Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1463 6. Wahlperiode 16.01.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Einstweiliger Rechtsschutz bei Abschiebungen in einen sicheren Drittstaat und ANTWORT der Landesregierung Bei Abschiebungen in einen sicheren Drittstaat wird kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Gemäß § 34a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden. Das Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen C- 411/10 und C 493/10 - N.S. und M.E. - zum grundrechtskonformen Voll- zug von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin - VO II) legt nun die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Recht der Europäischen Union und damit ihre Aufhebung nahe. Damit die von einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat Betroffenen zumindest die Möglichkeit erhalten, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, hat das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz die dortigen Ausländer- behörden angewiesen, die entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge direkt nach dem Eingang bei der Auslän- derbehörde dem Betroffenen, beziehungsweise seinem Rechtsanwalt, zuzustellen. Zudem haben die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz darauf zu achten, dass zwischen dem Zugang des Bescheides und dem Abschiebungstermin im Regelfall mindestens eine Woche gewahrt bleibt. 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die in Mecklenburg- Vorpommern von einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz beantragen können? Drucksache 6/1463 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Gibt es für die Ausländerbehörden in Mecklenburg-Vorpommern eine ähnliche Anweisung wie für die Ausländerbehörden in Rheinland- Pfalz? a) Wenn ja, wie lautet diese? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung sowie einer geänderten Praxis des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge beim Verfahren der Bescheidzustellung im sogenannten Dublin-II-Verfahren hat das Ministerium für Inneres und Sport die Ausländerbehörden von Mecklenburg-Vorpommern mit Regelung vom 03.09.2012 angewiesen, die vom Bundesamt übersandten Rücküberstellungsbescheide unverzüglich nach Eingang den Betroffenen oder den rechtlichen Vertretern zuzustellen. Die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die geplante Rücküber- stellung ist somit gewahrt.