Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1573 6. Wahlperiode 27.02.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Bestehende und geplante Asylantenheime in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach der aktuellen Zugangsprognosemitteilung des Bundesamtes für Migration und Flücht- linge vom 1. Februar 2013 ist bundesweit derzeit von einem monatlichen Zugang von 5.500 bis 7.000 Asylbewerbern auszugehen. Bei Zugrundelegung des Mittelwertes von bundesweit 6.250 Personen pro Monat ist für Mecklenburg-Vorpommern mit einem monat- lichen Zugang von circa 131 Asylbewerbern zu rechnen. Wie sich diese Zugangszahlen über einen längeren Zeitraum entwickeln werden, kann nicht vorausgesagt werden. In den kommenden Jahren soll das Land Mecklenburg-Vorpommern tausende Asylbewerber aufnehmen und unterbringen. Die bereits beste- henden Unterkünfte in Mecklenburg-Vorpommern sollen für die Unter- bringung der Asylbewerber nicht ausreichend sein, weshalb die Land- kreise den Bau und/oder die Anmietung neuer Unterkünfte planen bzw. bereits vollzogen haben. 1. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten stehen bereits welche Objekte zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung (bitte einzeln nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1573 2 Landkreis/kreisfreie Stadt Gemeinschaftsunterkunft Landeshauptstadt Schwerin Hamburger Allee Hansestadt Rostock Satower Straße Landkreis Rostock Bad Doberan/Walkenhagen Bad Doberan/Eikboom Landkreis Ludwigslust-Parchim Ludwigslust, Grabower Allee Parchim, Ludwigsluster Chaussee Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Jürgenstorf Neubrandenburg, Markscheider Weg Landkreis Nordwestmecklenburg Hansestadt Wismar, Haffburg Landkreis Vorpommern-Greifswald Anklam, Max-Planck-Straße Hansestadt Greifswald, Spiegelsdorfer Wende Wolgast, Baustraße Landkreis Vorpommern-Rügen Hansestadt Stralsund, Rudenstraße 2. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten sind bereits weitere Objekte angemietet, aber noch nicht der Nutzung zugeführt worden (bitte einzeln nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? a) Wie ist der jeweilige bauliche Zustand dieser Immobilien? b) In welchem Rahmen (finanziell und baulich) besteht für die zuvor genannten Immobilien Reparatur- bzw. Sanierungsbedarf? c) In welcher Art und Weise erhalten die Kommunen Unterstützung durch den Bund und/oder durch das Land für die Bestreitung der finanziellen Lasten im Zusammenhang mit den Kosten der Asyl- bewerberheime (einschließlich Sanierungs- und Reparaturkosten)? Der Landkreis Rostock hat Anfang Februar 2013 einen Mietvertrag für ein Objekt im Wald- weg in Güstrow geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt nach Abschluss der Sanierungs- arbeiten mit Übergabe des Objekts, voraussichtlich im April 2013. Zu 2 a) Derzeit entspricht der Zustand des Gebäudes noch nicht den Anforderungen der Gemein- schaftsunterkunftsverordnung. Ebenso sind noch bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen zu klären. Der Eigentümer richtet das Objekt zurzeit als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber her. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1573 3 Zu 2 b) Der Sanierungsaufwand besteht insbesondere in folgender Hinsicht: - Herrichtung von Küchen gemäß der Gemeinschaftsunterkunftsverordnung, - Herrichtung von Sanitärräumen gemäß der Gemeinschaftsunterkunftsverordnung, - Schaffung der baulichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Waschküche, - Schaffung zusätzlicher Räumlichkeiten, - angemessene Umgestaltung des Eingangsbereiches zur Gewährleistung der Sicherheit und geordneter Abläufe im Objekt („Rezeption“). Der Investitionsbedarf beläuft sich auf circa 700.000 Euro. Zu 2 c) Nach § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Unterkunftskosten. Soweit Gemeinschaftsunterkünfte geschaffen oder hergerichtet werden sollen, können die hierfür erforderlichen Investitionen erstattet werden, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Investition durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten im Landesamt für innere Verwaltung schriftlich anerkannt worden ist. 3. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ist der Neubau von entsprechenden Asylbewerberunterkünften geplant bzw. bereits ent- schieden worden (bitte einzeln nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? In mehreren Kommunen des Landes werden aktuell weitere Möglichkeiten der Schaffung von zusätzlichen Unterkunftskapazitäten geprüft. Verbindliche Aussagen hierzu können jedoch derzeit noch nicht getroffen werden, denn die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. 4. In welcher Art und Weise stehen der Nutzung der bisherigen und der geplanten Asylbewerberunterkünfte zum Beispiel bauliche Gründe für einen Gebrauch als Dauerwohnsitz entgegen (zum Beispiel durch vor- handene Hochspannungsleitungen)? Sind Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung möglich, wenn ja, unter welchen Umständen? Die Nutzung eines Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft muss in jedem Einzelfall insbeson- dere auf die jeweiligen unterschiedlichen bundes- und landesrechtlichen Anforderungen hin geprüft werden. Im Übrigen bestehen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht Ausnahme- sowie Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 des Baugesetzbuches sowie § 67 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.