Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. März 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1601 6. Wahlperiode 13.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Ehemalige politische Häftlinge der DDR und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen beziehen sich auf die Drucksache 6/1507. In der Antwort der Landesregierung zu Frage 2b) heißt es, dass Kenntnisse über die Repressions-Praktiken „nicht gesondert vermittelt“ würden. Und weiter: „Für jede Kausalitätsbegutachtung ist es selbstverständlich, dass sich die Gutachterin oder der Gutachter mit den dafür notwendigen historisch belegten und wissenschaftlichen Grundlagen intensiv beschäftigt.“ 1. Welche Behörde/welche Stelle kontrolliert, ob und inwieweit sich Gutachter mit den Repressions-Praktiken bzw. den dafür notwendigen historisch belegten und wissenschaftlichen Grundlagen intensiv beschäftigen? Der medizinische Gutachter beziehungsweise die medizinische Gutachterin im Sozialen Entschädigungsrecht hat die Aufgabe, entsprechend der Theorie der wesentlichen Bedingung das Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zwischen der mit dem Antrag geltend gemachten Gesundheitsstörung und einem konkreten schädigenden Ereignis zu prüfen. Entsprechend der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin -Verordnung Teil C Nummer 3 Buchstabe a muss mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Aus dem Umstand, dass die damaligen Haftbedingungen in der Sowjetischen Besatzungszone und Deutschen Demokratischen Republik als Ursache für eine Erkrankung angesehen werden können, darf nicht ohne Weiteres eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall geschlussfolgert werden. Für eine Kausalitätsbegutachtung ist auf das schädigende Ereignis im Einzelfall abzustellen, allgemeine Kenntnisse über die damaligen besonderen Haftbedingungen und Repressionspraktiken sind ergänzende Faktoren. Drucksache 6/1601 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Beauftragung eines Gutachters oder einer Gutachterin richtet sich nach der Eignung auf seinem beziehungsweise ihrem Fachgebiet. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige ist dabei insbesondere seine beziehungsweise ihre fachliche Kompetenz. In der Regel ist diese Sachkunde durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung und Weiterqualifizierung erworben. Eine fachliche und persönliche Eignungsprüfung ist im Gutachtersystem Deutschlands nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen wird eine fachliche Überprüfung über die Qualität der erstellten Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. 2. Wie gestaltet sich der genaue Ablauf der Kontrolltätigkeit? Wenn nicht, warum erfolgt keine Kontrolle? Eine fachliche Überprüfung der Gutachterinnen und Gutachter erfolgt verfahrensbegleitend und führt zu einer Einschätzung der Qualität der erstellten Gutachten. Diese Überprüfung wird durch die Versorgungsärzte und -ärztinnen durchgeführt. Geprüft wird hinsichtlich der Vollständigkeit und Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles, der ausreichenden Beantwortung der Fragen aus dem Gutachtenauftrag und einer regelkonformen Anwendung der bestehenden Gesetze und Verordnungen. Wenn das vorgelegte Gutachten nicht dazu geeignet ist, die Kausalität hinreichend ausführlich darzustellen und zu begründen, wird ein weiteres Gutachten bei einem oder einer anderen Sachverständigen angefordert. Sollte es wiederholt dazu kommen, wird der Erstgutachter beziehungsweise die Erstgutachterin nicht wieder beauftragt.