Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1668 6. Wahlperiode 06.05.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Arbeitsbelastung von Schulleiterinnen und Schulleitern und ANTWORT der Landesregierung 1. An welchen Stellen und in welcher Form (abgesehen von der „vorläufigen Dienstordnung für Lehrkräfte“ von 1991 und § 101 SchulG M-V) werden für Schulleiterinnen und Schulleiter in Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Aufgabenbeschreibungen geregelt, die auch die seit 1992 hinzugekommenen Aufgaben umfassen? a) Welche Aufgaben sind im Einzelnen mit welchem zeitlichen Auf- wand wo festgeschrieben? b) Sollte dies nicht der Fall sein, warum wird auf aktualisierte und konkretisierte Aufgabenbeschreibungen inklusive Zeitumfang verzichtet ? c) Wie wird der unterschiedlichen Arbeitsbelastung zwischen Schulleitungen an Ganztags- und Halbtagsschulen Rechnung getragen? Seit dem Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1991 wurden bis heute eine Vielzahl von untergesetzlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Im gültigen Schulgesetz und weiteren untergesetzlichen Regelungen werden für die Schulleitungen Aufgaben und Aufgabenbeschreibungen festgelegt. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Verwaltungsalltag Aufgaben, die den Schulleitungen durch die zuständigen Schulbehörden auch im Einzelfall übertragen werden. Drucksache 6/1668 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu a) Der zeitliche Aufwand wird statistisch nicht erfasst. Zu b) und c) Die Leitungsaufgaben werden pauschal durch die in der jeweiligen Unterrichtsversorgungsverordnung geregelten Anrechnungsstunden [vergleiche Antwort zu den Fragen 3b) und 3c)] ermöglicht. Um hier zu einer Konkretisierung der Aufgabenbeschreibungen zu kommen und auch den zeitlichen Aufwand zu bemessen, wird derzeit in Zusammenarbeit mit dem Schulleitungsverband Mecklenburg-Vorpommern eine Arbeitsgruppe gebildet. 2. Gibt es im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine feste Ansprechpartnerin oder einen festen Ansprechpartner für die Belange von Schulleiterinnen und Schulleitern? a) Falls nicht, warum nicht? b) Falls nicht, an welchen Stellen sind die Belange von Schulleite- rinnen und Schulleitern im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einzelnen angesiedelt? Zu 2 und a) Nein. Innerhalb der Organisation der Schulbehörden wurden in Mecklenburg-Vorpommern die Staatlichen Schulämter als untere Schulbehörde eingerichtet. Somit stehen grundsätzlich die Staatlichen Schulämter und personell die jeweiligen Schulrätinnen und Schulräte zunächst als Ansprechpartner für Schulleiterinnen und Schulleiter zur Verfügung. Im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgt eine themenbezogene Organisation. Zu b) Die den Aufgabenbereich der Schulleitungen betreffenden Sachthemen werden von den zuständigen Fachreferaten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vertreten. Angelegenheiten der Stellenbesetzung und Ausschreibungen werden, soweit sie nicht in der Zuständigkeit der Staatlichen Schulämter liegen, in den zuständigen Schulaufsichtsreferaten beziehungsweise im Referat für Grundsatzangelegenheiten der Schulaufsicht bearbeitet. Dienstrechtliche Fragen werden im Referat für Schulrecht und Fragen der Fortbildung im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) vertreten. Die Themen der Unterrichtsversorgung und Unterrichtsverpflichtung sind im Referat Grundsatzangelegenheiten der Bildungsplanung, Unterrichtsversorgung, Stellenbewirtschaftung, Budgetverwaltung angesiedelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1668 3 3. Wie wird die zeitliche Belastung für die Tätigkeiten, die sich für Schulleiterinnen und Schulleiter aus ihrer besonderen Funktion ergeben, ermittelt? a) Für welche Tätigkeiten wird dabei welche zeitliche Bean- spruchung angenommen? b) Welche Regelungen und Richtlinien existieren in Mecklenburg- Vorpommern derzeit zur Festlegung von Abminderungsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter? c) Wie werden die in den gültigen Regelungen und Richtlinien getroffenen Festlegungen begründet? Zu 3 und a) Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, a), b) und c) verwiesen. Zu b) und c) Auf eine Regelung zur Festlegung von Anrechnungsstunden ausschließlich für Schulleiterinnen und Schulleiter wird seit dem Schuljahr 2008/2009 verzichtet. Seit dem Schuljahr 2008/2009 erhalten die Schulen im Rahmen der Selbstständigen Schule vielmehr einen Stundenpool für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben (Leitungspool). Über die Vergabe der Stunden des Leitungspools entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung im Leitungsteam. Durch die Verteilung der Anrechnungsstunden in den Schulen wird der unterschiedlichen zeitlichen Belastungen des Leitungsteams Rechnung getragen. 4. Gibt es zu dieser Thematik Empfehlungen oder Beschlüsse der KMK? a) Wenn ja, welche? b) Sind diese in die Regelung für Mecklenburg-Vorpommern einge- flossen? c) Wenn nicht, warum nicht? Zu 4 und c) Nein, die föderale Gestaltung des Schulwesens in Deutschland führt dazu, dass hinsichtlich der Vereinbarungen innerhalb der Kultusministerkonferenz (KMK) nur Rahmenvorgaben vereinbart werden können. Die Thematik „Schulleitung“ ist kein separates Thema innerhalb dieser Rahmenvorgaben. Drucksache 6/1668 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu a) und b) Entfällt. 5. Welche Änderungen der Arbeitsbelastung von Schulleiterinnen und Schulleitern ergaben sich durch die Einführung der selbstständigen Schule? In welcher Form wird diesen Änderungen (z. B. in der Ermittlung der Abminderungsstunden) Rechnung getragen? Die Einführung der Selbstständigen Schule bedeutete für die Schulen und somit auch für die Schulleitung temporär zusätzliche Aufgaben (vergleich insbesondere § 4 Absatz 7 Satz 3 bis 5, Absatz 8 und § 39 a Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Um diese Einführung zu unterstützen und dem dadurch bedingten temporär erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung zu tragen, wurden zusätzliche Lehrerwochenstunden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bereitgestellt. Auf diese Weise wurde der erhöhte Einführungsaufwand ausgeglichen. 6. Gab es im Zusammenhang mit der Einführung der selbstständigen Schule spezielle Weiterbildungen für Schulleiterinnen und Schulleiter, die über einen Qualifizierungskurs hinausgehen? a) Sind im Zusammenhang mit der Erweiterung des Aufgabenspek- trums durch neue Verordnungen, klärende Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur etc. spezielle Weiterbildungen für Schulleiterinnen und Schulleiter Weiterbildungen geplant, die über einen Qualifizierungskurs hinausgehen? b) Falls keine diesbezüglichen Weiterbildungen durchgeführt wurden oder geplant sind, warum nicht? Zu 6, a) und b) Im Zusammenhang mit der Einführung der Selbstständigen Schule wurden für Schulleiterinnen und Schulleiter spezielle Weiterbildungen angeboten. Im Zeitraum von 2008 bis 2010 erhielten 100 Führungskräfte aus Mecklenburg-Vorpommern (Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter, Pädagoginnen und Pädagogen) die Möglichkeit, den Masterstudiengang der Universität Kaiserslautern zu absolvieren und den Abschluss „Master of Arts“ zu erwerben. Ferner haben alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der systematischen Qualifizierung des IQ M-V (Qualifizierungskurse) teilgenommen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1668 5 Ergänzend zu den zentralen Qualifizierungsangeboten für Schulleitungen werden regionale Fortbildungsangebote nach Bedarf organisiert. So werden durch das IQ M-V derzeit regional Fortbildungsangebote, insbesondere zu Rechtsfragen im schulischen Umfeld, umgesetzt und von Schulleitungsmitgliedern intensiv besucht. Auch die Angebote im Rahmen der Akademieprogramme (Sommer- und Winterakademie) des IQ M-V thematisieren die Unterrichtsentwicklung als ein Handlungsfeld der Schulentwicklung . Bei konkreten Bedarfen aufgrund aktueller Anforderungen können durch das IQ M-V entsprechende Fortbildungsangebote flexibel organisiert werden. 7. Welcher Betrag wird infolge von Krankheit, Erziehungsurlaub, Auslandsaufenthalt oder sonstigen Ausfallzeiten von Schulleiterinnen und Schulleitern eingespart? a) Wofür wird der eingesparte Betrag verwendet? b) Falls der Betrag nicht vollständig für Aufwendungen zur Vertre- tung der Ausfallzeiten eingesetzt wird, wie wird die Aufgabenwahrnehmung der Schulleitung sichergestellt? c) Warum werden die zur Unterstützung der Schulleitungen gedachten Beförderungsstellen bzw. auch die funktionslosen Beförderungsstellen an den Gymnasien und Regionalen Schulen nicht wieder besetzt? Zu 7, a) und b) Infolge von Krankheit, Erziehungsurlaub, Auslandsaufenthalten oder sonstigen Ausfallzeiten von Schulleiterinnen und Schulleitern ist von keiner Einsparung von Personalausgabemitteln auszugehen, da aufgrund der Übertragung der Aufgabe an andere Lehrkräfte Entgeltansprüche ausgelöst werden. Zu c) Höhergruppierungen können nur im Rahmen der durch den Landeshaushalt bereitgestellten Mittel erfolgen und sind künftig wieder beabsichtigt. Drucksache 6/1668 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Welche zusätzliche Arbeitsbelastung ist Schulleiterinnen und Schul- leitern durch die Einführung des sogenannten „Bildungs- und Teilhabepakets “ entstanden? Wie wird diesen Änderungen in der Ermittlung der Abminderungsstunden Rechnung getragen? Die Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets sieht vor, dass die Schulen auf einem gesonderten Bogen die Notwendigkeit der Lernförderung bescheinigen. Dieser Bogen wird jeweils von den Schulleiterinnen und Schulleitern unterzeichnet. Der zusätzliche Aufwand hierfür ist geringfügig und bedarf daher keiner gesonderten Anrechnung. 9. Gibt es aus Sicht der Landesregierung Unterschiede in der Arbeitsbelastung zwischen Schulleitungen an Abendgymnasien und denen an allgemein bildenden Schulen? a) Wenn ja, welche? b) Womit begründet die Landesregierung die geplante Reduzierung des Leitungspools an Abendgymnasien um 50 % zum Schuljahr 2013/2014? c) Aufgrund welcher Aufgabenbeschreibungen inklusive von der Landesregierung angenommenen Zeitumfangs ergibt sich der jeweilige Leitungspool für die unterschiedlichen Schularten (bitte nach Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 getrennt angeben)? Zu 9, a) und b) Ja, der Sockel des Leitungspools für das Abendgymnasium wird von 26 Stunden auf 13 Stunden abgesenkt. Dies ist mit Blick darauf, dass das Abendgymnasium ausschließlich die Sekundarstufe II umfasst, gerechtfertigt. Es wird damit grundsätzlich an Regelungen der Vergangenheit angeknüpft. Aufgrund der teils deutlich geringeren Schülerzahlen an Abendgymnasien wird im Gegenzug der Faktor von 0,015 Lehrerwochenstunden auf 0,025 Lehrerwochenstunden erhöht. Zu c) Der Ansatz des Leitungspools berücksichtigt insbesondere die schulartspezifischen Aufgabenstellungen (unter anderem Abschlüsse). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1668 7 10. Warum gibt es für Grund-, Regional- und Gesamtschulen keine Berufsgruppe „Schulleiter/in“, sondern nur die Bezeichnung „Lehrer/in mit besonderen Aufgaben“? a) Welche Unterschiede bestehen zwischen den Aufgabenbeschrei- bungen und den Bezahlungen bei diesen Berufsgruppen? b) Wann ist für diese allgemein bildenden Schulen ebenfalls die Berufsgruppe „Schulleiter/in“ vorgesehen? Zu 10, a) und b) Bei (stellvertretenden) Schulleiterinnen und Schulleitern handelt es sich um sogenannte Funktionsstellen, für die in den Besoldungsordnungen A zum Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBesG M-V) beziehungsweise zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) spezielle Ämter ausgebracht sind (Amtsbezeichnungen „Konrektor“, „Rektor“ oder „Direktor“). Hierbei sind insbesondere auch für (stellvertretende) Schulleiterinnen und Schulleiter an Grund-, Regionalund Gesamtschulen besondere Ämter ausgewiesen. Die Besoldung von Lehrkräften bei Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen (Schulleiterinnen und Schulleiter beziehungsweise stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter) variiert gemäß Besoldungsordnung A zum LBesG M-V und BBesG in Abhängigkeit von Schulart und Schüleranzahl. Aus der Zugehörigkeit zur entsprechenden Besoldungsgruppe lässt sich gemäß den Lehrer-Richtlinien-Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unmittelbar auch die Entgeltgruppe einer angestellten Lehrkraft ermitteln. Mit Ausnahme von folgenden Fällen bei kleineren Schülerzahlen: - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer Regionalen Schule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern beziehungsweise einer sonstigen Förderschule mit weniger als 120 Schülerinnen und Schülern, - stellvertretende Schulleiterin und stellvertretender Schulleiter einer beruflichen Schule mit weniger als 80 Schülerinnen und Schülern, in denen besoldungsrechtlich kein besonderes Stellvertreteramt ausgewiesen ist, unterscheidet sich im Übrigen die Besoldung beziehungsweise Vergütung von (stellvertretenden) Schulleiterinnen und Schulleitern von der der ihnen unterstellten Lehrkräfte mindestens durch eine Zulage (Schulart Grundschule). Hinsichtlich der übrigen Schularten beträgt der Unterschied mindestens eine Besoldungsgruppe beziehungsweise Entgeltgruppe. Eine detaillierte Einzelauflistung der für (stellvertretende) Schulleiterinnen und Schulleiter in Betracht kommenden Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen in Abhängigkeit von der jeweiligen Schulart und Schülerzahl kann dem LBesG M-V, BBesG und den LehrerRichtlinien -Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entnommen werden.