Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Februar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1509 6. Wahlperiode 04.02.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion der DIE LINKE Beratende Beauftragte und ANTWORT der Landesregierung Pressemeldungen war zu entnehmen, dass die Landesregierung bzw. das Innenministerium beabsichtige, für die Landeshauptstadt Schwerin (OZ 15.12.2012, SVZ 27.12.2012) und weitere Kommunen, etwa Eggesin (NK 12.01.2013) oder den Landkreis Vorpommern-Greifswald (SVZ 15.01.2013) sogenannte Beauftragte bzw. beratende Beauftragte einzu- setzen. 1. Für welche Kommunen des Landes beabsichtigt die Landesregierung nach gegenwärtigem Erkenntnis- bzw. Planungsstand den Einsatz beratender Beauftragter? Der Einsatz beratender Beauftragter ist im Landkreis Vorpommern-Greifswald, in der Landeshauptstadt Schwerin und in der Stadt Eggesin geplant. Drucksache 6/1509 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen das Wirken des bera- tenden Beauftragten im Unterschied bzw. in Abgrenzung zum Beauf- tragten i. S. d. § 83 Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern? Der beratende Beauftragte gelangt aufgrund einer Vereinbarung mit der kommunalen Körperschaft, also mit ihrem Einvernehmen, zum Einsatz. Er hat nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber den Organen der kommunalen Körperschaft ein Beratungsrecht und - zu diesem Zweck - auch ein Informationsrecht; die Entscheidungs- und die Beschluss- kompetenz der Organe der kommunalen Körperschaft bleiben unberührt. Hinsichtlich des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Landeshauptstadt Schwerin sollen die Handlungsempfehlungen des beratenden Beauftragten Gegenstand einer Konsoli- dierungsvereinbarung mit dem Ministerium für Inneres und Sport werden, die die Zuweisung finanzieller Mittel aus dem Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds an den Landkreis, beziehungsweise an die Landeshauptstadt, ermöglicht. Der nach § 83 der Kommunal- verfassung als Maßnahme der Rechtsaufsicht zu bestellende Beauftragte tritt hingegen an die Stelle der Organe der kommunalen Körperschaft und nimmt insoweit die jeweiligen Kompetenzen dieser Organe wahr. 3. Aus welchen Gründen verzichtet die Landesregierung (bisher) darauf, für die betroffenen Kommunen Beauftragte i. S. d. § 83 Kommunal- verfassung Mecklenburg-Vorpommern zu bestellen? Die betroffenen kommunalen Körperschaften haben signalisiert, dass sie die Umsetzung von Handlungsempfehlungen der beratenden Beauftragten aufgeschlossen prüfen werden. Vor diesem Hintergrund sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen wie die Bestellung von Beauftragten gemäß § 83 der Kommunalverfassung nicht erforderlich. Dies gilt hinsichtlich des Land- kreises Vorpommern-Greifswald und der Landeshauptstadt Schwerin nicht zuletzt auch deshalb, weil die Bereitschaft zur Umsetzung von Handlungsempfehlungen des beratenden Beauftragten Voraussetzung für die Zuweisung finanzieller Mittel aus dem Haushaltskonso- lidierungsfonds ist. 4. Unter welchen Umständen ist es aus Sicht der Landesregierung möglich, sinnvoll oder geboten, den beratenden Beauftragten auch als Beauftragten i. S. d. § 83 Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern zu bestellen bzw. durch diesen zu ersetzen? Es gibt keine entsprechenden Überlegungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1509 3 5. Aus welchen Gründen ist aus Sicht der Landesregierung eine Beauftragung Dritter sowie eine europaweite Ausschreibung der Beauftragtenstelle notwendig, zulässig und sinnvoll? Der Umfang der benötigten Beratungsleistung ist mit den im Ministerium für Inneres und Sport personell und fachlich zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht leistbar. Die beratenden Beauftragten im Landkreis Vorpommern-Greifswald und in der Landeshauptstadt Schwerin sollen Möglichkeiten der Haushaltskonsolidierung in allen Aufgaben- und Handlungsfeldern, einschließlich der personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, prüfen, unmittelbar umsetzbare Handlungsempfehlungen erarbeiten und diese gegenüber den Organen der Körperschaften fachlich vertreten. Auch für die Stadt Eggesin soll ein umfas- sendes Haushaltskonsolidierungskonzept entwickelt werden. Die Beauftragung Dritter ermöglicht zudem die Einbeziehung von Erfahrungen aus der Haushaltskonsolidierung kommunaler Körperschaften in anderen Ländern. Schließlich sind Handlungsempfehlungen - außenstehender - Dritter möglicherweise eher geeignet, Akzeptanz herbeizuführen. Vor Vergabe einer Beraterleistung ist, wenn der voraussichtliche Auftragswert den Schwel- lenwert von 200.00 Euro übersteigt und Ausnahmetatbestände für eine Direktbeauftragung nicht erfüllt werden (wie im Fall des Landkreises Vorpommern-Greifswald und im Fall der Landeshauptstadt Schwerin), ein EU-weites Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Vorschriften der Vergabeordnung für freiberufliche Leis- tungen (VOF) durchzuführen. Im Fall der Ausschreibung der Beraterleistung für die Stadt Eggesin handelt es sich um freiberufliche Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von maximal 80.000 Euro. Da der Schwellenwert von 200.000 Euro nicht erreicht wird, ist eine EU-weite Ausschreibung hier nicht geboten. Ausreichend ist insoweit ein Auswahlverfahren, das die EU-Primärvorschriften, wie das Gleichbehandlungsgebot und das Transparenzgebot berücksichtigt. 6. Mit welchen Ergebnissen erfolgte zu einer möglichen externen und dann europaweiten Ausschreibung eine Abstimmung zwischen den Fachressorts der Landesregierung? Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet als für die Finanzaufsicht zuständiges Ressort in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit den betroffenen kommunalen Körperschaften, ob externe Beratungsleistungen zur Haushaltskonsolidierung erbracht werden sollen. Die Frage, ob Beratungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen oder ein transparentes, dem Gleichbehandlungsgebot entsprechendes Auswahlverfahren ausreicht, ergibt sich aus den verbindlichen vergaberechtlichen Vorschriften. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Drucksache 6/1509 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Mit welchen Belastungen für den Kommunalen Haushaltskonso- lidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, die sich aus „Beratungsleistungen “ (§ 1 Abs. 3 KHKFonds VO M-V) der beratenden Beauftragten ergeben, rechnet die Landesregierung für welchen Zeitraum und für welche Kommune? Die Belastungen für den Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds werden hinsichtlich der Beratungsleistungen für den Landkreis Vorpommern-Greifswald und für die Landes- hauptstadt Schwerin für 3 Jahre mit jeweils 200.000 bis 300.000 Euro geschätzt. Die Finanzierung der geschätzten Kosten für den beratenden Beauftragten der Stadt Eggesin in Höhe von maximal 80.000 Euro erfolgt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzaus- gleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs). 8. Welche Kosten für den beratenden Beauftragten sind von den betroffenen Kommunen zu tragen und mit welchen weiteren kommunalen Belastungen ist bei Umwandlung des europaweit ausge- schriebenen Beratungsbeauftragten in einen Beauftragten i. S. d. § 83 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zu rechnen? Die betroffenen kommunalen Körperschaften haben für den beratenden Beauftragten lediglich die Kosten für Räumlichkeiten und technische Hilfsmittel zu tragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.