.