Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Februar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1549 6. Wahlperiode 18.02.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Einbürgerungen und Optionspflicht in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Personen sind in den Jahren 2011 und 2012 in Mecklenburg-Vorpommern eingebürgert worden (bitte differenziert nach Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht, Rechtsgrundlage der Einbürgerungen sowie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren auflisten)? Statistische Erhebungen über Einbürgerungen erfolgen gemäß § 36 Staatsangehörigkeits- gesetz (StAG) als Bundesstatistik. Die Berichte für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr werden in der Regel Mitte des darauffolgenden Jahres vorgelegt. Mit der Bekanntgabe der Erhebungen für das Jahr 2012 ist daher erst im Juli 2013 zu rechnen. Hinsichtlich der Erhebungen für das Jahr 2011 wird auf die Daten des Statistischen Amtes (www.statistik- mv.de) zu Bevölkerung, Haushalt, Familie, Fläche verwiesen. 2. Welchen Anteil hatten EU-Staatsangehörige an den im Land lebenden nichtdeutschen Staatsangehörigen und an den Eingebürgerten? Am 31.12.2012 lebten laut Ausländerzentralregister in Mecklenburg-Vorpommern 34.037 Ausländer, darunter 13.288 Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten = 39,04 %. Hinsichtlich des Anteils von EU-Staatsangehörigen an den Eingebürgerten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 6/1549 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. In wie vielen Fällen erfolgten die Einbürgerungen in den Jahren 2011 und 2012 unter Hinnahme des Fortbestands der bisherigen Staats- angehörigkeit (bitte nach den Herkunftsländern differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. In wie vielen Fällen wurden Einbürgerungen in den Jahren 2011 und 2012 aus welchen Gründen zurückgenommen und wie viele ausge- sprochene Rücknahmen wurden bestandskräftig (bitte die entsprechende ausländische Staatsangehörigkeit angeben)? In den Jahren 2011 und 2012 sind in Mecklenburg-Vorpommern keine Einbürgerungen zurückgenommen worden. 5. Welche praktischen, administrativen und rechtlichen Erfahrungen mit der Optionspflicht nach § 29 StAG liegen in Mecklenburg- Vorpommern vor? In Mecklenburg-Vorpommern liegen bislang geringe praktische Erfahrungen vor, da bislang nur vier Personen optionspflichtig geworden sind. 6. Wie viele Deutsche wurden in den Jahren 2011 und 2012 nach § 29 Absatz 1 StAG optionspflichtig? In den Jahren 2011 und 2012 sind in Mecklenburg-Vorpommern keine Personen options- pflichtig geworden. 7. Wie viele Optionspflichtige haben in den Jahren 2011 und 2012 erklärt, die deutsche bzw. die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen (bitte nach Staatsangehörigkeiten und Alter differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1549 3 8. Wie viele Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, haben in den Jahren 2011 und 2012 eine Beibehaltungs- genehmigung für die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 bzw. Absatz 4 StAG erhalten (bitte nach Staatsangehörigkeiten und Alter differen- zieren)? Bislang sind keine Anträge auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 3 und 4 StAG gestellt worden. 9. Wie viele Personen haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Erklärung zur Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörig- keit, wegen verspäteter bzw. nicht erfolgter Erklärung oder wegen des fehlenden Nachweises über die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bereits verloren (bitte nach Staatsangehörig- keiten, Alter, Zeitpunkt und Grund des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit differenzieren)? Keine. 10. Wie viele Optionspflichtige in Mecklenburg-Vorpommern fielen unter den zum 31. Dezember 2000 befristeten besonderen Einbürge- rungsanspruch für alle zum 1. Januar 2000 noch nicht zehnjährige Kinder und für wie viele von ihnen musste bereits ein Verfahren zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit eingeleitet werden? Bei allen vier Optionspflichtigen handelt es sich um Personen, die nach der Übergangs- regelung des § 40b StAG eingebürgert wurden. Die Optionspflicht für Kinder, die durch Geburt nach § 4 Absatz 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, gilt erst ab 2018. Von den vier Optionspflichtigen haben drei für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert. Zwei von ihnen haben bereits den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen; das Verfahren ist damit abgeschlossen. Bei den beiden anderen Personen ist das Optionsverfahren noch nicht abgeschlossen. Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben beziehungsweise wird bis zu diesem Zeitpunkt der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit von selbst verloren. Bei einem solchen Verlust handelt es sich allerdings nicht um einen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit, der nach Art. 16 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht statthaft wäre. Von den beiden in Mecklenburg-Vorpommern betroffenen Personen hat noch keine das 23. Lebensjahr vollendet.