Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1598 6. Wahlperiode 09.04.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Biosphärenreservat Schaalsee und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Neben den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen gilt für das UNESCO-Biosphärenreservat Schaalsee insbesondere das Gesetz über das Biosphären- reservat Schaalsee gemäß Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutz- gesetzes vom 14. Mai 2002 sowie die in dem Artikel genannten Verordnungen. 1. Welche Wege wurden bzw. sind im Zusammenhang mit dem Biosphärenreservat Schaalsee für die Öffentlichkeit gesperrt? Aufgrund von artenschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 44 ff. BNatSchG) erfolgt durch das Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee als zuständige untere Naturschutzbehörde zum Schutz des Kranichs jährlich vom 1. September bis zum 30. November die Sperrung eines Weges im Bereich Schaliß. Drucksache 6/1598 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Inwieweit wurden Wanderverbote, Reitverbote, Badeverbote und Angelverbote im Zusammenhang mit dem Biosphärenreservat Schaal- see ausgesprochen bzw. eingerichtet (bitte auflisten)? Es wird auf die Bestimmungen des § 6 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutz- gebieten und einem Landschaftschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamt- bezeichnung Biosphärenreservat Schaalsee (Biosphärenreservatsverordnung) verwiesen. Danach ist das Wandern im Biosphärenreservat Schaalsee nicht verboten, es gilt vielmehr ein Wegegebot in den Naturschutzgebieten (Schutzzone II). Insgesamt stehen circa 150 km aus- geschilderte Wanderrouten zur Verfügung. Das Reiten ist nach der Biosphärenreservats- verordnung nicht verboten. Für die Ausweisung von Reitwegen sind nach § 26 des Natur- schutzausführungsgesetzes die Gemeinden und Kreise zuständig; im Falle von Reitwegen im Wald haben diese zusätzlich § 28 Absatz 6 des Landeswaldgesetzes zu beachten; eine Ab- stimmung mit dem Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee erfolgt, sofern Naturschutz- gebiete (Schutzzone II) betroffen sind. An den dafür ausgewiesenen Stellen ist auch das Baden und Angeln zulässig. 3. Kam es im Zusammenhang mit dem Biosphärenreservat Schaalsee zu Beeinträchtigungen bzw. zu Einstellungen in der Waldbewirtschaf- tung (bitte auflisten)? Durch das Gesetz über das Biosphärenreservat Schaalsee und die zugehörigen Verordnungen wird eine Waldbewirtschaftung nicht beeinträchtigt. Auf Eigentumsflächen des Zweck- verbandes „Schaalsee-Landschaft“ und auf Flächen des Nationalen Naturerbes wurden auf Wunsch der jeweiligen Eigentümer zum Teil Wälder aus der Nutzung genommen. 4. Gab bzw. gibt es seit Bestehen des Biosphärenreservats Schaalsee Einschränkungen für Grundeigentümer (bitte auflisten)? a) In welcher Art und Weise? b) Gab es auch Auflagen bzw. Einschränkungen im Zusammenhang mit Bauanträgen? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. In den einschlägigen Verordnungen sind eine Reihe von Ge- und Verboten geregelt, aus denen sich auch Einschränkungen für Grundeigentümer ergeben können. So ist zum Beispiel das Bauen nur im Innenbereich zulässig. Bauen im Außenbereich ist durch § 35 des Bau- gesetzbuches reglementiert. Zudem unterliegt es dem Verbot gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Biosphärenreservatsverordnung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1598 3 5. Welche Einschränkungen haben Landwirte durch das Biosphären- reservat Schaalsee erfahren? Es wird auf die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Biosphärenreservatsverordnung verwiesen. Danach gilt für das Biosphärenreservat Schaalsee unter anderem ein Grünlandumbruchverbot. Auch die Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sind dort reglementiert. 6. Welchen Einschränkungen unterliegen Jäger und Angler im Bios- phärenreservat Schaalsee? Es wird auf die Bestimmungen des § 6 der Biosphärenreservatsverordnung verwiesen. In der Schutzzone II ist es unter anderem verboten, Wasserflächen mit Booten und Schwimm- körpern außerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche zu befahren, außerhalb der dafür ausge- wiesenen Seen und Stellen zu angeln, mit elektrischen Fanggeräten zu fischen und Federwild zu jagen. 7. Gibt es Tier- oder Pflanzenarten die aus dem Biosphärenreservat Schaalsee verbannt wurden bzw. werden soll(t)en (bitte auflisten)? Ja, die nicht heimische Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau), da diese Pflanze erhebliche gesundheitliche Risiken für den Menschen birgt und darüber hinaus auch einheimische Pflanzenarten beeinträchtigt und verdrängt. 8. Kam es im Zusammenhang mit dem Biosphärenreservat Schaalsee zu Beschwerdeeingängen im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (bitte auf-listen)? Über die Anzahl und den Inhalt von Posteingängen mit Bezug auf einzelne Schutzgebiete wird im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz keine Statistik geführt.