Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Januar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1474 6. Wahlperiode 24.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Verschärfung der Bankenaufsicht zur Bekämpfung der Steuerflucht und ANTWORT der Landesregierung Nach Medienberichten planen die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eine Bundesratsinitiative zur Verschärfung des Kreditwesengesetzes , um Geldinstituten, die in Deutschland Steuerflucht begünstigen, leichter die Lizenz entziehen zu können. So sollen im Kreditwesengesetz bestehende Sanktionen durch die neuen Regelungen „systematische Steuerhinterziehung“ und „Verweigerung der Kooperation mit den Steuerbehörden“ ergänzt werden. Ein entsprechendes Diskussionspapier für eine Bundesratsinitiative soll auf dem SPD-Finanzministertreffen am 16. Januar 2013 beraten werden. 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum o. g. Diskussionspapier der Länder Nordrhein-Westfalen und RheinlandPfalz ? 2. Sollte sich die Landesregierung hierzu noch keine Auffassung gebildet haben, wann beabsichtigt die Landesregierung ihre Willensbildung abzuschließen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Bei dem Diskussionsentwurf handelt es sich um Überlegungen der Finanzministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung berät nicht über Inhalte von Papieren im Entwurfsstadium. Drucksache 6/1474 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Reichen nach Auffassung der Landesregierung die bestehenden Rege- lungen im Kreditwesengesetz und gegebenenfalls weiteren Gesetzen aus, um Hilfeleistungen von Banken zur Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen und gegebenenfalls betroffenen Banken auch die Lizenz zu entziehen (Antwort bitte begründen)? Das Kreditwesengesetz bietet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit § 35 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Ziffern 1 bis 8 gegenwärtig schon die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb zu untersagen, wenn der Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist (Ziffer 2) oder das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte zu schaffen (Ziffer 7). Diese Regelungen bieten allerdings einen weiten Spielraum für Interpretationen. So besteht im Bereich der Steuerstraftaten Unsicherheit darüber, in welchem Umfang eine Steuerhinterziehung erfolgen muss, damit eine Beteiligung zum Wegfall der Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters führt. Insoweit könnte eine Konkretisierung dieser Vorschriften hilfreich sein, um die Bemühungen um ein wirksames Vorgehen gegen Steuerhinterziehung zu unterstützen. 4. Hält die Landesregierung gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wie härtere Sanktionen für verantwortliche Bankmanager oder transparentere Vergütungsregeln mit niedrigeren Boni für angezeigt (Antwort bitte begründen)? Die Androhung der Aufhebung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben von Bankgeschäften ist für Kreditinstitute existenzbedrohend. Eine härtere aufsichtsrechtliche Sanktion als der Entzug der Erlaubnis ist aus Sicht des betroffenen Instituts und seiner Organe nicht denkbar. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung der für eine Steuerhinterziehung Verantwortlichen erscheint der derzeit geregelte Strafrahmen aus Sicht der Landesregierung angemessen. Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonderen Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Transparenz der Vergütungsregeln , der Zahlung von Boni und dem Problem der Steuerhinterziehung wird von der Landesregierung nicht gesehen.