Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. März 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1561 6. Wahlperiode 20.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Fritz Tack, Fraktion DIE LINKE Ver- und Entsorgung der Ferkelzuchtanlage Alt Tellin und ANTWORT der Landesregierung 1. Liegt das hydrologische Gutachten zwischenzeitlich vor und was ergibt sich daraus? Das hydrogeologische Gutachten ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlage beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) vorgelegt worden. Mit dem Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis (siehe Antwort zu Frage 2) ist der Abschlussbericht „Grundwassererkundung am Standort ehem. Wasserwerk in Neu Plötz“ vom 11.10.2012 der HGC Hydro-Geo-Consult GmbH vorgelegt worden. Dieser beinhaltet die Ergebnisse konkreter Untersuchungen zu den Auswirkungen der Wasserentnahme auf den Entnahmestandort und die Grundwasserhydraulik anhand von Probepumpversuchen. Im Ergebnis der Probepumpversuche wurde festgestellt, dass die Absenkungsbeträge im unteren Grundwasserleiter während der Entnahme bei circa 4,5 m liegen werden und die maximale Ausdehnung des Einzugsgebietes bei circa 1,9 km² liegt. Laut Abschlussbericht der HGC GmbH besteht keine Grundwasserabhängigkeit der Vegetation. Drucksache 6/1561 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist das Erlaubnisverfahren für die Grundwasserentnahme zur Wasser- versorgung der Ferkelzuchtanlage eingeleitet bzw. mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden und zu welchem Anteil und in welchem Umfang wird die Wasserversorgung durch die Grundwasserentnahme bzw. durch Anschluss an das Trinkwassernetz sichergestellt ? Mit Datum vom 16.10.2012 (Posteingang am 17.10.2012) reichte die Schweinezucht Alt Tellin GmbH den Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 450 m³/d beziehungsweise 164.250 m³/Jahr Wasser aus drei Brunnen in der Gemarkung Plötz, Flur 3, Flurstück 42/3, zur Versorgung der Sauenanlage ein. Daraufhin wurde das Erlaubnisverfahren eingeleitet. Gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 des Anhangs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde seitens des StALU MS eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Als Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass bei der Entnahme von Grundwasser der beantragten Menge keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind. Das Erlaubnisverfahren erfolgt daher ohne UVP-Prüfung. Im Verfahren wurde zur Entscheidungsfindung entsprechend § 124a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald (UWB V-G) beteiligt. Die UWB V-G erteilte mit Schreiben vom 22.11.2012 ihr Einvernehmen gemäß § 124a LWaG M-V. Ferner wurden Stellungnahmen des Wasser- und Bodenverbandes sowie des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG M-V) berücksichtigt. Das Erlaubnisverfahren erfolgte gemäß § 124e LWaG M-V mit Beteiligung der Öffentlichkeit . Der Antrag und die Antragsunterlagen lagen vom 02.01.2013 bis einschließlich 01.02.2013 im StALU MS und im Amt Jarmen Tutow aus. Einwendungen waren vom 02.01.2013 bis einschließlich 15.02.2013 möglich. Das Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen. Dem Antragsteller wurde nach Prüfung des Antrags und der eingegangenen Stellungnahmen auf Antrag vom 22.10.2012 und auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG mit Datum vom 25.01.2013 die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die beantragte Grundwasserentnahme in einem Umfang von 350 m³/d erteilt. Die Wasserversorgung aus dem Trinkwassernetz erfolgt für den Sozialbereich in einem Umfang von ca. 1.300 m³/a. Aus den eigenen Brunnen erfolgt die Wasserversorgung mit Tränkwasser. Die Wasserentnahme für Reinigungswasser, die Abluftreinigungsanlage und den Waschplatz erfolgt nur aus den Brunnen, sofern diese drei Verbräuche nicht über das Regenwasser abgedeckt werden können. Beantragt ist ein Umfang der Grundwasserentnahme von bis zu 450 m³/a, wobei hier jedoch bereits der Wasserverbrauch für eine geplante, aber noch nicht beantragte Erweiterung einkalkuliert ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1561 3 3. Wie und mit welcher Kapazität wird die Löschwasserbereitstellung für die Ferkelzuchtanlage sichergestellt? Die Löschwasserbereitstellung für die Sauenanlage erfolgt wie im Brandschutzkonzept vom 22.06.2012 vorgesehen durch das Regenrückhaltebecken 1 (RRB1), wobei technisch sichergestellt ist, dass der für die Brandbekämpfung erforderliche Löschwasservorrat von 384 m³ dauerhaft gewährleistet werden kann. Für die schnelle und zielgerichtete Löschwasserbereitstellung ist zusätzlich eine Ringleitung installiert, die aus dem RRB 1 gespeist und ständig als nasse Leitung mit einem Berstdruck von 8 bar betrieben wird. An der Ringleitung sind entsprechende Unterflurhydranten als Entnahmestellen angeschlossen. Durch diese Maßnahmen wird der erforderliche Löschwasserbedarf von 192 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden bereitgestellt. 4. Gilt das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Stallanlagen als gering belastet (z. B. mit Stickstoff) und dürfte grundsätzlich versickert werden? Eine Probe des von den Dachflächen ablaufenden Niederschlagswassers ist seitens des StALU MS auf wesentliche Nährstoffparameter untersucht worden Die Ergebnisse für Ammonium, Nitrat, Phosphor, Phosphat etc. liegen im Bereich von „normalem“ Regenwasser . Eine Versickerung von Regenwasser ist am Standort der Sauenzuchtanlage aber infolge der herrschenden Geologie nicht möglich. Versickerung wurde daher für den Standort der Sauenanlage Alt Tellin nicht in Betracht gezogen. Geplant ist ein Auffangen und innerbetriebliches Nutzen des anfallenden Niederschlagswassers. 5. Welchen Umgang mit dem Niederschlagswasser von Dachflächen und den versiegelten Freiflächen sieht die Anlagengenehmigung vor (z. B. Auffangen und Verwendung, Ableitung, Versickerung)? Mit Bescheid G 020/10 vom 28.09.2010 des StALU MS erhielt die Schweinezucht Alt Tellin GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sauen- und Ferkelaufzuchtanlage in der Gemeinde Alt Tellin. Die Inbetriebnahme der einzelnen Ställe erfolgte sukzessive beginnend am 02.06.2012 bis Anfang Januar 2013. Insbesondere hinsichtlich der Installation der Regenwasserentsorgung kam es während des Bauvorhabens zu mehrfachen Planungsänderungen, da die ursprünglichen Planungen infolge mangelnder Durchführbarkeit (zum Beispiel keine Möglichkeit der Einleitung überschüssigen Regenwassers in den Vorfluter, kein gemeindliches Einvernehmen zur ersten geänderten Planung) nicht umgesetzt werden konnten. Drucksache 6/1561 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die aktuell beim StALU MS angezeigte Planungsänderung beinhaltet Folgendes: 1. Im Südwesten der Anlage ist zusätzlich zu dem bereits in Betrieb befindlichen Multifunk- tionsbecken (RRB 1) ein zweites Multifunktionsbecken gleicher Größe und Bauart geplant, so dass durch die zwei Einzelbecken à 3.500 m³ das RRB 1 zukünftig insgesamt über ein Nettovolumen von 7.000 m³ verfügen soll. In diesen zwei Becken (RRB 1) sollen die gesamten Dachflächen der Stallanlage sowie das geklärte Abwasser aus der Kleinkläranlage entwässert werden. 2. Des Weiteren ist geplant, ein kombiniertes Absetz- und Speicherbecken (RRB 2+3) im Nordosten der Anlage mit einem Volumen von 8.778 m³ (netto) zu errichten. In das kombinierte Absetz- und Speicherbecken (RRB 2+3) werden alle Abflüsse aus dem versiegelten Bereich der Biogasanlage, der Verkehrs- und Freiflächen sowie der Silo- und Silageflächen eingeleitet. 3. In der Summe sollen die RRB 1 und die RRB 2+3 zukünftig ein Volumen von 15.778 m³ aufweisen. Über diese angezeigte Planänderung muss seitens des StALU MS noch entschieden werden. Die Baugenehmigung für das zweite Becken des RRB 1 liegt bereits vor, mit dem Bau soll nach Auskunft des Anlagenbetreibers unmittelbar nach Ende der Frostperiode begonnen werden. 6. Inwieweit wird der unterschiedlichen Belastung des Niederschlagswassers von den Dachflächen und den versiegelten Freiflächen Rechnung getragen in Bezug auf die notwendige Abwasserbehandlung und Abwasserentsorgung? Wie sich bereits aus der Antwort zu Frage 5 ergibt, ist es geplant, das Niederschlagswasser der Dachflächen und das Niederschlagswasser der versiegelten Freiflächen in getrennten RRB zu erfassen, wobei das Niederschlagswasser der Biogasanlage, der Verkehrs- und Freiflächen sowie der Silo- und Silageflächen in dem Absetz- und Speicherbecken vor der weiteren Verwendung vorbehandelt werden soll. 7. War der Bau und die Nutzung von Regenwasserrückhaltebecken Voraussetzung für die Betriebserlaubnis und liegen wasserrechtliche Erlaubnisse für den Überlauf in einen Vorfluter vor? Die Errichtung und Nutzung von Regenrückhaltebecken war Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Ställe. Das bereits errichtete RRB1 mit einem Nettovolumen von 3.500 m³ wird zeitnah durch den Bau eines weiteren Beckens erweitert. Zudem ist die Errichtung eines Absetz- und Speicherbeckens (RRB 2+3) vorgesehen. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1561 5 Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Überlauf in einen Vorfluter liegt nicht vor und ist auch nicht mehr geplant. Sie war ursprünglich beantragt, der Antrag wurde jedoch mit Datum vom 22.10.2012 zurückgezogen. 8. Geht die Landesregierung davon aus, dass bei Inbetriebnahme der Anlage eine sichere Ver- und Entsorgung gegeben war oder ist? Ja, es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 9. Was gilt als gesicherte Erschließung und für wie lange werden Interimslösungen geduldet? Zur gesicherten Erschließung gehören auch die Versorgung mit Trink- und Löschwasser sowie die Entsorgung von Abwasser und Oberflächenwasser. Übergangslösungen sind dann zulässig, wenn durch diese keine Gefahr für eine Schädigung von Schutzgütern des § 1 BImSchG, hier insbesondere für Boden und Grundwasser, durch Niederschlagswasser besteht. Das ist beim gegenwärtigen Betrieb der Anlage gewährleistet. Der derzeitige Zustand wird somit als befristete Übergangslösung im Rahmen des bestehenden Baustellengeschehens bis zur zeitnahen Fertigstellung der Regenentwässerung beim Vorliegen stabiler frostfreier Wetterbedingungen seitens der zuständigen Behörden akzeptiert. 10. Welche Möglichkeiten haben die Behörden, wenn sich herausstellt, dass Abwasser nicht ordnungsgemäß entsorgt und auf benachbarte Grundstücke läuft und werden in der Praxis alle rechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft? Die Anordnung entsprechender Maßnahmen (Anweisungen, Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten ) erfolgt im Rahmen des behördlichen Ermessens auf Grundlage des konkreten Einzelfalls vor Ort, wobei insbesondere die entsprechende Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Befristung des Zustands, aber auch die Bemühungen des Anlagenbetreibers zur konstruktiven Problemlösung in die Abwägung eingehen. Im Ergebnis ist aus dem derzeitigen Kenntnisstand heraus in Alt Tellin zwar die abschließend geplante Regenwasserentsorgung noch nicht vollständig funktionsfähig, jedoch gehen von diesem Zustand derzeit keine Umweltgefahren aus. Zudem ist davon auszugehen, dass nach Abschluss der Frostperiode und nach Vorliegen der noch erforderlichen Baugenehmigungen für die RRB 2+3 diese Arbeiten entsprechend zügig abgeschlossen werden. Drucksache 6/1561 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Anlässlich eines Vor-Ort-Termins am 06.02.2013 wurden in Anbetracht der erfolgten Überprüfung folgende Maßnahmen angewiesen: - Unter Berücksichtigung, dass es sich gegenwärtig noch um Baustellengeschehen und somit lediglich um einen zeitweiligen Zustand handelt, darf Oberflächenwasser prinzipiell nur dort auf Nachbargrundstücke gelangen, wo es sich um Eigentumsflächen oder um Flächen handelt, für die der entsprechende Eigentümer seine Zustimmung gegeben hat. Ansonsten muss das Wasser durch entsprechende Managementmaßnahmen (zum Beispiel Sammeln in Mulden an den Tiefpunkten auf dem Betriebsgelände, Abpumpen) so zurückgehalten werden, dass es auf dem Betriebsgelände verbleibt und nicht auf Nachbargrundstücke abfließt. - In Abhängigkeit von den Gegebenheiten, den Technologien und dem Baufortschritt ist auch die Möglichkeit der provisorischen gezielten Ableitung (gelbe Schläuche) zu nutzen. - Bei Frostfreiheit sind die Arbeiten zum Anschluss der Dach- und sonstigen Regenentwässerung sofort wieder aufzunehmen und zügig abzuschließen. - Die funktionslosen Leitungen und Rohre sind rückzubauen, insbesondere die Leitungen im Randbereich und außerhalb des Betriebsgeländes. - Der Schacht im nördlichen Bereich der Anlage ist zu leeren und zu verschließen. Sofern Leitungen von der Anlage in den Schacht führen, sind diese auszuschäumen. - Es ist zu prüfen, ob die Leitungen ordnungsgemäß verschlossen sind. - Die noch fehlenden Bordsteine sind aufzustellen bzw. es ist durch eine Verwallung (Folie, Erdreich) sicherzustellen, dass durch diese Lücken kein Wasser auf umliegende Grundstücke ablaufen kann. Im Ergebnis dieses Termins wurde ein weiterer Termin am 13.02.2013 von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald (UWB V-G) zusammen mit dem Anlagenbetreiber und dem zuständigen Wasser- und Bodenverband durchgeführt. Dieser Termin führte zu der Feststellung, dass vermutlich an der südwestlichen Ecke des Anlagengrundstücks eine Ackerdrainage von Südwest auf das Grundstück der Anlage verläuft, welche scheinbar defekt ist. Das Wasser tritt außerhalb und innerhalb des Anlagengrundstücks an die Erdoberfläche. Außerhalb des Zauns fließt es dann über Ackerfurchen ab. Es war jedoch eindeutig, dass dieses Wasser nicht vom Anlagengelände nach außen gepumpt wurde. Seitens der UWB V-G wurde zugesagt, das Problem zu klären und die Reparatur der defekten Ackerdrainage zu veranlassen.