Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1445 6. Wahlperiode 09.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Personalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die gesetzlich vorgeschrie- benen Standards des KiföG M-V bei der Berechnung des Perso- nalschlüssels erfüllt werden? Die Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) fällt in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Für die Einhaltung der gesetzlichen Standards tragen somit die Landkreise und kreisfreien Städte die Gesamtverantwortung. Die Sicherstellung der Fachkraft-Kind-Relation obliegt nach § 10 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen das Nähere durch Satzung fest. Prüfung und Bewertung der Einhaltung dieser Rechtsnorm erfolgt beispielsweise im Rahmen der Verhandlungen nach § 78 b-e des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unter Beachtung der Autonomie der freien Jugendhilfe sowie durch regelmäßige Einrichtungskontrollen. Drucksache 6/1445 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -bedingungen kommen gegenwärtig in den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Anwendung und welche Konsequenzen haben die verschiedenen Regelungen für die Gewährleistung der gesetzlich festgeschriebenen Fachkraft-Kind-Relationen? 3. Wie soll nach Auffassung der Landesregierung der Personalschlüssel aus den gesetzlich festgeschriebenen Fachkraft-Kind-Relationen abgeleitet werden? 4. Wie wird (durch die Landesregierung) sichergestellt, dass Ausfall- zeiten des pädagogischen Personals aufgrund von Fort- und Weiter- bildungen, Urlaub und Krankheit bei der Berechnung des Perso- nalschlüssels ausreichend berücksichtigt werden? Die Fragen 2 bis 4 werden im Folgenden zusammenhängend beantwortet. Eine allgemeingültige Bewertung zur notwendigen Höhe des Personalschlüssels ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die konkreten Festlegungen und Berechnungen der Personalstellen und -kosten für die Fach- und Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen sind Gegenstand der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 16 des Kindertagesförde- rungsgesetzes. Der Personalschlüssel unterliegt damit einrichtungsspezifischen Gegeben- heiten und Einflussfaktoren; das betrifft auch die Berücksichtigung von Ausfallzeiten. Die Inhalte dieser Leistungs- und Entgeltvereinbarungen sind der Landesregierung nicht bekannt. 5. Was versteht die Landesregierung unter der in § 10 Absatz 8 Satz 2 KiföG M-V formulierten Regelung, das Leitungspersonal „angemessen von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit freizustellen“ und wie sollte dies in den Entgeltvereinbarungen umgesetzt werden? Bei dem Begriff der angemessenen Freistellung handelt es sich um einen abstrakten, in seiner konkreten Ausgestaltung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängigen, unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung vor Ort im Zusammenwirken der Vertrags- partner der Leistungsvereinbarungen nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz, also den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Einrichtungsträgern erfolgt. Die Ausgestaltung vor Ort soll sich an den originären Aufgaben und trägerspezifischen Anforderungen sowie der Kinderzahl in der Einrichtung orientieren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1445 3 6. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Aufnahme der Assistenzkräfte in den Personalschlüssel (bitte begründen)? Der Einsatz von Assistenzkräften ist zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages der Kindertageseinrichtungen unter der Maßgabe des § 11 Absatz 3 Kindertagesförderungsgesetz möglich. Die Beschäftigung von Assistenzkräften ist in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu berücksichtigen. Eine Absenkung des Qualitäts- standards durch die Aufhebung des Fachkräftegebotes im Sinne des § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes lehnt die Landesregierung insbesondere unter pädagogischen Gesichtspunkten ab. 7. Welcher finanzielle Mehraufwand wäre mit der Aufnahme der Assistenzkräfte in den Personalschlüssel verbunden (bitte auf- schlüsseln nach Jahren 2013 bis 2020, dabei anteilig für Land und Kommunen darstellen)? Der Einsatz von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen ist unter Maßgabe des § 11 Absatz 3 Kindertagesförderungsgesetz möglich, die Beschäftigung von Assistenzkräften ist in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Inhalte dieser Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und damit die finanziellen Auswirkungen des Einsatzes von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Absenkung des Qualitätsstandards durch die Aufhebung des Fachkräftegebotes im Sinne des § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes würde nach Auffassung der Landesregierung nicht zu finanziellen Mehrausgaben führen. Das Durchschnittseinkommen einer Assistenzkraft wird niedriger zu beziffern sein, als das Durchschnittseinkommen einer Fachkraft im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes.