Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1443 6. Wahlperiode 09.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Randzeitenbetreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie definiert die Landesregierung die Kinderbetreuung in Randzeiten und Notfällen? Welche Zeiten sind Randzeiten und was ist ein Not- fall? Nach § 14 Absatz 1 stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen des Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird. Das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen soll sich pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien richten. Das gilt insbesondere für die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen, so § 10 des Kindertages- förderungsgesetzes (KiföG M-V). Bei einer Ganztagsförderung soll die tägliche Öffnungszeit mindestens 10 Stunden betragen. Die Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) fällt in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die Sicherstellung bedarfsgerechter Angebote gegebenenfalls zu Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen obliegt danach den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die in der Frage genannten Begriffe werden nicht durch die Landesregierung definiert. Drucksache 6/1443 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Art der Förderung ermöglicht derzeit den Kindertageseinrich- tungen in Mecklenburg-Vorpommern unter welchen Voraussetzungen die Randzeitenbetreuung der Kinder bzw. welche Finanzierungs- varianten gibt es? 3. Wie erfolgt das Antrags- und Bewilligungsverfahren? 4. Für welchen Zeitraum besteht nach Bewilligung der finanziellen Mittel Planungssicherheit für diese Kindertageseinrichtungen und die Eltern? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Das Land beteiligt sich nach § 18 Absatz 3 Kindertagesförderungsgesetz an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gewährte 2012 Zuweisungen in Höhe von 1.258 Euro für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz. Darüber hinaus gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Mittel für die Verbesserung von Standards in der Kindertages- förderung und entlastet Eltern von Kindern in bestimmten Altersgruppen von Elternbeiträgen in der Kindertagesförderung. An diesen Landesmitteln, die sich im Jahr 2012 auf mehr als 140 Millionen Euro beliefen, partizipieren auch die Einrichtungen, die durch eine Flexibilisierung der Öffnungszeiten den örtlichen Bedarf sicherstellen. Auch für diese Einrichtungen gelten die Rahmenbedingungen zum Umfang der Förder- und Betreuungsangebote des Kindertagesförderungsgesetzes. So soll die tägliche Verweildauer eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung zehn Stunden, also den Zeitumfang der Ganztagsförderung, nicht überschreiten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den gegebenenfalls höheren finanziellen Aufwand einzelner Einrichtungen durch Steuerung der Landes- und Kreismittel für die Kindertagesförderung ausgleichen. Dies kann insbesondere im Rahmen der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen erfolgen. 5. In welcher Höhe wurde bzw. wird die flexible Randzeitenbetreuung in den Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern a) durch das Land, b) durch die Kommunen, c) durch die Eltern finanziert (bitte aufschlüsseln nach Jahren 2005 bis 2012)? Zur Höhe der explizit für flexible Öffnungszeiten beziehungsweise besondere Betreuungs- angebote ausgereichten kommunalen Mittel oder Elternbeiträge liegen der Landesregierung keine Daten vor. Eine Zuordnung der Landesmittel zu den vorgenannten Angeboten ist unter Hinweis auf die in der Antwort zu Frage 2 dargelegte Steuerungsfunktion der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht möglich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1443 3 6. Welche Möglichkeiten bzw. Angebote der Randzeitenbetreuung werden in welchen Kommunen von welchen Trägern vorgehalten? a) In welchen Zeiträumen außerhalb der regulären Betreuungszeit (Öffnungszeiten) werden Kinder in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern betreut (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Einrichtungen, Monaten und Stunden auf- schlüsseln)? b) Wie viele Kinder wurden wie oft und aus welchen Gründen in Randzeiten betreut (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Einrichtung, Monaten und Stunden für die Jahre 205 bis 2012 aufschlüsseln)? c) Inwieweit sieht die Landesregierung den tatsächlichen Bedarf für die Kinderbetreuung in Randzeiten durch die aktuelle Inanspruch- nahme solcher Angebote als gedeckt an bzw. welche Fehlbedarfe gibt es? Die Fragen 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III. 1 des Statistischen Amtes Mecklenburg- Vorpommern weist zum Stichtag 1. März 2012 nachfolgende Angebote der Kindertages- einrichtungen aus: Art der Tageseinrichtung Insge- samt mit einem Beginn der mit einem Ende der Öffnungs- zeit Öffnungszeit Öffnungszeit beginnt von ... bis ... Uhr von ... bis ... Uhr später als 7.30 Uhr vor 7.00 7.00 bis 7.30 später als 7.30 vor 16.30 16.30 bis 18.00 später als 18.00 und endet vor 16.30 Uhr Tageseinrich- tungen mit Kindern im Alter von ... bis unter ... Jahren 0 - 3 4 1 3 - - 3 1 - 2 - 8 (ohne Schulkinder) 58 37 17 4 11 47 - 4 5 - 14 (nur Schulkinder) 136 97 15 24 13 119 4 7 Tageseinrich- tungen mit Kindern aller Altersgruppen 860 828 30 2 8 804 48 1 Insgesamt 1.058 963 65 30 32 973 53 12 Drucksache 6/1443 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Darüber hinaus liegen der Landeregierung keine dezidierten landesweiten Daten zu Angeboten der Randzeitenbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern vor. Die konkrete Bedarfsplanung einschließlich der Angebote der Kindertagesförderung zu Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 7. Wie wird sich der Bedarf für die Kinderbetreuung in Randzeiten in Mecklenburg-Vorpommern in den nächsten Jahren nach Auffassung der Landesregierung entwickeln und wie soll der Bedarf gedeckt werden? 8. Welche Besonderheiten sieht die Landesregierung für die Kinder- betreuung in Randzeiten in den ländlichen Räumen und wie soll diesen künftig Rechnung getragen werden? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich der Betreuungsbedarf in Korrelation zum Arbeitsmarkt bewegt. Mit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsmarktsituation in Mecklenburg-Vorpommern ist auch eine Erhöhung der Erwerbstätigenquote zu erwarten, die jedoch durch die Prognose der Geburtenzahlen relativiert wird. Die Landesregierung ist bestrebt, dabei auch die Erwerbstätigenquote der Alleinerziehenden im Land weiter zu verbessern. Das hätte eine Erhöhung des Bedarfs an Kinderbetreuung in Mecklenburg- Vorpommern zur Folge. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales befindet sich aktuell in der Planung für ein Projekt, das durch den Europäischen Sozialfond (ESF) gefördert werden soll, um eine Verbesserung der beruflichen Integration von arbeits- suchenden Eltern mit Kindern im Vorschulalter zu gewährleisten. Das geplante Projekt schaltet einen Ideenwettbewerb vor, in dem alle Landkreise und die beiden kreisfreien Städte ihre individuellen Besonderheiten in der Kinderbetreuung mit einbringen können. 9. Welche Möglichkeiten bzw. Angebote der mobilen Randzeiten- betreuung werden in welchen Kommunen von welchen Trägern vor- gehalten? Der Landeregierung liegen keine entsprechenden Daten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise der Kommunen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1443 5 10. Welche Leistungen werden durch wen und aufgrund welcher Kon- zepte während der Randzeitenbetreuung erbracht? Siehe Antwort zu Frage 9.