Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. März 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1583 6. Wahlperiode 04.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vermögensauseinandersetzungen im Zuge der Landkreisneuordnung und ANTWORT der Landesregierung Nach § 12 Landkreisneuordnungsgesetz sind die für die künftige Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände gegen einen angemessenen Wertausgleich von den eingekreisten Städten auf die Land- kreise zu übertragen. Bis zum 30. September 2012 sollten entsprechende Verträge zwischen den Landkreisen und Städten geschlossen werden. Kommt ein Vertrag innerhalb dieser Frist nicht zustande, obliegt es dem Ministerium für Inneres und Sport, innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Frist, d. h. bis zum 31.03.2013, die erforderlichen Bestimmungen durch Verwaltungsakt zu treffen. 1. Wie viele Vereinbarungen wurden bisher erfolgreich zwischen welchen Landkreisen und Städten geschlossen? Bisher kam eine vollumfängliche Einigung über die Vermögensauseinandersetzung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Vorpommern-Rügen und der Hansestadt Stralsund zustande. Der Kreistag des Landkreises Vorpommern-Rügen hat dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vermögensauseinandersetzung am 29. Oktober 2012 zuge- stimmt, am 15.11.2012 erfolgte der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund. Das Ministerium für Inneres und Sport hat den Vertrag am 21. Februar 2013 genehmigt. Darüber hinaus haben der Landkreis Nordwestmecklenburg und die Hansestadt Wismar die Vermögensauseinandersetzung betreffend die übergegangene Aufgabe der Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der Hansestadt in einem Vertrag geregelt, den das Ministerium für Inneres und Sport ebenfalls genehmigt hat. Drucksache 6/1583 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele Vereinbarungen sind noch offen und bedürfen einer Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport? a) Welche Landkreise und Städte sind betroffen? b) Welche Vermögensgegenstände sind jeweils strittig und wie hoch ist der strittige Wertausgleich? Die Fragen 2 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Einer ersatzweisen Entscheidung per Verwaltungsakt bedarf es voraussichtlich hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und der Stadt Neubrandenburg, da eine vollumfängliche Einigung nach Einschätzung der Verhandlungspartner nicht erzielt werden kann. Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport wird hierbei die bereits vorliegenden Verhandlungsergebnisse respektieren und die ersatzweise Entscheidung per Verwaltungsakt auf die strittigen Rechtspositionen beschränken. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie der Landkreis Nordwestmecklenburg und die Hansestadt Wismar führen die Verhandlungen unter Moderation des Ministeriums für Inneres und Sport mit dem Ziel einer zeitnahen vertraglichen Einigung fort, sodass es nach derzeitigem Kenntnisstand keiner Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Landkreisneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) bedarf. Die Fortführung der Verhandlungen wird auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit Einverständnis der betroffenen Kommunen vom Ministerium für Inneres und Sport unterstützt, da eine ersatzweise Entscheidung durch Verwaltungsakt unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltung insoweit nur die Ultima ratio darstellen kann. Zu b) Strittig sind zwischen der Stadt Neubrandenburg und dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte derzeit noch Einzelfragen zur Vermögensbewertung und zum Vermögensüber- gang, dies betrifft unter anderem den Umgang mit aufgabenbezogen gebildeten Rück- stellungen, den Übergang einzelner Vertragsverhältnisse und die Bewertung von Grund- stücken, die aufgrund des Einigungsvertrages (Artikel 21 fortfolgende) beziehungsweise auf diesem beruhenden Regelungen (§ 1 Treuhandgesetz in Verbindung mit dem Kommunal- vermögensgesetz) in das Vermögen der Stadt Neubrandenburg übergegangen sind. Daneben ist der Vermögensübergang von Beteiligungen der Stadt Neubrandenburg an Kapitalgesell- schaften im Bereich der Abfallentsorgung strittig. Der für die Übertragung der Vermögensgegenstände zu leistende Wertausgleich kann gegenwärtig nicht beziffert werden, da es hierfür zunächst einer Vermögensbewertung nach anerkannten Grundsätzen bedarf. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1583 3 3. Inwiefern ist eine abschließende Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport bis zum 31.03.2013 gemäß § 12 Absatz 2 Land- kreisneuordnungsgesetz sichergestellt? a) Für welche noch offenen Vereinbarungen gemäß Frage 2 ist eine abschließende Entscheidung sichergestellt? b) Für welche noch offenen Vereinbarungen gemäß Frage 2 ist eine abschließende Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der genannten Frist sichergestellt? c) Bis wann werden alle offenen Vereinbarungen genehmigt oder durch das Ministerium für Inneres und Sport entschieden worden sein? Die Fragen 3 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Inneres und Sport wird dem gesetzlichen Auftrag, eine Entscheidung zu treffen, soweit die beteiligten Kommunen keine Regelungen über die Vermögensauseinander- setzung treffen, nachkommen. Die Fragen b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Bisher wurden trotz mehrfacher Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Sport seitens der Verhandlungspartner noch nicht alle für eine sachgerechte Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen vorgelegt. Mit Blick auf die weiterhin erforderliche Sachverhalts- aufklärung und die Komplexität der notwendigen Bewertungen wird davon ausgegangen, dass die Frist nach § 12 Absatz 2 LNOG M-V nicht eingehalten werden kann. Im Fall einer vertraglichen Einigung kann eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport erst nach Beschluss der jeweiligen Vertretungen erfolgen. Nach Vorlage des beschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages wird, sofern keine Rechtsverstöße vorliegen, die zeitnahe Erteilung der Genehmigung angestrebt.