Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 08.März 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1563 6. Wahlperiode 11.03.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besetzung der Funktionsstellen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie Aufgabenzuordnung für Stelleninhaber von Funktionsstellen und ANTWORT der Landesregierung Zu den Antworten der Landesregierung zu meiner Kleinen Anfrage „Besetzung der Funktionsstellen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie Aufgabenzuordnung für Stelleninhaber von Funktionsstellen“ (Drucksache 6/1451 vom 25. Januar 2013), stelle ich Nachfragen, die sich auf die Antwort der Landesregierung beziehen. 1. In welcher Phase des Stellenbesetzungsverfahrens befinden sich die 42 Stellen, bei denen das Besetzungsverfahren läuft (bitte für jede Stelle einzeln ausweisen)? Vier Positionen (stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter) sind aus der Betrachtung zu nehmen. Die jeweilige Stelle der Stellvertreterin/des Stellvertreters war zwar vorübergehend besetzt, aber nicht tatsächlich vakant. Hier erfolgte eine vorübergehende Besetzung durch eine Lehrkraft, weil die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber der stellvertretenden Schulleiterin/des stellvertretenden Schulleiters die vorübergehende Besetzung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters übernahm. Bei fünf Positionen erfolgt aktuell die Ausschreibung. Für 19 Positionen befindet sich das Verfahren im Auswahlverfahren und/oder im Mitbestimmungs - und Beteiligungsverfahren. Zwei Positionen entfallen aus der Darstellung, da die Stelleninhaberinnen/der Stelleninhaber beurlaubt sind. Drucksache 6/1563 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Eine Position muss nunmehr in eine andere Tabelle übernommen werden, da sich auf die letzte Ausschreibung niemand beworben hat. Für vier Positionen erfolgt die Prüfung zum Ausschreibungsverfahren. Sieben Besetzungsverfahren sind abgeschlossen. 2. Welche Gründe für eine bisher nicht erfolgreiche Stellenbesetzung der in Frage 1 genannten Stellen führt die Landesregierung bei jenen Funktionsstellen an, die bereits seit 2003/2004 nur amtierend besetzt sind? Für die drei Positionen mit der vorübergehenden Besetzung ab 2003/2004 beziehungsweise 2004/2005 werden in der Gesamtbetrachtung folgende Gründe festgestellt: - Es erfolgten wiederholte Ausschreibungen. Zwei werden aktuell nochmals ausgeschrieben. - Nichterfüllung von Bewerbungsvoraussetzungen. - Verfahrensverzögerungen durch personelle Vakanzen im Bereich der verantwortlichen Schulrätinnen/Schulräte, unter anderem in Folge von Krankheit. 3. Durch welche Maßnahmen begegnet die Landesregierung der weiter- hin fehlenden Besetzung jener 17 Funktionsstellen, für die trotz mehrfacher Ausschreibung keine geeigneten Bewerber zur Verfügung stehen (bitte für jede Funktionsstelle die Maßnahmen separat angeben )? Zunächst werden die bereits in Frage 2 der Kleinen Anfrage 6/1451 dargestellten Vorhaben umgesetzt. 4. In welcher Weise erfolgt eine Besserstellung der Inhaber von Funktionsstellen an Regionalen Schulen ab dem Schuljahr 2014/2015 gegenüber jenen Kolleginnen und Kollegen, die als Lehrkräfte in der Entgeltgruppe E 13 ab diesem Zeitpunkt an der gleichen Schulart beschäftigt sind? Das Entgelt für Lehrkräfte (Inhaberinnen/Inhaber von Funktionsstellen und normale Lehrkräfte) richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Lehrkräfte, die als Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig sind, werden nach den Lehrer-Richtlinien-O der Tarifgemeinschaft der Länder (bereinigte Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011) eingruppiert. Diese Richtlinien sehen die entsprechende Anwendung der oben genannten besoldungsrechtlichen Regelungen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1563 3 Hinsichtlich der Besoldung/Vergütung von Inhaberinnen/Inhabern von Funktionsstellen an Regionalen Schulen (Schulleiterinnen/Schulleiter und stellvertretende Schulleiterinnen/ Schulleiter) stellt sich die derzeitige Rechtslage wie folgt dar: a) Entgelt für Schulleiterinnen/Schulleiter an Regionalen Schulen*: (Die Eingruppierung von Schulleiterinnen/Schulleitern beziehungsweise eine Zulagengewährung ist abhängig von der Schulart und der jeweiligen Schülerzahl) - E 14 TV-L (= A 14) für Rektorin/Rektor als Leitung einer Regionalen Schule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, - E 14 TV-L mit Z (= A 14 Z) für Rektorin/Rektor als Leitung einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, - E 15 TV-L mit Z (= A 15 Z) für Rektorin/Rektor als Leitung einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. b) Entgelt für stellvertretende Schulleiterinnen/Schulleiter an Regionalen Schulen: (Die Eingruppierung von stellvertretenden Schulleiterinnen/Schulleitern beziehungsweise eine Zulagengewährung ist abhängig von der Schulart und der jeweiligen Schülerzahl. Auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/1451 wird verwiesen.) - Bei weniger als 181 Schülerinnen und Schülern ist besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen, - E 14 TV-L (= A 14) für Konrektorin/Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, - E 14 TV-L (= A 14) für Zweite Konrektorin/Zweiten Konrektor einer Regionalen Schule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern**, - E 14 TV-L mit Z (= A 14 Z) für Konrektorin/Konrektor als ständige Vertretung der Leitung einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. Somit ergibt sich, dass sich die Vergütung von stellvertretenden Schulleiterinnen/Schulleitern einer Regionalen Schule mit weniger als 181 Schülerinnen und Schülern aufgrund der tariflichen Bindung an die besoldungsrechtliche Einstufung nicht von der der ihnen unterstellten Lehrkräfte unterscheidet. Die fehlende vergütungsrechtliche Besserstellung beruht in diesem Fall darauf, dass bei der genannten (kleineren) Schülerzahl besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen ist. In den übrigen Fällen unterscheidet sich die Vergütung der Inhaberinnen/Inhaber von Funktionsstellen an Regionalen Schulen von der Vergütung der ihnen unterstellten Lehrkräfte (bereits) nach den bestehenden besoldungs- und vergütungsrechtlichen Vorschriften mindestens durch eine Entgeltgruppe. * Entspricht „Haupt- und Realschule“ gemäß Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. ** Entspricht „Zweiter Konrektor - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern“ gemäß Bundesbesoldungsgesetz. Drucksache 6/1563 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um den mangeln- den Bewerbungen für Funktionsstellen an Grund- und Förderschulen zu begegnen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.