Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1560 6. Wahlperiode 22.02.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Sonntagsfahrverbot und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen erteilt welche Behörde in Mecklenburg-Vorpommern in welchen Fällen Ausnahme- genehmigungen bzgl. des Sonntagsfahrverbotes? Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen auf der Grundlage von §§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 1565), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 1737) in Verbindung mit den zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften die örtlich zuständigen Straßenverkehrs- behörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte). Mit Erlass des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung (aktuell: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung) vom 25. März 2008 sind den Straßenverkehrsbehörden Hinweise zur Handhabung der Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen an die Hand gegeben worden. Drucksache 6/1560 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie hat sich die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen im Land insgesamt und je Landkreis seit dem Jahr 2007 jährlich entwickelt? Die Entwicklung der Anzahl von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahr- verbot durch die Straßenverkehrsbehörden stellt sich seit 2007 (für 2012 liegen noch keine Angaben vor) wie folgt dar: * neue Landkreisstruktur zu beachten Straßenverkehrsbehörde (Landkreis, kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt*) 2007 2008 2009 2010 2011* Landkreis Nordwestmecklenburg 419 345 413 366 383 Landkreis Ludwigslust 358 380 376 288 Landkreis Parchim 337 213 223 205 Landkreis Ludwigslust-Parchim 656 Landkreis Bad Doberan 181 235 181 178 Landkreis Güstrow 200 217 216 195 Landkreis Rostock 355 Landkreis Mecklenburg-Strelitz 88 58 78 77 Landkreis Müritz 269 339 357 347 Landkreis Demmin 151 113 97 124 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 556 Landkreis Nordvorpommern 149 139 138 140 Landkreis Rügen 328 487 506 458 Landkreis Vorpommern-Rügen 664 Landkreis Ostvorpommern 92 73 85 71 Landkreis Uecker-Randow 108 110 50 72 Landkreis Vorpommern-Greifswald 76 Landeshauptstadt Schwerin 108 95 98 149 97 Hansestadt Wismar 33 26 10 19 18 Hansestadt Rostock 959 735 879 967 1.045 Stadt Neubrandenburg 68 89 165 90 99 Hansestadt Stralsund 59 56 21 26 22 Universitäts- und Hansestadt Greifswald 32 14 12 17 20 Gesamt 3.939 3.724 3.905 3.789 3.991 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1560 3 3. Welche Gründe sieht die Landesregierung für eine mögliche Zu- oder Abnahme der Genehmigungen? Es ist keine erhebliche Zu- oder Abnahme der Anzahl an Genehmigungen festzustellen. 4. Wie hat sich die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Ausnahme- genehmigung je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt seit dem Jahr 2007 entwickelt? a) Welcher Verwaltungsaufwand entsteht durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung je Genehmigung? b) Womit begründen sich aus Sicht der Landesregierung unterschied- lich hohe Gebühren zwischen den Landkreisen bzw. zwischen den kreisfreien Städten? c) Was spricht aus Sicht der Landesregierung gegen eine Vereinheit- lichung der Gebühren im Land? Der Landesregierung liegt lediglich für die Jahre 2004 und 2012 eine Aufstellung der Gebührenhöhen vor, da nur in diesen Jahren entsprechende Gebührenabfragen durchgeführt wurden. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei je Einzelfall nach der Dauer der Ausnahme- genehmigung. Die Einzelheiten stellen sich wie folgt dar: Straßenverkehrsbehörde (Landkreis, kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt*) 2004 (in Euro) 2012* (in Euro) Landkreis Nordwestmecklenburg 20,00 bis 150,00 30,00 bis 200,00 Landkreis Ludwigslust 20,00 bis 120,00 Landkreis Parchim 20,00 bis 205,00 Landkreis Ludwigslust-Parchim 20,00 bis 205,00 Landkreis Bad Doberan 25,00 bis 160,00 Landkreis Güstrow 20,00 bis 175,00 Landkreis Rostock 40,00 bis 200,00 Landkreis Mecklenburg-Strelitz 35,00 bis 190,00 Landkreis Müritz 20,00 bis 110,00 Landkreis Demmin 40,00 bis 350,00 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 45,00 bis 300,00 Landkreis Nordvorpommern 25,00 bis 300,00 Landkreis Rügen 25,00 bis 255,00 Landkreis Vorpommern-Rügen 25,00 bis 300,00 Landkreis Ostvorpommern 20,00 bis 120,00 Landkreis Uecker-Randow 20,00 bis 120,00 Landkreis Vorpommern-Greifswald 50,00 bis 200,00 Drucksache 6/1560 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Straßenverkehrsbehörde (Landkreis, kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt*) 2004 (in Euro) 2012* (in Euro) Landeshauptstadt Schwerin 30,00 bis 153,00 30,00 bis 153,00 Hansestadt Wismar 20,00 bis 250,00 20,00 bis 250,00 Hansestadt Rostock 16,00 bis 190,00 16,00 bis 190,00 Stadt Neubrandenburg 28,00 bis 230,00 45,00 bis 300,00 Hansestadt Stralsund 20,00 bis 120,00 30,00 bis 170,00 Universitäts- und Hansestadt Greifswald 18,00 bis 113,00 18,00 bis 184,00 durchschnittliche Gebühr (gerundet) 23,00 bis 184,00 30,00 bis 220,00 * neue Landkreisstruktur zu beachten Zu 4 a) Der Antragsteller muss die in den Verwaltungsvorschriften unter den Randnummern 107 bis 111 zu § 46 StVO bezeichneten Unterlagen einreichen, die von der Straßenverkehrsbehörde geprüft werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ergeht ein Genehmigungsbescheid. Der Verwaltungsaufwand liegt damit im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns. Zu 4 b) Der Rahmen für die Gebührenhöhe ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I, Seite 98), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I Seite 35), in Verbindung mit der Gebühren-Nummer 264 der Gebührenordnung. Danach ist für eine Ausnahmeentscheidung von den Vorschriften der StVO ein Gebührenrahmen von 10,20 bis 767,00 Euro vorgesehen. Die Festsetzung der am konkret entstandenen Verwaltungsaufwand orientierten Verwaltungsgebühr bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts oder des sonstigen Nutzens für den Antragsteller obliegt dabei dem pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Insofern können sich unterschiedlich hohe Gebühren ergeben. Zu 4 c) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist eine bundesrechtliche Regelung. Die Bemessung der konkreten Gebühr richtet sich nach den in der Antwort zu Frage 4b) dargelegten Grundsätzen. Eine Vereinheitlichung der Gebühren ist daher nicht möglich. 5. Wie hoch sind die Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegeneh- migung in den benachbarten Bundesländern? Der Landesregierung liegen hierzu keine gesicherten Angaben vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1560 5 6. Wie haben sich die Einnahmen aus den Gebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt seit dem Jahr 2007 entwickelt? Die Höhe der Gebühreneinnahmen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen je Landkreis, kreisfreier Stadt beziehungsweise großer kreisangehöriger Stadt kann nicht beziffert werden. 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für Dienstleister im touristischen Bereich, die durch die Absicherung von Veranstaltungen am Wochenende regelmäßig mit dem Sonntagsfahrverbot und not- wendigen Ausnahmegenehmigungen konfrontiert werden, finanzielle und verfahrensmäßige Erleichterungen zu schaffen? Für Dienstleister im touristischen Bereich bestehen bereits aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Handhabung der Regelungen der §§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 30 Absatz 3 StVO Erleichterungen, zum Beispiel für LKW-Fahrten zum Auf- und Abbau bei besonderen Veranstaltungen oder für Märkte und Messen. Ein Bedarf für weitergehende Erleichterungen wird nicht gesehen. 8. Welche Regelungen bzgl. der Erleichterung oder Verschärfung des Sonntagsfahrverbotes sind der Landesregierung aus anderen Bundes- ländern bekannt? Der Landesregierung sind keine diesbezüglichen Regelungen in anderen Bundesländern bekannt. 9. Welche Berufs- oder Unternehmensverbände sind bzgl. der Erleich- terung des Sonntagsfahrverbotes auf die Landesregierung oder kommunale Verwaltungen zugegangen und mit welcher Begründung wurden Änderungen an den bestehenden Regelungen abgelehnt bzw. welche Änderungen planen Landesregierung oder kommunale Gebietskörperschaften bis wann einzuführen? Die Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind bundesrechtliche Regelungen, die durch das Land und die Kommunen nicht einseitig geändert werden können. Die Landes- regierung steht mit den betroffenen Berufs- und Unternehmensverbänden in Kontakt, um im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nach Lösungswegen zu suchen.