Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1460 6. Wahlperiode 16.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welcher Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertages- eeinrichtung ergibt sich für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern aus dem zurzeit gültigen KiföG M-V? Nach § 3 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die individuelle Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule umfasst gemäß § 4 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz eine wöchentliche Betreuung in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen von 30 Stunden in der Woche (Teilzeitförderung). Für Kinder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter unter drei Jahren ist nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Kindertagesförderungsgesetz eine Förderung von mindestens 30 Stunden wöchentlich zu gewährleisten. Drucksache 6/1460 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Inwieweit und durch wen kann dieser Rechtsanspruch aufgehoben, ausgesetzt oder umgangen werden? Der Rechtsanspruch nach § 3 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz ist exekutiv nicht disponibel; er kann durch eine Gesetzesänderung durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben werden. Der Rechtsanspruch nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Kindertagesförderungsgesetz besteht nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen. Soweit diese entfallen, ist auch der Anspruch obsolet; jedoch sollen nach § 3 Absatz 3 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder, die bereits eine Einrichtung besuchen, dann weiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Kindertages- förderungsgesetzes nachträglich entfallen sind. Der Rechtsanspruch nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Kindertagesförderungsgesetz kann durch eine Gesetzesänderung auf Landesebene aufgehoben werden. 3. Inwieweit muss der Antrag auf Inanspruchnahme eines Betreuungs- platzes begründet werden, damit ein Rechtsanspruch entsteht? Bei dem Rechtsanspruch aus § 3 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz handelt es sich um einen gesetzlich begründeten Rechtsanspruch, der nicht gesondert zu begründen ist. Auch der Anspruch nach § 3 Absatz 3 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist nicht zu begründen, er entsteht bei Vorliegen der in § 3 Absatz 3 Satz 4 Kindertagesförderungsgesetz genannten Voraussetzungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist gegebenenfalls nachzuweisen. 4. Inwieweit gilt der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertages- einrichtung auch für Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen? In Fällen des § 3 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz gilt der Rechtsanspruch im Sinne der Fragestellung uneingeschränkt. Zu den sozial benachteiligten Personensorgeberechtigten, deren Kinder einen Rechtsanspruch nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Kindertagesförderungsgesetz haben, gehören nach Satz 4 der Regelung Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Langzeitarbeitslose. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1460 3 5. Wenn eine Antragstellerin einen Betreuungsplatz für ihr Kind, zum Beispiel wegen der geplanten Aufnahme einer Tätigkeit, beantragt, inwieweit hat sie nach geltender Rechtslage in Mecklenburg- Vorpommern einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung? In Fällen des § 3 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz gilt der Rechtsanspruch im Sinne der Fragestellung uneingeschränkt. Sofern über den Rechtsanspruch auf Teilzeitförderung hinaus ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung erforderlich ist, kann dieser nach § 4 Absatz 2 Kindertagesförderungsgesetz beansprucht werden, wenn dies zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie notwendig ist oder die Personensorgeberechtigten an der Ausübung des Personensorgerechts ganz oder teilweise im Sinne der §§ 20 und 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehindert sind. Die Ganztagsförderung umfasst einen Betreuungsumfang von 50 Stunden wöchentlich. Der Rechtsanspruch für Kinder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V gilt fort, sofern die vorgenannten Voraussetzungen auch nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit fortbestehen. Für Kinder unter drei Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern soll nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden, dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbs- suchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter vorrangig Rechnung zu tragen. 6. Wer ist für die Erfüllung bzw. Umsetzung des Rechtsanspruches verantwortlich? Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 7. Wer führt die Aufsicht über die Umsetzung des KiföG M-V? Die inhaltliche und tatsächliche Ausgestaltung der Kindertagesförderung ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und wird von diesen in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend den Vorschriften der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Drucksache 6/1460 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Aus welchen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden sind der Landesregierung Probleme bei der Sicherstellung des Rechts- anspruches bezüglich der Kindertagesbetreuung in Kindertages- einrichtungen bekannt? Der Landesregierung sind keine Probleme bei der Sicherstellung des Rechtsanspruchs bezüglich der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen bekannt. 9. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung wann ergriffen bzw. plant die Landesregierung wann zu ergreifen, um den im KiföG M-V formulierten Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung landesweit umzusetzen? Der Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung wird landesweit umgesetzt. Nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des § 80 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist es Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Gemeinden, festzustellen, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen des Kindertagesförderungs- gesetzes genügenden Bestand an Einrichtungen und Diensten gedeckt wird (Sicherstellungs- auftrag nach § 14 Absatz 1Kindertagesförderungsgesetz).