Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1464 6. Wahlperiode 18.01.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Passersatzpapiere für syrische Staatsangehörige und ANTWORT der Landesregierung Die aktuelle Lage in Syrien veranlasst das Auswärtige Amt zu der Ein- schätzung, dass mit der Übermittlung persönlicher Daten an die syrische Botschaft sowohl im Bundesgebiet lebende syrische Staatsangehörige als auch in Syrien lebende Familienangehörige gefährdet werden könnten, da diese persönlichen Daten auch den syrischen Geheimdiensten bekannt gegeben und für deren Zwecke verwendet werden können. Den sich hier aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen ist daher eine Kontakt- aufnahme zu konsularischen Vertretungen oder Behörden ihres Heimat- landes bis auf Weiteres nicht zumutbar. Die Länder Brandenburg und Hessen sind bereits dazu übergegangen, die bei den Ausländerbehörden vorsprechenden syrischen Staatsangehörigen darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Erledigung ihrer personenstands- und passrechtlichen Ange- legenheiten vorläufig nicht an die Konsularabteilungen ihrer Auslands- vertretungen oder an ihre Heimatbehörden wenden müssen. Mir war im Vorfeld der Debatte des Antrages auf Drucksache 6/1035 und insbeson- dere des Änderungsantrages auf Drucksache 6/1100 aus dem Ministerium für Inneres und Sport signalisiert worden, dass eine entsprechende Beschlusslage auch in Mecklenburg-Vorpommern bestehe. Wie nun aus dem Plenarprotokoll 6/24, Seite 20 hervorgeht, erklärte der Minister für Inneres und Sport jedoch in Form eines Zwischenrufs während meiner Rede, diese Regelung sei von ihm nicht genehmigt worden. Drucksache 6/1464 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die persönlichen Daten von in Mecklenburg-Vorpommern lebenden syrischen Staatsangehöri- gen und ihren in Syrien lebenden Angehörigen nicht an die syrische Botschaft übermittelt werden? Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass davon ausgegangen wird, dass die bei syrischen Auslandsvertretungen in Deutschland eingereichten Personalien den syrischen Geheimdiensten bekannt werden und dass syrische Familien in Deutschland von syrischen Geheimdiensten als Druckmittel gegenüber noch in Syrien lebenden Verwandten (oder umgekehrt) missbraucht werden, war Gegenstand einer am 16. Mai 2012 durchgeführten Dienstbesprechung der Fachaufsicht mit den Leitern der Ausländerbehörden des Landes. Im Ergebnis dieser Besprechung ist zum Schutz der Betroffenen - abweichend von der sonst geltenden Rechtslage in Bezug auf die Beschaffung von Identitätspapieren zur Erfüllung der gesetzlichen Passpflicht - vorgegeben worden, zunächst von identitätsklärenden Maßnahmen abzusehen. 2. Werden in Mecklenburg-Vorpommern lebenden syrischen Staatsange- hörigen bei Bedarf Passersatzpapiere ausgestellt? a) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? b) Wenn nicht, warum nicht? In Mecklenburg-Vorpommern lebenden syrischen Staatsangehörigen werden bei Bedarf Passersatzpapiere nach Maßgabe der §§ 4 fortfolgende der Aufenthaltsverordnung ausgestellt. Syrische Staatsangehörige, die den Status eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings (§ 3 Absatz 4 des Asylverfahrensgesetzes) haben und denen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetz (Aufenthalt aus humanitären Gründen) zu erteilen sind, haben Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Passersatzpapieres, hier eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach § 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 4 Absatz 1 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung). Besonderer Handlungsbedarf bestand in Bezug auf die in Mecklenburg-Vorpommern studierenden syrischen Staatsangehörigen, denen ihr Heimatstaat unter Verweis auf die Erfüllung ihrer Wehrpflicht die Ausstellung neuer Pässe beziehungsweise Passverlängerungen verweigert beziehungsweise zu verweigern droht. Um zu verhindern, dass die Betroffenen wegen der Erfüllung der nach § 3 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehenden Passpflicht ihr begonnenes Studium auf unbestimmte Zeit abbrechen und ungewollt der Aufforderung zum Militärdienst ihres Heimatstaates nachkommen müssen, kann von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen und der Aufenthaltstitel als Ausweisersatz (§ 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1464 3 Die Ausstellung eines Ausweisersatzes kommt in Betracht, wenn der Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. Diese Vorausset- zungen sind - auch nach Auffassung des dazu konsultierten Bundesministerium des Innern - als erfüllt anzusehen. Am 20. Dezember 2012 ist ein entsprechendes Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport an die Ausländerbehörden ergangen.