Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1451 6. Wahlperiode 29.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besetzung der Funktionsstellen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie Aufgabenzuordnung für Stelleninhaber von Funktionsstellen und ANTWORT der Landesregierung Zu den Antworten der Landesregierung zu meiner Kleinen Anfrage „Besetzung der Funktionsstellen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie Aufgabenzuordnung für Stelleninhaber von Funktionsstellen (Drucksache 6/1303 vom 09.11.2012) stelle ich Nachfragen, die sich auf die Antworten der Landesregierung beziehen. 1. Welche Gründe liegen für die von der Landesregierung angegebenen offenen 80 Funktionsstellen jeweils zugrunde? Im Nachgang zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/1303 wird korrigiert, dass es sich nicht um 80 offene Funktionsstellen handelt, sondern um 82 Stellen. Diese Zahl wird für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zugrunde gelegt. Für die Datensätze zur Beantwortung der Frage 1 zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/1303 werden folgende Begründungen gegeben: - Für acht Stellen erfolgen amtierende Besetzungen, weil die bisherigen Stelleninhaber längerfristig beurlaubt und/oder abgeordnet sind. Drucksache 6/1451 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Neubrandenburg Regionale Schule/ Grundschule x 2011/2012 Neubrandenburg Integrierte Gesamtschule x 2011/2012 Neubrandenburg Gymnasium x 2005/2006 Rostock Regionale Schule/ Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Regionale Schule/ Grundschule x 2008/2009 Greifswald Regionale Schule/ Grundschule x 2008/2009 Greifswald Gymnasium x 2011/2012 - Für 15 Stellen konnte über einen längeren Zeitraum die Genehmigung zur Ausschreibung nicht erfolgen, da die bisherige Rechtslage wegen der fehlenden Bestandsfähigkeit nach Schulentwicklungsplanungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SEPVO M-V) hier eine Zustimmung ausschloss. Den für diese Schulen personalführenden Stellen wurde bereits mitgeteilt, dass durch die Verlängerung des Planungszeitraumes und der Fortgel- tung der Organisationskriterien für die allgemein bildenden Schulen ein erneutes Ausschreibungsverfahren geprüft werden soll. Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Neubrandenburg Grundschule x 2008/2009 Neubrandenburg Grundschule x 2012/2013 Neubrandenburg Gymnasium x x 2007/2008 Neubrandenburg Schulen mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2003/2004 Neubrandenburg Schulen mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2009/2010 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1451 3 Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Neubrandenburg Schulen mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2012/2013 Neubrandenburg Berufsschule x x 2009/2010 Schwerin Grundschule x 2007/2008 Greifswald Grundschule x 2010/2011 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2006/2007 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2005/2006 - Für 17 Stellen stehen selbst nach mehreren Ausschreibungen keine Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung. Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2010/2011 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2010/2011 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2012/2013 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2010/2011 Neubrandenburg Schule mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2004/2005 Schwerin Grundschule x 2006/2007 Schwerin Schule mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2007/2008 Drucksache 6/1451 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2007/2008 Greifswald Grundschule x 2003/2004 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2004/2005 Greifswald Grundschule x 2004/2005 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2012/2013 - Für 42 Stellen läuft das übliche Besetzungsverfahren. Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Neubrandenburg Grundschule x 2007/2008 Neubrandenburg Grundschule x 2011/2012 Neubrandenburg Grundschule x 2012/2013 Neubrandenburg Gymnasium x 2007/2008 Neubrandenburg Berufsschule x 2012/2013 Schwerin Grundschule x 2010/2011 Schwerin Regionale Schule x 2011/2012 Schwerin Regionale Schule/ Grundschule x 2010/2011 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Grundschule x 2009/2010 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Grundschule x 2012/2013 Rostock Integrierte Gesamtschule/ Grundschule x 2012/2013 Rostock Gymnasium x 2011/2012 Rostock Gymnasium x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2004/2005 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1451 5 Staatliches Schulamt Schulart Schulleitung Stellvertretende Schulleitung amtierende Besetzung seit Schuljahr Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2008/2009 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2012/2013 Greifswald Grundschule x 2011/2012 Greifswald Regionale Schule x 2011/2012 Greifswald Regionale Schule x 2011/2012 Greifswald Regionale Schule x 2010/2011 Greifswald Regionale Schule x 2009/2010 Greifswald Gymnasium x 2004/2005 Greifswald Gymnasium x 2012/2013 Greifswald Gymnasium x 2012/2013 Greifswald Gymnasium x 2012/2013 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2011/2012 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler x 2012/2013 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung x 2010/2011 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2011/2012 Greifswald Schule mit dem Förderschwer- punkt Lernen x 2003/2004 Drucksache 6/1451 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 2. In welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung die offenen Funktionsstellen in Kürze durch welche Maßnahmen zu besetzen? Auf der Grundlage der Analyse der Besetzung der Funktionsstellen, der Schulleitung und stellvertretenden Schulleitung sowie der dabei festgestellten Probleme wird das Verfahren derzeit überarbeitet und an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Vorgesehen sind unter anderem: - Eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift „Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleitung und deren Vertretung (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 19. Mai 2008, - veränderte Ausschreibungstexte (Öffnung der Funktionsstellen für verschiedene Lehr- ämter, Ausweisung der zu erreichenden Entgeltgruppe), - der Wegfall einer bestimmten Entgeltgruppe als Voraussetzung für die Bewerbung auf bestimmte Funktionsstellen, - eine verbesserte Abstimmung der Führungskräftefortbildung und der Stellenbesetzungs- verfahren, - eine Überarbeitung des Beurteilungserlasses für Lehrkräfte sowie - eine Prüfung der Möglichkeit der Öffnung des Bewerberkreises für Lehrkräfte, die nicht im Arbeitsverhältnis beim Land Mecklenburg-Vorpommern stehen. 3. Wie beabsichtigt die Landesregierung in den Jahren 2013/2014 auf die mangelnde Bereitschaft der Lehrkräfte, sich auf eine Funktionsstelle zu bewerben, zu reagieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und 9 verwiesen. Im Rahmen der Führungskräftefortbildung befinden sich derzeit 67 Lehrkräfte, die eine Bewerbung auf eine Funktionsstelle in Betracht ziehen, vorbereitend in einer Qualifizierungs- maßnahme. Außerdem wird derzeit im Einzelfall geprüft, ob die bisher im Schulmanagement fortgebil- deten Lehrkräfte, die noch keine Leitungsstelle erreicht haben, geeignet und bereit sind, eine der derzeit offenen Leitungsstellen zu besetzen. Sollte sich das bestätigen, werden diese Bewerberinnen und Bewerber konkret in laufende und künftige Stellenverfahren einbezogen. 4. Welche Maßnahmen werden durch die Landesregierung unternom- men, um die Bewerbungskriterien für Funktionsstellen zu ändern (bezieht sich auf die Antwort zu Frage 4 der Drucksache 6/1303)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1451 7 5. In welcher Form unterscheidet sich die Eingruppierung einer Lehrkraft von der einer stellvertretenden Schulleiterin/eines stellver- tretenden Schulleiters? Das Entgelt für Lehrkräfte (normale Lehrtätigkeit sowie Funktionsstellen) richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Lehrkräfte, die als Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig sind, werden entsprechend den Lehrer-Richtlinien-Ost der Tarifgemein- schaft der Länder (bereinigte Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011) eingruppiert. Diese Richtlinien sehen die analoge Anwendung der oben genannten besoldungsrechtlichen Regelungen vor. Bezugnehmend auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/1303, Frage 3, zu den Förder- und Grundschulen und ergänzt um die übrigen Schularten ergibt sich nach TV-L die nachfolgende Vergütung für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter: Die Eingruppierung von stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern beziehungsweise eine Zulagengewährung ist abhängig von der Schulart und der jeweiligen Schülerzahl. Grundschule - Bei weniger als 181 Schülerinnen und Schülern ist besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen, - E 11 TV-L mit Z (= A 12 Z) für Konrektorin und Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, - E 11 TV-L mit Z (= A 12 Z) für Zweite Konrektorin und Zweiten Konrektor einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, - E 13 TV-L (= A 13) für Konrektorin und Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. Regionale Schule - Bei weniger als 181 Schülerinnen und Schülern ist besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen, - E 14 TV-L (= A 14) für Konrektorin und Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, - E 14 TV-L (= A 14) für Zweite Konrektorin und Zweiten Konrektor einer Regionalen Schule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, - E 14 TV-L mit Z (= A 14 Z) für Konrektorin und Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. Gymnasium - E 15 TV-L (= A 15) für Studiendirektorin und Studiendirektor als ständige Vertretung der Leitung eines Gymnasiums, gegebenenfalls mit Zulage. Drucksache 6/1451 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Förderschule - Bei Förderschulen für Lernbehinderte mit weniger als 181 Schülerinnen und Schülern beziehungsweise einer sonstigen Förderschule mit weniger als 121 Schülerinnen und Schülern ist besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen, - E 14 TV-L (= A 14) für Konrektorin und Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern. Berufliche Schule - Bei weniger als 81 Schülerinnen und Schülern ist besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen, - E 15 TV-L (= A 15) für Studiendirektorin und Studiendirektor als ständige Vertretung der Leitung einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, - E 15 TV-L mit Z (= A 15 Z) für Studiendirektorin und Studiendirektor als ständige Vertretung der Leitung einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. Gesamtschule - E 14 TV-L (= A 14) für Direktorstellvertreterin und Direktorstellvertreter als ständige Vertretung der Leitung einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe bis 540 Schülerinnen und Schülern und mit gymnasialer Oberstufe bis 360 Schülerinnen und Schülern, - E 15 TV-L (= A 15) für Direktorstellvertreterin und Direktorstellvertreter als ständige Vertretung der Leitung einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, - E 15 TV-L mit Z (= A 15 Z) für Direktorstellvertreterin und Direktorstellvertreter als ständige Vertretung der Leitung einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. Die Lehrkräfte dieser Schularten sind wie folgt eingestuft: - Grundschule - je nach Lehrbefähigung E 10 TV-L (= A 11) oder E 11 TV-L (= A 12), - Regionale Schule - je nach Lehrbefähigung E 11 TV-L (= A 12) oder E 13 TV-L (= A 13), - Gymnasium - je nach Lehrbefähigung E 11 TV-L (= A 12) oder E 13 TV-L (= A 13), - Förderschule - je nach Lehrbefähigung E 11 TV-L (= A 12) oder E 13 TV-L (= A 13), - Berufliche Schule - je nach Ausbildung E 9 (= A 9/A 10), E 11 (=A 12) oder E 13 TV-L (= A 13). Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, werden in der Regel eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1451 9 Aus den beiden oben stehenden Übersichten ergibt sich, dass sich die Vergütung folgender stellvertretender Schulleiterinnen und Schulleiter aufgrund der tariflichen Bindung an die besoldungsrechtliche Einstufung nicht von den ihnen unterstellten Lehrkräften unterscheidet: - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer Grundschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schüler, - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer Regionalen Schule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 180 Schülerinnen und Schüler beziehungsweise einer sonstigen Förderschule mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern, - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern. Die fehlende vergütungsrechtliche Besserstellung beruht in diesen Fällen darauf, dass bei den genannten (kleineren) Schülerzahlen besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen ist. In den übrigen Fällen unterscheidet sich die Vergütung der stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von der Vergütung der ihnen unterstellten Lehrkräfte mindestens durch eine Amtszulage (Schulart Grundschule). Hinsichtlich der übrigen Schularten beträgt der Unterschied mindestens eine Entgeltgruppe. 6. Durch welche Maßnahmen werden die Unterstützungssysteme für die Schul-, Unterrichts- und Fachentwicklung in den Jahren 2013 und 2014 gestärkt (bezieht sich auf die Antwort zu Frage 6 der Drucksache 6/1303)? Nach Beendigung der Finanzierung der Unterstützungssysteme aus Sonderprogrammen ist die Finanzierung aus Landesmitteln erfolgt. Das Land hat dafür Sorge getragen, dass die sächlichen Voraussetzungen für die Arbeit der Beraterinnen und Berater gegeben sind. Darüber hinaus wurden vielfältige Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der Beraterinnen und Berater durchgeführt. Seit September 2011 finden regelmäßig zentrale Fortbildungen statt, die durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern geplant, organisiert und begleitet werden. Die Inhalte der Fortbildungen richten sich nach bildungspolitischen Anforderungen bezieh- ungsweise der aktuellen Bedürfnislage der Schulen. Ab Januar 2013 werden vier Module zum Thema „Inklusive Unterrichtsentwicklung“ durchgeführt. Neben den zentralen Veranstaltungen werden die Fachunterrichtsberaterinnen und Fach- unterrichtsberater, die Beraterinnen und Berater für Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie die Beraterinnen und Berater für Sonderpädagogik und Integration regelmäßig durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern fachlich-didaktisch fortgebildet. Regional erfolgen dazu in den Beratergruppen unter Einbeziehung aller Beraterinnen und Berater intern Fortbildungen zu spezifischen Themen. Die tätigen Beraterinnen und Berater sind hoch qualifiziert und arbeiten in ihren Bereichen professionell. Die Beratertätigkeit hat sich in den Schulen des Landes etabliert und bewährt. Drucksache 6/1451 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 7. Welche Stellen in den Unterstützungssystemen sind jeweils in welchem Stundenumfang für welche Funktion vorhanden (bitte jede Stelle einzeln auflisten)? Zum Unterstützungssystem gehören 62 Beraterinnen und Berater. Zur Absicherung einer umfassenden Beratung an den Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, auch zu spezifischen Aufgabenstellungen, werden weitere bereits tätige Beraterinnen und Berater unter dem Dach des gemeinsamen Unterstützungssystems geführt. Der Stundenumfang für die jeweiligen Beraterinnen und Berater des Unterstützungssystems ist folgender Tabelle zu entnehmen: Bezeichnung Anzahl der jeweiligen Beraterinnen und Berater Stunden für Beratungstätigkeit je Beraterin und Berater Beraterin und Berater für Schul- und Unterrichtsentwicklung 5 vier Personen mit 22 und je eine Stunde für Koordination und eine Person mit 22 Stunden Beraterin und Berater für Mathematik Sekundarstufe I 4 22 Beraterin und Berater für Mathematik Sekundarstufe II 2 22 Beraterin und Berater für Deutsch Sekundarstufe I 4 22 Beraterin und Berater für Deutsch Sekundarstufe II 2 22 Beraterin und Berater für Englisch Sekundarstufe I 4 22 Beraterin und Berater für Englisch Sekundarstufe II 2 22 Beraterin und Berater für Sonderpädagogik und Integration 6 22 Beraterin und Berater für Grundschule 4 22 Beraterin und Berater für Gesundheitsförderung und Prävention 4 10 Schulentwicklungsberaterin und Schulentwicklungsberater berufliche Schulen 8 vier Personen mit 27 Stunden und vier mit 13,5 Stunden Beraterin und Berater für Bildung für nachhaltige Entwicklung 4 10 Medienpädagogische Beraterin und Berater 4 27 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1451 11 Bezeichnung Anzahl der jeweiligen Beraterinnen und Berater Stunden für Beratungstätigkeit je Beraterin und Berater Beraterin und Berater für Praxislernen 3 zwei Personen mit 10 Stunden, eine Person mit 27 Stunden Fortbildungskoordinatorinnen und Fortbildungskoordinatoren des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) 6 5 8. Wie hoch berechnet die Landesregierung die Mehrarbeit der Schul- leitungen an den Schulen a) mit 150 Schülern, b) mit 300 Schülern sowie c) mit 500 Schülern (bitte getrennt nach Schulleiter und stellvertretendem Schuleiter auflisten!)? Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Schulen für Leitungs- und Koordinierungs- aufgaben auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte“ Anrechnungsstunden zur Verfügung. Über die Vergabe der Anrechnungsstunden entscheidet der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin nach Beratung im Leitungsteam. Durch die Gewährung der Anrechnungsstunden reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung und Stellvertretung. Die Berechnung für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben erfolgt schulartbezogen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/1303 verwiesen. 9. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung die bereits als Führungskräfte qualifizierten Lehrkräfte auf die offenen Funktionsstellen zu lenken? Die Teilnahme an den Führungskräftequalifizierungen soll zukünftig schulorientiert organisiert werden. Die Teilnahme an der Fortbildung wird an die Bereitschaft zur Übernahme einer konkreten Funktionsstelle gebunden. Drucksache 6/1451 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 10. In welcher Form wird es eine Entlastung bzw. eine Änderung der Vergütung für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter im Schul- jahr 2013/2014 geben? Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt auch zum Schuljahr 2013/2014 den Schulen für Leitungs- und Koordinationsaufgaben Anrechnungsstunden zur Verfügung. Die Höhe der Vergütung der Schulleitung und ihrer Stellvertretung richtet sich nach den einschlägigen tarif- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.