Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Februar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1503 6. Wahlperiode 13.02.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Natura 2000 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Im Jahr 2008 meldete das Land Mecklenburg-Vorpommern an die Europäische Kommission neben Europäischen Vogelschutzgebieten lediglich Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiete im marinen Bereich. FFH-Gebiete für den terrestrischen Bereich wurden schwerpunktmäßig vor allem in den Jahren 2003 und 2004 übermittelt. Mit Natura 2000 wird ein Netz von Schutzgebieten bezeichnet, das zum länderübergreifenden Schutz gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume dient. Anhand bestimmter Auswahl- kriterien werden von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission Gebiete vorgeschlagen. Diese legt nach einem Bewertungsverfahren und in Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten eine Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung fest. Diese Natura-2000-Flächen umfassen sowohl Flächen nach der EU-Vogelschutz-richtlinie, als auch nach der FFH-Richtlinie. Im Jahr 2008 wurden der Europäischen Union sowohl Europäische Vogelschutzgebiete, als auch FFH-Gebiete gemeldet, die als Natura-2000-Flächen unter Schutz gestellt werden sollen. Drucksache 6/1503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit der Ausweisung der Natura 2000-Gebiete ist auch die Verpflichtung verbunden, die für einen günstigen Erhaltungszustand der Arten bzw. Lebensraumtypen erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf Dauer sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, sehen sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie vor, dass die Mitglied- staaten in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung beider Richtlinien an die Europäische Kommission berichten (Berichtspflicht nach Artikel 17 der FFH- bzw. Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie). Die FFH-Richtlinie verpflichtet zudem zur Durchführung eines allgemeinen Monitorings des Erhaltungs- zustandes der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Inte- resse. Die Berichte nach Artikel 17 sollen daher auch die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung enthalten. 1. Wie viele der gemeldeten Gebiete wurden mittlerweile rechtskräftig unter Schutz gestellt? Die im Jahr 2008 an die Europäische Kommission gemeldeten 60 Europäischen Vogelschutz- gebiete wurden mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung Mecklenburg-Vorpom- mern VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 462) rechtskräftig unter Schutz gestellt. Analog zu den Europäischen Vogelschutzgebieten ist beabsichtigt, alle 235 gemeldeten FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) durch eine entsprechende FFH-Landesverordnung rechtskräftig unter Schutz zu stellen. Für etliche dieser Gebiete ist bisher flächenmäßig eine anteilige oder vollständige Überführung in nationales Recht mittels Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Die betroffenen Gebiete sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Darüber hinaus unterliegen die nicht in der Anlage aufgeführten Naturschutzgebiete und Nationalparkflächen, die gleichzeitig Bestandteile von FFH-Gebieten darstellen, mit den darin enthaltenen Lebensraumtypen nach Anhang 1 und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie einem indirekten Schutz bezie- hungsweise einer indirekten Umsetzung über die jeweils geltende Schutzgebietsvorschrift. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1503 3 Folgende Naturschutzgebiet(NSG)-Verordnungen setzen mit einer Fläche von 23.987 Hektar (ha) die FFH-Gebietsmeldungen in 26 FFH- Gebiete um (rund 4 % der FFH-Gebietsfläche): Naturschutzgebiet (NSG) Größe der FFH- Teilfläche (ha) Datum der Verordnung Fundstelle (GVOBl.=Gesetz- und Verordnungsblatt) FFH-Gebiet/Name-DE-Nr. (Größe des Gesamtgebietes) Müritzsteilufer bei Rechlin 278 9. Juli 1999 GVOBl. M-V S. 443 Müritz - DE 2542-302 (10.164 ha) Upahler und Lenzener See 520 9. Juli 1999 GVOBl. M-V S. 448 Wald- und Gewässerlandschaft um Groß Upahl und Boitin - DE 2238-302 (3.493 ha) Binnensalzwiese bei Sülten 12 19. Juli 1999 GVOBl. M-V S. 458 Binnensalzwiese bei Sülten - DE 2236-301 (12 ha) Küstenlandschaft zwischen Priwall und Barendorf mit Harkenbäkniederung 214 5. Januar 2000 GVOBl. M-V S. 47 Küste Klützer Winkel und Uferzone Dassower See und Trave - DE 2031-301 (3.568 ha) Quaßliner Moor 61 12. April 2000 GVOBl. M-V S. 202 Fließgewässer, Seen und Moore des Siggelkower Sanders - DE 2638-305 (1.227 ha) Trockenhänge bei Jülchendorf und Schönlager See 104 14. August 2000 GVOBl. M-V S. 376 Schönlager See, Jülchendorfer Holz und Wendorfer Buchen - DE 23336-301 (547 ha) Krakower Obersee 1.189 21. November 2000 GVOBl. M-V S. 574 Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern - DE 2239-301 (6.549 ha) Uferzone Dassower See 154 21. August 2000 GVOBl. M-V S. 569 Küste Klützer Winkel und Uferzone Dassower See und Trave - DE 2031-301 (3.568 ha) Insel Görmitz 141 15. Januar 2001 GVOBl. M-V S. 62 Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines Haff - DE 2049-302 (53.256 ha) Nonnenbachtal 47 20. März 2001 GVOBl. M-V S. 96 Tollensesee mit Zuflüssen und umliegenden Wäldern - DE 2545-403 (6.554 ha) Unteres Warnowland 1.163 8. August 2001 GVOBl. M-V S. 364 Warnowtal mit kleinen Zuflüssen - DE 2138-302 (6.479 ha) Drucksache 6/1503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Naturschutzgebiet (NSG) Größe der FFH- Teilfläche (ha) Datum der Verordnung Fundstelle (GVOBl.=Gesetz- und Verordnungsblatt) FFH-Gebiet/Name-DE-Nr. (Größe des Gesamtgebietes) Nonnenhof 1.050 11. September 2002 GVOBl. M-V S. 674 Tollensesee mit Zuflüssen und umliegenden Wäldern - DE 2545-403 (6.554 ha) Santower See 251 7. Januar 2003 GVOBl. M-V S. 123 Santower See - DE 2133-301 (254 ha) Neuendorfer Wiek und Insel Beuchel 550 23. März 2005 GVOBl. M-V S. 186 Nordrügensche Boddenlandschaft - DE 1446-302 (11.142 ha) Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees 50 27. Juni 2005 GVOBl. M-V S. 351 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren - DE 2531-303 (1.853 ha) Hütter Klosterteiche 58 1. November 2005 GVOBl. M-V S. 555 Hütter Wohld und Kleingewässerlandschaft westlich Hanstorf - DE 1937-301 (834 ha) Radegasttal 225 2. Mai 2006 GVOBl. M-V S. 177 Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen - DE 2132-303 (1.448 ha) Schaalelauf 472 16. April 2007 GVOBl. M-V S. 154 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren - DE 2531-303 (1.853 ha) Nordwestufer Wittow und Kreptizer Heide 100 16. Mai 2006 GVOBl. M-V S. 252 Steilküste und Blockgründe Wittow - DE 1346-301 (1.850 ha) Wüste und Glase 272 26. Mai 2008 GVOBl. M-V S. 154 Wald- und Kleingewässerlandschaft südlich von Teterow - DE 2241-302 (3.359 ha) Peenemünder Haken, Struck und Ruden 6.200 10. Dezember 2008 GVOBl. M-V S. 516 Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom - DE 1747-301 (59.970 ha) Peenemünder Haken, Struck und Ruden 1.460 10. Dezember 2008 GVOBl. M-V S. 516 Greifswalder Boddenschwelle und Teile der Pommerschen Bucht - DE 1749-302 (40.401 ha) Peenetal von Salem bis Jarmen 5.524 9. Februar 2009 GVOBl. M-V S. 283 Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See - DE 2045-302 (11.112 ha) Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen - DE 1941-301 (17.554 ha) Tollensetal mit Zuflüssen - DE 2245-302 (6.894 ha) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1503 5 Naturschutzgebiet (NSG) Größe der FFH- Teilfläche (ha) Datum der Verordnung Fundstelle (GVOBL.=Gesetz- und Verordnungsblatt) FFH-Gebiet/Name-DE-Nr. (Größe des Gesamtgebietes) Insel Walfisch 84 30. März 2010 GVOBl. M-V S. 202 Wismarbucht - DE 1934-302 (23.828 ha) Riedensee 100 7. Mai 2010 GVOBl. M-V S. 258 Riedensee - DE 1836-301 (100 ha) Peenetal von Jarmen bis Anklam 3.158 20. Mai 2010 GVOBl. M-V S. 344 Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See - DE 2045-302 (11.112 ha) Ostpeene 136 10. November 2011 GVOBl. M-V S. 1103 Ostpeene und Benz - DE 2342-301 (388 ha) Plauer Stadtwald 353 20. Juni 2012 GVOBl. M-V S. 276 Plauer See und Umgebung - DE 2539-301 (5.137 ha) Kalkflachmoor und Mergelgruben bei Degtow 61 6. Dezember 2012 GVOBl. M-V S. 564 Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen - DE 2132-303 (1.448 ha) Folgende Landschaftsschutzgebiete(LSG)-Verordnungen setzen mit einer Fläche von 9.768 ha die FFH-Ausweisung in 14 FFH-Gebiete um (rund 2 % der FFH-Fläche): LSG- Nr. Landschaftsschutz- gebiet (LSG) LSG- Fläche [ha] FFH-Nr. FFH-Name FFH- Fläche [ha] FFH durch LSG umgesetzt [ha] Anteil FFH durch LSG umgesetzt L 14 Schilde- und Motelniederung 590 DE 2531-303 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren 1.853 278 15 % L 22a Lewitz (Ludwigslust) 6.986 DE 2535-302 Wälder in der Lewitz 999 262 26 % DE 2635-304 Neustädter See 154 154 100 % L 50b Mittleres Warnowtal 9.117 DE 2236-301 Binnensalzwiesen bei Sülten 12 12 100 % DE 2236-302 Obere Seen und Wendfeld (bei Sternberg) 304 304 100 % DE 2138-302 Warnowtal mit kleinen Zuflüssen 6.479 1.140 18 % DE 2338-304 Mildenitztal mit Zuflüssen und verbundenen Seen 5.312 325 6 % Drucksache 6/1503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 LSG- Nr. Landschaftsschutz- gebiet (LSG) LSG- Fläche [ha] FFH-Nr. FFH-Name FFH- Fläche [ha] FFH durch LSG umgesetzt [ha] Anteil FFH durch LSG umgesetzt L 66f Trebeltal (Nordvorpommern 12.922 DE 1842-303 Tal der Blinden Trebel 526 297 56 % DE 1941-301 Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen 17.551 4.324 25 % L 121 Palinger Heide und Halbinsel Teschow 3.200 DE 2130-302 Herrenburger Binnendüne und Duvenester Moor 155 20 13 % DE 2130-303 Moore in der Palinger Heide 272 271 100 % L 140 Mittlere Sude 3.431 DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen 2.519 2.009 80 % L 145 Am Randow Bruch 4.200 DE 2451-302 Latzigsee bei Borken 122 119 98 % L 147 Ludwigsluster- Grabower Heide 705 DE 2635-303 Ludwigsluster-Grabower Heide, Weißes Moor und Griemoor 253 253 100 % Quelle: LSG-Tabelle, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) Mecklenburg-Vorpommern, Referat 230 Hinweis: Die Flächen beziehungsweise Anteile der Schutzgebietskategorien können nicht addiert werden, da sich diese teilweise überschneiden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1503 7 2. Welche Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Gebiete wurden bereits umgesetzt? In Natura 2000-Gebieten wurden bereits eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehören unter anderem: - Etablierung von Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, - Maßnahmen zur Optimierung von Wasserständen, - Maßnahmen zur Sanierung von Kleingewässern, - Revitalisierungsmaßnahmen in und an Fließgewässern, - Maßnahmen zur Verbesserung, Wiederinstandsetzung oder Neuanlage von Lebensraum- elementen, - Maßnahmen zur Optimierung und Anpassung von Landbewirtschaftungen, - Maßnahmen zur Besucherlenkung und Besucherinformation und - Etablierung des FFH-Monitoringprogramms. 3. Welche weiteren Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, um die naturschutzfachlichen Ziele in ausgewiesenen Natura-2000-Flächen zu erreichen? Neben den bereits umgesetzten Maßnahmen ist unter anderem Folgendes beabsichtigt: - die Umsetzung der Ergebnisse aus der Natura 2000-Managementplanung, - die Fortführung der Managementplanung Natura 2000, - die Erarbeitung bedarfsorientierter Hinweise zur Umsetzung von Natura 2000, - eine verstärkte Nutzung europäischer Fördermittel zur Umsetzung von Natura 2000 durch entsprechende Berücksichtigung bei der Schwerpunktsetzung in der kommenden EU-Förderperiode, - eine möglichst weitgehende Nutzung von Synergieeffekten (zum Beispiel Wasserrahmen- richtlinien), - Erarbeitung und Einführung einer FFH-Landesverordnung. Drucksache 6/1503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 4. Sind die Natura-2000-Gebiete für Anwohner, Eigentümer, Nutzer, Erholungssuchende und Urlauber vor Ort erkennbar (Ausschilderung, Info-Tafel oder dergleichen)? Wenn nicht, warum nicht? Eine flächendeckende Kennzeichnung aller Natura 2000-Gebiete erfolgt auch im Hinblick auf den damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwand nicht. Stattdessen wurden in ausgewählten Natura 2000-Gebieten gezielt Informationstafeln, Informationsstände oder Beobachtungsmöglichkeiten (Kanzeln, Türme) sowie Lehr- und Wanderpfade errichtet. Es ist vorgesehen, dies auf weitere öffentlichkeitswirksame Standorte auszudehnen, sofern sich dadurch keine erheblichen negativen Auswirkungen für das unter Schutz gestellte Gebiet ergeben. 5. Welche Nutzungsbeschränkungen gibt es innerhalb von Natura-2000- Gebieten? In Natura 2000-Gebieten sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer erheblichen Ver- schlechterung des Erhaltungszustands der maßgeblichen Bestandteile der Gebiete führen können. 6. Ist für das Aufstellen und Betreiben von Vergrämungsanlagen für Vögel innerhalb von Natura-2000-Gebieten, insbesondere den EU- Vogelschutzgebieten, eine Genehmigung erforderlich? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Genehmigungen von Vergrämungsmaßnahmen können zum einen flächendeckend nach Artenschutzrecht [§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)] erforderlich sein oder aufgrund diesbezüglich relevanter Rechtsvorschriften in den betroffenen Schutzgebieten (zum Beispiel Vogelschutzgebietslandesverordnung, Naturschutzgebietsverordnung). Darüber hinaus können Vergrämungsmaßnahmen als Projekt im Sinne § 34 Absatz 6 BNatSchG anzeigepflichtig sein. Für landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen erhalten und in Europäischen Vogelschutzgebieten wirtschaften, gelten Vergrämungs- maßnahmen zur absichtlichen Vertreibung rastender Vögel als anzuzeigende Projekte, soweit in der Vogelschutzgebietslandesverordnung für das Vogelschutzgebiet der Erhalt störungs- armer landwirtschaftlich genutzter Flächen als Nahrungshabitat als maßgebliches Erhal- tungsziel formuliert ist. Im Übrigen ist eine Genehmigung von Vergrämungsmaßnahmen nach naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1503 9 7. Gibt es Entschädigungsleistungen für Fraßschäden, die auf landwirt- schaftlich genutzten Flächen in EU-Vogelschutzgebieten durch rastende Vögel entstehen können? a) Wenn ja, wer stellt den Schaden fest und wie wird die Entschä- digung geregelt? b) Wenn nicht, warum nicht und wie soll der Schutzzweck in diesem Fall erreicht werden? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Minderung der wirtschaftlichen Belastung infolge von Beeinträchtigungen die durch besonders geschützte beziehungsweise wandernde Großvogelarten verursacht werden“ (ErAusRL vom 08.10.1996, zuletzt geändert mit Richtlinie vom 10.06.2002) können entsprechende Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Schäden werden nach Antrag der Betroffenen durch die Bewilligungsbehörde [Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) oder Großschutzgebiets- verwaltung] geprüft. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Höhe der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 8. Gibt es seitens der Naturschutzbehörden in Mecklenburg- Vorpommern eine fachliche Kontrolle zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Natura-2000-Gebieten? a) Wenn ja, wie ist diese geregelt und sieht die Landesregierung hier Nachbesserungsbedarf? b) Wenn nicht, warum nicht und wie stellt sich die Landesregierung vor, die gesteckten naturschutzfachlichen Ziele zu erreichen? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ja, die Kontrolle zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen in Natura 2000-Gebieten obliegt den Naturschutzbehörden des Landes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Aufgrund der mit dem Aufgabenzuordnungsgesetz zum 1. Juli 2012 vorgenommenen Neuregelung von Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzes lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen über einen möglichen Änderungsbedarf treffen. Drucksache 6/1503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 9. Wo wird das Ergebnis des Monitoringprogramms für Natura-2000- Flächen in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht und wer führt das Monitoring durch? Zuständig für das Monitoring „Natura 2000“ und dessen Gesamtkoordination ist das LUNG. Das LUNG beauftragt fachlich geeignete Dritte (zum Beispiel Ingenieurbüros, wissenschaft- liche Sachverständige, Fachgruppen) mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten. Einen Überblick über wesentliche Ergebnisse und den Stand des Monitoringprogramms für Natura 2000-Flächen bietet die Publikation ILN Greifswald & LUNG MV [Hrsg.] (2012): „Natur und Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern“ Heft 41. Darüber hinaus ist geplant, den im Jahr 2013 fälligen Bericht nach Artikel 17 der FFH- Richtlinie nach Abschluss auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zu veröffentlichen. 10. Wann und wie oft werden Erfassungen durchgeführt? Die Erfassungen für das Monitoring nach Artikel 1 der FFH-Richtlinie erfolgen auf der Grundlage eines Bund-Länder-Stichprobenkonzeptes. Für die Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-Richtlinie erfolgt die Erfassung und Bewertung der festgelegten Stichproben einmal im sechsjährigen Berichtszeitraum. Für die Arten der Anhänge II und IV sind Erfassungsturnus und Erfassungszeiträume artspezifisch festgelegt. Die Gesamtübersicht für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die unterschiedlichen Bewertungsschemata können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.bfn.de/0315_ffh_richtlinie.html.