Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1565 6. Wahlperiode 27.02.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erneute Detailfragen zum Sicherheitsgutachten Wendelstein 7-X und ANTWORT der Landesregierung Mit den Antworten zu meiner Kleinen Anfrage vom 07.11.2012 (Drucksache 6/1274) wurden einige durch die Landesregierung erbetene Auskünfte nicht erteilt. Deshalb müssen Fragen wiederholt gestellt werden. Weitere Fragen ergeben sich nach Auswertung der öffentlichen Informationsveranstaltung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) zur Begutachtung des Strahlenschutzes der Kernfusionsanlage Wendelstein 7-X am 23.01.2013 in Greifswald. 1. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat am 19.10.2012 potenzielle Bewerber aufgefordert, ein Angebot für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einzureichen. Die Angebotsfrist endete mit Ablauf des 20. November 2012. Waren die erbetenen Leistungen eines Gutachtens ausschreibungspflichtig und war die Entscheidung für den Gutachter des TÜV Süd, Dr. Michael Bittner, Ergebnis dieser öffentlichen Ausschreibung? a) Wenn die Leistungen ausschreibungspflichtig waren, welche Unternehmen haben sich um die Durchführung des Gutachtens beworben? b) Ist das Max-Planck-Institut für Plasmaforschung (IPP) oder das LAGuS Auftraggeber des Gutachtens? c) Welche zusätzlichen Aufwendungen hat aktuell das Land Mecklenburg-Vorpommern, um die im Zuge des Errichtungs- prozesses von Wendelstein 7-X aufgetretenen Sicherheitsfragen zu bewältigen? Die erbetenen Leistungen eines Gutachters waren ausschreibungspflichtig. Die Entscheidung für den Gutachter Dr. Michael Bittner war das Ergebnis einer freihändigen Vergabe ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Drucksache 6/1565 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu a) Es haben drei Institutionen Angebote für ein Gutachten vorgelegt. - TÜV Süd Industrie-Service GmbH, Leipzig, - Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Berlin, - Firma Stangenberg und Partner Ingenieur GmbH, Bochum. Zu b) Das LAGuS ist Auftraggeber des Gutachtens. Zu c) Neben dem Arbeitsaufwand für die Beauftragung des Gutachters durch das LAGuS sind dem Land zusätzliche Kosten für die Durchführung der öffentlichen Informationsveranstaltung in Greifswald entstanden (Saalmiete und Fahrkosten: circa 120 Euro). 2. Mit der Antwort auf die Frage 1 b) in Drucksache 6/1274 teilt die Landesregierung mit, dass sie nicht beabsichtigt, das gesamte Qualitätssicherungssystem, welches für die Errichtung der Anlage im Rahmen der Errichtungsgenehmigung festgelegt wurde, zu über- prüfen. Auf Seite 42 des Betongutachtens Hillemeier (Bestandteil des Teilbestandes an Akten aus dem Genehmigungsprozess für die Errich- tungsgenehmigung des Kernfusionsexperimentes, die durch das LAGuS) im Internet veröffentlicht wurden, Unterlage 4.1) findet sich allerdings eine handschriftliche nicht namentlich gekennzeichnete Notiz einer Behördenmitarbeiterin oder eines Behördenmitarbeiters, die sich auf die starken Abweichungen zwischen theoretisch berechnetem und praktisch nachgewiesenem Wasser- und Colemanit- gehalt des Strahlenschutzbetons bezieht. Die Notiz lautet wie folgt: „Mit diesen Ergebnissen wird die Qualitätskontrolle insgesamt in Frage gestellt, wenn solche Abweichungen möglich sind.“ Warum bewertet die Landesregierung eine vollständige und umfassen- de Überprüfung der per Errichtungsgenehmigung insgesamt festgeleg- ten Maßnahmen der Qualitätssicherung für die Herstellung, den Transport und den Einbau des Strahlenschutzbetons für nicht erforder- lich, obwohl es offenbar aus der zuständigen Behörde bei Bearbeitung des Hillemeier-Gutachtens Hinweise gegeben hat, dass die Qualitäts- kontrolle insgesamt infrage zu stellen ist? a) Warum ist für die Landesregierung nicht schon allein die Vermutung, dass es in wesentlichen Abläufen des Errichtungs- prozesses zu Abweichungen zu den zuvor per Genehmigung fest- gelegten Vorgehensweisen gekommen ist, Anlass, das gesamte Qualitätssicherungssystem zu überprüfen? b) Warum lehnt die Landesregierung eine umfassende Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu einem Zeitpunkt ab, an dem der nun beauftragte Gutachter noch gar keine detaillierte Kenntnis der Verfahrensunterlagen besitzt, demzufolge auch noch keine Vorstellung von den aus seiner Sicht notwendigen Prüfschritten entwickeln konnte? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1565 3 c) Ist es seitens der Landesregierung überhaupt vorgesehen, dass der beauftragte Gutachter Unstimmigkeiten bei Sichtung der Verfahrensunterlagen erfassen und damit Einfluss auf die weitere Vorgehensweise des Prüfprozesses nehmen kann, d. h. könnte es Ergebnis seines Prüfprozesses sein, dass eine umfassende Über- prüfung des Qualitätssicherungssystems, das bei Errichtung des Kernfusionsexperimentes im Bereich des Strahlenschutzes angewendet werden muss, unausweichlich ist? Die Torushalle ist maßgeblich für die Abschirmung der Strahlung nach außen. Das Gutachten bezieht sich deshalb ausschließlich auf die strahlenschutzrelevanten Parameter der Torushalle. Eine Überprüfung der Eigenschaften des verbauten Betons für die Strahlenschutzhülle ist Inhalt des Gutachterauftrages. Weitere Teile der Anlage, wie zum Beispiel Plasmagefäß, Spulenkörper, Kühlsystem und so weiter werden durch den Gutachter nicht geprüft, da hierfür kein Anlass besteht. Zu a), b) und c) Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, dass die Schutzhülle keinen ausreichenden Strahlenschutz gewährleistet. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) hat lediglich festgestellt, dass geforderte Nachweise, die die Strahlenschutzeigenschaften der Schutzhülle bestätigen, fehlen. Der Gutachter hat den Auftrag, die tatsächlich erreichte Schutzwirkung zu ermitteln. Die Aufgabenstellung für das Gutachten bestimmt ein abgestuftes Vorgehen, wobei zu Beginn der Untersuchungen die vor- handenen Unterlagen zu prüfen sind. In Abhängigkeit der Ergebnisse sind mit Zustimmung des LAGuS weiterführende Untersuchungen möglich (Ziffer 1 und 3 des Gutachterauftrages). 3. Im veröffentlichten Protokoll vom 10. Festlegungstreffen für die Betriebsgenehmigung nach § 11 StrlSchV für das Experiment W 7-X vom 30.09.2011 (Unterlage 23.1 des veröffentlichten Aktenkonvoluts) wird zum Thema „Qualitätssicherung Beton Torushallenwände und Strahlenschutztore“ ausgeführt, dass die Qualitätssicherung bei Bau der Strahlenschutztore nicht durch einen unabhängigen Gutachter, sondern nur durch einen Mitarbeiter des IPP erfolgte. Unabhängig von der Tatsache, dass jetzt eine unabhängige Begutachtung der Unterlagen zum Herstellungsprozess des Betons erfolgen soll, wie war es möglich, dass beim Bau der Strahlenschutz- tore kein unabhängiger Gutachter die Qualitätssicherung übernahm und damit den Festlegungen der Errichtungsgenehmigung vom 18.12.1997 im Punkt 5.1.12 der Nebenbestimmungen nicht ent- sprochen wurde? Drucksache 6/1565 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 a) In Beantwortung der Frage 1 a) der Kleinen Anfrage (Drucksache 6/1274) zum Umfang des Untersuchungsgegenstandes des jetzt beauftragten Gutachtens zum Strahlenschutz bei Wendelstein 7-X verweist die Landesregierung - auf die Leistungsbeschreibung, die allein auf die Schutzwirkung der Torushalle (Schutzhülle) abstellt: „Begutachtung der Einhaltung der Strahlenschutzverordnung im Forschungsexperiment Wendelstein 7-X im Hinblick auf die Schutzwirkung der Torushalle (nachfolgend Schutzhülle genannt) sowie ggf. Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Maßnah- men Untersuchungsauftrag: - Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach Strahlenschutz- verordnung (Schutzziel) mit der für das Experiment Wendelstein 7-X aufgebauten Schutzhülle unter Berück- sichtigung der Betonqualität, der aufgetretenen Risse im Beton und der eingebrachten Wanddurchführungen und Halterungen, sowie der Verstärkung der Tore. - Prüfung der Einhaltung der Auflagen aus der Errichtungs- genehmigung zur Ausführung der Schutzhülle und gegeben- enfalls Bewertung im Hinblick auf das Schutzziel“ Warum werden nicht andere wesentliche Teile des Strahlenschutz- systems, z. B. die Überwachung der Tritium-Ableitung im Fort- luftstrom der Anlage, in die gutachterliche Prüfung einbezogen? b) Laut Schreiben der Genehmigungsbehörde an das IPP vom 19.04.2012 (Betreff: „Tritium-Ableitungen mit Fortluft aus der Anlage W 7-X“) würde mit der jetzigen Anlagenkonfiguration der Grenzwert für die zulässige Aktivitätskonzentration im Fort- luftstrom aus der Anlage von 100 Bq/m3 mit einem Wert von 7285 Bq/m 3 um das 70-fache überschritten. Trotz dieser starken Abweichung hat das IPP im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung der Anlage noch keine Angaben zum System für die Überwachung der Aktivitätskonzentrationen im Fortluftstrom gemacht. Warum werden die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen seitens der Genehmigungsbehörde auf den Sicherheitsbericht zur Betriebsgenehmigung verwiesen, statt sie bereits in Vorbereitung des Antrags auf Betriebsgenehmigung durch das IPP klären zu lassen? c) Laut Protokoll vom 10. Festlegungstreffen (30.09.2011) gibt es zahlreiche Fragen zum Strahlenschutzüberwachungssystem. Während die Genehmigungsbehörde dem IPP rät, die mess- technischen Anforderungen an die Tritiumüberwachung von einem Gutachter im Zuge der Erstellung des Sicherheitsberichtes zur Betriebsgenehmigung erstellen zu lassen, erwartet das IPP offen- bar Vorgaben seitens der Genehmigungsbehörde. Warum existiert offenbar eine Unsicherheit darüber, welche konkreten Anforderungen an die Tritiumüberwachung zu stellen sind und wer diese Anforderungen zu beschreiben hat? Der für die Wände der Torushalle verarbeitete Beton war aus baurechtlicher Sicht für den Einzelfall zugelassen. Somit war ein Gutachter mit der Überwachung der Fertigung und Verarbeitung des Betons zu beauftragen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1565 5 Dieser Gutachter hat auch die in der Auflage der Errichtungsgenehmigung geforderte Über- wachung bezüglich des Bor- und Wassergehaltes durchgeführt. Für den in den Strahlen- schutztoren verarbeiteten borhaltigen Beton war keine Zulassung für den Einzelfall erforder- lich. Das Max-Planck-Institut für Plasmaphysik (IPP) hat es offensichtlich versäumt, bei der Fertigung der Tore einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Zu a) Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, dass weitere strahlenschutzrelevante Anlageteile nicht gemäß Errichtungsgenehmigung gefertigt worden sind. Die Überwachung der Tritiumableitung ist nicht Bestandteil der Errichtungsgenehmigung. Zu b) Die Aussage ist nicht korrekt. Die Errichtungsgenehmigung enthält keine behördlich fest- gelegten Begrenzungen für die Aktivitätskonzentration oder die Aktivitätsmenge im Fortluft- strom. Eine diesbezügliche Grenzwertfestlegung wird erst Gegenstand der Betriebsgeneh- migung sein. Durch die Novellierung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) ist die einfachere Nachweis- führung gemäß § 47 (4) für die Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 47 (1) nicht mehr möglich, sodass der Nachweis gemäß einer Verwaltungsvorschrift spätestens vor Erteilung der Betriebsgenehmigung zu erbringen ist. Die Überwachung der Tritiumableitung ist nicht Bestandteil der Errichtungsgenehmigung. Zu c) Die Anlagen zur Strahlenschutzüberwachung sind nicht Bestandteil der Errichtungs- genehmigung. Die Forderung zur Überwachung von Ableitungen aus der Anlage enthält der § 48 (1) StrlSchV. Detaillierte Pläne sind dem LAGuS zur Bewertung mit der Antragstellung zur Betriebsgenehmigung vorzulegen. Erst dann ergeben sich evtl. weiterführende Forde- rungen an das IPP, wobei die Ergebnisse der Nachweisführung gemäß der Antwort zu 3 b) zu berücksichtigen sind. Drucksache 6/1565 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 4. Welche Bereiche innerhalb des Institutszaunes würden durch die in Frage 4 a) beschriebene Grenzwertüberschreitung betroffen sein? a) Welche Konsequenz kann eine Grenzwertüberschreitung von Tritium in der Abluft der Experimentalanlage „Wendelstein 7-X“ für die menschliche Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie andere Personen besitzen? b) Ist zum derzeitigen Zeitpunkt ein umfassendes Strahlenschutz- überwachungssystem geplant und welche detaillierten messtech- nischen Anforderungen werden an dieses Strahlenschutzsystem gestellt? Es werden keine Bereiche innerhalb des Institutszaunes von einer Grenzwertüberschreitung betroffen sein. Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Grenzwertüberschreitung bei Tritiumableitungen kommen kann. Zu a) Bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 47 (1) StrlSchV bestehen keine gesundheitlichen Bedenken für Mitarbeiter des IPP und andere Personen. Zu b) Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine detaillierten Planungsunterlagen zum Strahlenschutzüberwachungssystem vor. Diese sind nicht Bestandteil der Errichtungs- genehmigung. 5. Der gutachterliche Auftrag umfasst unter anderem „Weitergehende Untersuchungen, wenn die Unterlagen für die Erbringung des Nachweises gemäß Untersuchungsauftrag nicht ausreichen“. Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass sich die Fragen zur Strahlensicherheit des verwendeten Betons zunächst allein aus den schriftlichen Unterlagen des bisherigen Errichtungsprozesses klären lassen, also warum wird nicht von vornherein - unabhängig von den Aussagen der schriftlichen Unterlagen - eine Beprobung des verwen- deten Betons, z. B. anhand der Kernbohrungen, vorgesehen? Nach § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) sind Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Deshalb ist der Gutachterauftrag als Stufenkonzept formuliert. In einer ersten Stufe verschafft sich der Gutachter umfassende Kenntnisse über die Strahlen- schutzeigenschaften der Schutzhülle. Sollten die vorliegenden Unterlagen hierfür nicht ausreichen, sind als Teil des Gutachterauftrags die weiteren erforderlichen Untersuchungs- schritte zur Erbringung eines gesicherten Strahlenschutznachweises vom Gutachter zu entwickeln und durchzuführen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1565 7 6. In der Errichtungsgenehmigung für Wendelstein 7-X heißt es in Nebenbestimmung 5.1.12 u. a.: „Bei z. B. für Kabeldurchführungen notwendigen Durchbohrungen der Torushallenwände, der Boden- und Deckplatten sind für repräsentative Stellen Bohrkerne aufzubewahren und entsprechend zu kennzeichnen. Diese Bohrkerne sind in Abstimmung mit dem Gutachter auszuwählen.“ An welchen Stellen und wann wurden Bohrkerne der Schutzhalle gewonnen und wie viele wurden letztlich angefertigt? a) Nach Äußerungen des Direktors des IPP Greifswald Prof. Dr. Thomas Klinger auf der öffentlichen Veranstaltung vom 23.01.2013 in Greifswald werden die Bohrkerne im IPP Greifswald aufbewahrt. Warum werden die als wichtige Beweismittel dienenden Bohr- kerne nicht bei der für die Überwachung des Errichtungsprozesses zuständigen Behörde, dem LAGuS, vor möglichem Verlust oder Beschädigung gesichert? b) Werden die angefertigten Bohrkerne bei der nun stattfindenden gutachterlichen Überprüfung der Strahlenschutzwirkung der Torushalle einbezogen und analysiert und wenn nicht, warum nicht? c) Muss die Aufbewahrung der Kernbohrungen bestimmten Anforde- rungen genügen (bestimmte Luftfeuchte, bestimmte Sicherungs- anforderungen etc.) und wenn ja, wie werden diese gewährleistet? Insgesamt wurden zehn Bohrkerne aus den Wänden der Torushalle gewonnen: 6 Bohrungen im 1. Untergeschoss der Nordwand im Jahr 2010, 2 Bohrungen im 1. Untergeschoss der Ostwand im Jahr 2011, 1 Bohrung im 1. Untergeschoss der Südwand im Jahr 2000, 1 Bohrung im Erdgeschoss der Ostwand im Jahr 2005. Zu a) Im Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Anlage ist die Zuverlässigkeit des Betreibers geprüft worden. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bohrkerne nicht im IPP gelagert werden dürfen. Alle Bohrkerne werden in einem verschlossenen Raum, der nur den Strahlenschutzbeauftragten zugänglich ist, aufbewahrt. Zu b) Alle Bohrkerne stehen dem TÜV Süd bei Bedarf für weitere Prüfungen in der laufenden Begutachtung zur Verfügung. Zu c) In der Errichtungsgenehmigung werden keine Anforderungen an die Art der Aufbewahrung von Bohrkernen gestellt. Drucksache 6/1565 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 7. Im Protokoll zum 10. Festlegungstreffen für die Betriebsgenehmigung nach § 11 StrlSchV für das Experiment Wendelstein 7-X (Unterlage 23.1 des veröffentlichten Aktenkonvoluts) heißt es, dass der Mitarbei- ter der Genehmigungsbehörde, des LAGuS, das IPP darüber informie- ren werde, wie mit den Kernbohrungen weiter zu verfahren ist. „Herr Müller wird das IPP darüber informieren, ob und in welchem Umfang Kernbohrungsproben aufzubewahren sind, da bei einer eventuell auftretenden Schwachstelle eine nachträgliche Analyse der Bohrkerne nicht zielführend ist, sondern in jedem Fall eine Korrektur der Abschirmung vorzunehmen ist.“ a) Warum wird die Frage, ob Kernbohrungen aufzubewahren sind, überhaupt diskutiert, wenn die Aufbewahrung der Bohrkerne doch Auflage der Errichtungsgenehmigung ist? b) Nach Aussage des Gutachters Dr. Michael Bittner vom TÜV Süd auf der öffentlichen Veranstaltung vom 23.01.2013 in Greifswald kann durch Analyse der aufzubewahrenden Bohrkerne überprüft werden, ob der Beton an den durchbohrten Stellen den geforderten Wasser- und Colemanitanteil aufweist. Aus welche Gründen wird in der Vorlage des IPP zum „11. Festlegungstreffen für die Betriebsgenehmigung nach § 11 StrlSchV für das Experiment Wendelstein 7-X“ vom 23.05.2012 (Unterlage 23.5. des veröffentlichten Aktenkonvoluts) ausgeführt „Eine nachträgliche Analyse der Bohrkerne ist nicht zielführend“? c) In der Themenfestlegung für das erwähnte 11. Festlegungstreffen zwischen IPP und LAGuS (15.05.2012, Unterlage 23.6. des veröffentlichten Aktenkonvoluts) wird zum Thema „Aufbewahrung Kernbohrungen“ formuliert: „Herr Müller wird das IPP informieren, ob und in welchem Umfang Kernbohrungsproben aufzubewahren sind“. Welche Auffassung teilte das LAGuS dem IPP zur Frage der Aufbewahrung und Analyse der Kernbohrungen mit? Zu a) Überlegungen und Diskussionen sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und der Gewährung der Anlagensicherheit nicht ausschlaggebend. Die Forderung zur Aufbewahrung der Bohrkerne ist eine Auflage in der Errichtungs- genehmigung. Diese Forderung ist gegenwärtig immer noch rechtskräftig. Zu b) Die Vorlage des IPP ist keine Äußerung der Landesregierung oder der Überwachungs- behörde. Zu c) Das LAGuS hat dem IPP im Ergebnis der Beratung vom 15.05.2012 keine Freigabe für die Entsorgung von Bohrkernen erteilt. Zur Analyse wurden vorerst keine Festlegungen getroffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1565 9 8. Eine der Aufgabenstellungen, die den Gutachtern übertragen werden soll, beinhaltet die Prüfung der Unterlagen, die im Zuge des Genehmi- gungsverfahrens zur Errichtung des Kernfusionsexperimentes erstellt worden sind. Dabei sollen mehrere Nachweise erbracht werden, u. a. folgender: „Die Verstärkung der Tore ist entsprechend den Berechnungen durch die Gesellschaft für Reaktorsicherheit vom 23.08.2000 vorgenommen worden und ist entsprechend den Anforderungen der Strahlenschutz- verordnung ausreichend.“ Welche Probleme führten zu der offenbar notwendigen Verstärkung der Strahlenschutztore? a) Welche Mängel im Qualitätssicherungssystem führten zu der Tatsache, dass es offenbar Probleme mit der Abschirmwirkung der Strahlenschutztore gab und eventuell noch gibt? b) Warum bezieht sich die Genehmigungsbehörde in der aktuellen Aufgabenstellung für den Gutachter Dr. Michael Bittner auf die Berechnungen durch die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktor- sicherheit vom 23.08.2000, obwohl bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtungsgenehmigung von der gleichen Organi- sation Strahlenschutzberechnungen mit Datum vom 04.03.1997 vorgelegt wurden und warum waren weitere Berechnungen im Jahr 2000 notwendig geworden? c) Hat die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit die erneuten Berechnungen zur Ergänzung des Strahlenschutzes an den Strahlenschutztoren vom 23.08.2000 unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Hillemeier-Gutachtens (vom 21.12.1998) durch- geführt, wonach die analysierten Beton-Probewürfel nicht die vorgesehenen Wasser- und Borgehalte aufwiesen? Zu a) und b) Die Anlagen zum Sicherheitsbericht mit den Berechnungen der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) für den Antrag auf die Errichtungsgenehmigung bezogen sich nicht auf das Personal- und Montagetor der Torushalle. Die erste Planungsunterlage für die Tore erfüllte nicht die geforderte Strahlenschutzwirkung (Berechnungen Hummelsheim/Quade Bericht 7 vom 22.01.1998 und 7a vom 25.02.1998). Aufgrund dieser Berichte/Berechnungen wurde die Planungsunterlage überarbeitet. Die Ausführungsunterlage für die Fertigung der Tore wurde am 27.02.1998 erstellt. Einen rechnerischen Nachweis zum Strahlenschutz legte die GRS mit dem Gutachten vom 23.08.2000 vor. Zu c) Der Beton der Torushalle wurde für die Hallentore nicht verwendet. Insofern ist das Hillemeier-Gutachten nicht einschlägig. Drucksache 6/1565 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 9. Im Protokoll vom 10. Festlegungstreffen (30.09.2011) zwischen LAGuS und IPP vertritt das IPP die Ansicht, dass die Einhaltung der geforderten Betoneigenschaften nicht besonders untersucht werden müsse, sondern der Nachweis der geforderten Betoneigenschaften auch durch die Vorlage einer Qualitätszertifizierung der Hersteller- firma nach EN ISO 9001 erbracht werden kann. Teilt das LAGUS diese Ansicht des IPP (bitte mit Begründung)? Die Landesregierung teilt nicht die Auffassung des IPP, dass eine Zertifizierung nach EN ISO 9001 ein hinreichendes Indiz auf die Einhaltung der geforderten Betonqualität darstellt. Mit der EN ISO 9001 wird ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) zertifiziert, das bestätigt, dass der Betrieb über ein Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses den Kriterien der Vorschrift entspricht. Über die Betongüte im Einzelfall lassen sich daraus alleine jedoch keine Rückschlüsse ziehen. Sollten weitergehende Unterlagen vorhanden sein, sind diese innerhalb des Sachverständigengutachtens (Prüfung der Unterlagen) zu bewerten. 10. Sind die personellen und materiellen Ressourcen des LAGUS als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ausreichend, um ein derart komplexes Vorhaben, wie es die Errichtung der Kernfusionsexperi- mentalanlage Wendelstein 7-X darstellt, rechtskonform und sach- gerecht zu bewältigen? a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAGuS und des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sind für die Bewertung und Kontrolle des Errichtungsprozesses der Kern- fusionsanlage Wendelstein 7-X zuständig? b) Welche berufliche und zusätzliche Qualifikation besitzen die mit dem Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Experimental- anlage derzeit betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales bzw. des LAGuS? c) Zu welchen Fragen musste das LAGuS bzw. das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Rahmen der Vorberei- tungen und der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung der Errichtung der Kernfusionsanlage Wendelstein 7-X bzw. in Vorbereitung auf den Antrag auf Betriebsgeneh- migung externen Sachverstand hinzuziehen (bitte Nennung der jeweiligen gutachterlichen Aufgabenstellung und Nennung der Gutachterin bzw. Gutachters)? Die personellen und materiellen Ressourcen des LAGuS sind ausreichend, um die Anforderungen, die an die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für das Experiment „Wendelstein 7-X“ gestellt werden, zu erfüllen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1565 11 Zu a) Es sind drei Mitarbeiter im LAGuS für die Aufsicht bezüglich der Anforderungen der Strahlenschutzverordnung über die Errichtung der Anlage Wendelstein 7-X zuständig. Im Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sind zwei Mitarbeiter mit der Fach- aufsicht betraut. Zu b) Das Team der mit der Anlage hinsichtlich der Umsetzung von Anforderungen des Strahlen- schutzes betrauten Mitarbeiter setzt sich aus Physikern (davon ein Fachphysiker der Medizin mit Strahlenschutzfachkunde), einem Juristen, einem Geologen (Große Staatsprüfung Umweltschutz, 15 Jahre Erfahrung in Immissionsschutz und Anlagensicherheit) und einem Diplom-Ingenieur (FH) (20-jährige Erfahrung und jährliche mehrtägige Fortbildung im Strahlenschutz) zusammen. Zu c) Prüfstelle für Strahlenschutz - München, Dr. Göttel: Gutachten zum Sicherheitsbericht für den Antrag auf Errichtungsgenehmigung. Prüfstelle für Strahlenschutz - München, Dr. Goldstein: Sachverständigenstellungnahme zum Störfallszenario „Kühlwasserleckage am Kernfusionsexperiment Wendelstein 7X“. TÜV Süd Industrie Service GmbH - Dresden, Dr. Bittner: Begutachtung der Einhaltung der Strahlenschutzverordnung im Forschungsexperiment Wendelstein 7-X im Hinblick auf die Schutzwirkung der Torushalle sowie gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Maßnahmen.