Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1584 6. Wahlperiode 06.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mehrbelastungsausgleich für die Landkreise und kreisfreien Städte für übertragene Aufgaben gemäß Aufgabenzuordnungsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Nach den Maßgaben des § 28 Aufgabenzuordnungsgesetz gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen aus, welche den jeweiligen kommunalen Körperschaften dadurch entstehen, dass ihnen Aufgaben übertragen werden. 1. Wurden durch das Land die tatsächlich anfallenden Kosten für die übertragenen Aufgaben bei den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zwischenzeitlich seit der Gesetzgebung erhoben und ausgewertet? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nicht, warum wurde von einer Erhebung der tatsächlichen Kosten bisher abgesehen? Zu 1 Nein. Zu 1 a) Entfällt. Drucksache 6/1584 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu 1 b) Die in §§ 17 und 19 Aufgabenzuordnungsgesetz M-V (AufgZuOrdG M-V) genannten Aufgaben Gewährung von Elterngeld und Feststellungen im Schwerbehindertenrecht werden im Rahmen von acht Geschäftsbesorgungsverträgen weiterhin vom Land erfüllt. Eine Erhebung der tatsächlichen Kosten bei den Kommunen für diese Aufgaben ist deshalb nicht möglich. Von den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben gemäß §§ 1 bis 16 und 20 Abs. 5 AufgZuOrdG M-V wahrgenommen. Um hierfür die tatsächlichen Kosten der kommunalen Körperschaften zu ermitteln, war der Evaluierungszeitraum seit Inkrafttreten des Aufgabenzuordnungsgesetzes zu kurz, denn die Mehrzahl der durch das AufgZuOrdG M-V übertragenen Aufgaben trat zum 1. Juli 2012 in Kraft; die Trägerschaft für die Landesförderschulen besteht seit dem 1. August 2012. 2. Ist der im Gesetz vorgesehene Mehrbelastungsausgleich jeweils auskömmlich für die tatsächlich anfallenden Kosten? a) Mit welcher Begründung geht die Landesregierung möglicher- weise davon aus, dass der Mehrbelastungsausgleich auskömmlich ist? b) Wie hoch sind jeweils die für die übertragenen Aufgaben tatsächlich anfallenden Kosten bei den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten? c) Falls keine Angaben über die tatsächlich anfallenden Kosten gemacht werden können, warum können keine Aussagen gemacht werden? Zu 2 Der Mehrbelastungsausgleich gemäß § 28 AufgZuordG M-V ist das Ergebnis einvernehmlicher Verhandlungen des Landes mit den kommunalen Landesverbänden (vergleiche: Innenausschuss A/Drs. 5/329). Zu 2 a) Der Mehrbelastungsausgleich berechnet sich aus einem Mengengerüst, bestehend aus der Anzahl und der Bewertung der Stellen, die in der Landesverwaltung mit den entsprechenden Aufgaben befasst waren, dem Personalaufwand, 10 %-Sachkostenzuschlag, den Zuweisungen von der EU, dem Bund oder dem Land, den aufgabenbezogenen Sach- und IT-Kosten, abzüglich der Einnahmen aus Gebühren und Kostenerstattungen. Der Mehrbelastungsausgleich entspricht dem Aufwand, den das Land für diese Aufgabe hatte. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1584 3 Zu 2 b) und c) Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor (vergleiche Antwort zu den Fragen 1 b) und 2). 3. Sind der Landesregierung Kosten und Kostenentwicklungen bei einzelnen übertragenen Aufgaben bekannt, die dazu führen, dass der bisherige Mehrbelastungsausgleich nicht auskömmlich ist? Wenn ja, welche Landkreise oder Städte sind mit welcher Aufgabe betroffen und welche Mehrkosten sind angefallen? Nein. 4. Beabsichtigt die Landesregierung, Mehrkosten für die übertragenen Aufgaben, die nicht von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu vertreten sind und die über die bisherigen Ansätze des Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 28 Aufgabenzuordnungsgesetz hinaus anfallen, auszugleichen? Die Verhandlungspartner haben sich in den Verhandlungen über den Mehrbelastungsausgleich , wie in den Antworten zu Fragen 2 und 2 a) dargestellt, geeinigt. Zudem waren sich die Verhandlungspartner einig, dass diese Vereinbarung dem Konnexitätsprinzip nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in vollem Umfang gerecht wird (vergleiche: Landtagsdrucksache 5/2684). Im Übrigen werden die in der Antwort zu Frage 1 b) genannten Aufgaben noch nicht von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Solange diese wesentlichen Aufgaben noch nicht von den Kommunen erfüllt werden, besteht kein Bedarf, eine Entscheidung der Landesregierung über hypothetische Ausgleichsforderungen herbeizuführen. Die Landesregierung geht insoweit davon aus, dass die Kommunen in der Lage sein werden, diese Aufgaben mit dem Aufwand zu bestreiten, mit dem das Land sie in der Vergangenheit und auch heute noch auf Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen bestreitet, zumal diese Aufgaben durch vom Land zu übernehmende Mitarbeiter erfüllt werden können.