Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. März 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1671 6. Wahlperiode 28.03.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Maika Friemann-Jennert, Fraktion der CDU Besteuerung von Renten und ANTWORT der Landesregierung Ausweislich der Berichterstattung der Ostsee Zeitung vom 13. Februar 2013 seien 2.000 Rentnerinnen und Rentner in Mecklenburg- Vorpommern aufgefordert worden, ihre Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 abzugeben. Die Adressaten seien durch einen Daten- abgleich zwischen den Finanzämtern und den Rententrägern ermittelt worden. Demnach seien die Rentnerinnen und Rentner dadurch aufgefallen, dass sie bislang keine Steuererklärung abgegeben hätten. 1. Trifft es zu, dass die Bescheide zur Abgabe einer Steuererklärung dadurch zustande kamen, dass die Rentnerinnen und Rentner bislang keine Steuererklärung abgegeben haben? Falls ja, genügt allein der Umstand, dass bislang keine Steuer- erklärung abgegeben wurde als Indiz dafür, dass die Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuerpflicht nicht nachgekommen sind? Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich der steuerpflichtige Anteil der Altersrente erhöht. Dadurch sind seit dem Jahr 2005 mehr Rentnerinnen und Rentner steuererklärungspflichtig als in den Jahren zuvor. Die Rechtsänderung wurde den Betroffenen durch umfangreiche Informationen bekannt gemacht. Daher sind zahlreiche Rentnerinnen und Rentner ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung von sich aus nachgekommen. Auf der Basis der von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Rentenbezugsmitteilungen haben die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2012 etwa 6.000 Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung an Rentnerinnen und Rentner versandt, die in den Jahren 2005 bis 2010 steuererklärungspflichtig waren, aber keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Drucksache 6/1671 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Allein der Umstand, dass bislang keine Steuererklärung abgegeben wurde, führte nicht zu der Annahme, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuerpflicht nicht nach- gekommen waren. Lediglich diejenigen Rentnerinnen und Rentner wurden zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, bei denen sich auf Basis der Rentenbezugsmitteilungen eine Steuerzahlungspflicht ergab. 2. Gibt es einen Grund dafür, dass der Datenabgleich zwischen den Rententrägern und den Finanzämtern mit einiger zeitlicher Verzöge- rung vollzogen wurde? Ja. Mit Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz ist den Rentenversicherungsträgern auch die Pflicht auferlegt worden, der Steuerverwaltung die ab dem Jahre 2005 erfolgten Rentenzahlungen in Form elektronischer Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln (§ 22a EStG). Die bundesweite Einführung der hierfür notwendigen steuerlichen Identifikationsnummer im Jahr 2008 und die Entwicklung der umfangreichen Software führten zu einer Verzögerung der erstmaligen Übermittlung der Rentenbezugs- mitteilungen. Die Daten für die Jahre 2005 bis 2008 wurden der Steuerverwaltung daher erst im Laufe des Jahres 2010 zur Verfügung gestellt. Anschließend erfolgte eine gestaffelte maschinelle Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen. 3. Wird dieser Datenabgleich nunmehr laufend vollzogen und falls ja, innerhalb welcher Intervalle? Die Rentenversicherungsträger übermitteln der Steuerverwaltung die Rentenbezugs- mitteilungen nunmehr jährlich bis zum 1. März des Folgejahres. Für die Jahre 2005 bis 2010 sind die Daten von der Steuerverwaltung bereits ausgewertet. Ein jährlicher Datenabgleich erfolgt voraussichtlich ab dem Jahr 2014. In diesem Rahmen werden auch die Rentenbezugsmitteilungen der Jahre ab 2011 elektronisch ausgewertet. 4. In welcher Höhe erwartet das Land Steuernachzahlungen, die auf den 2.000 Fällen basieren? Die Höhe der Nachzahlungen aufgrund der Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen wird statistisch nicht erfasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1671 3 5. Sind der Landesregierung Rückmeldungen aus den Finanzämtern bekannt, aus denen sich ersehen ließe, wie hoch der Aufwand ist, der die Bearbeitung der 2.000 Fälle verursacht (falls ja, bitte die Rück- meldungen zusammenfassen)? Der Aufwand für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen der Rentnerinnen und Rentner entspricht etwa dem Aufwand für die Bearbeitung anderer Steuerfälle. Die Ermitt- lung der Besteuerungsgrundlagen war in den betroffenen Fällen aufgrund des vorliegenden konkreten Datenmaterials nicht aufwändig. Eine Vielzahl persönlicher Gespräche mit den Betroffenen führte dagegen zu einem höheren Zeitaufwand in den Finanzämtern. Rückmeldungen aus den Finanzämtern, aus denen sich ein konkreter Mehr- oder Minder- aufwand für die Bearbeitung der genannten Fälle beziffern ließe, liegen der Landesregierung nicht vor. 6. Hätte es aus Sicht der Landesregierung Alternativen zu dem gewähl- ten Verfahren gegeben? Falls ja, wie hätten diese aussehen können und welche Folgen hätten diese gehabt? Das Verfahren zur Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen basiert auf einem automations- gestützten, gleichmäßigen Vorgehen aller Bundesländer. Für ein hiervon abweichendes Verfahren der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern war kein Raum. Sachgerechte Alternativen zu dem gewählten Verfahren hat es aus Sicht der Landesregierung nicht gegeben. Angesichts der großen Zahl der Rentenbezugsmitteilungen war nur ein auto- mationsunterstütztes Vorgehen zum Vollzug des Gesetzes geeignet. Die notwendige Automa- tionsunterstützung stand den Ländern erst verhältnismäßig spät zur Verfügung. Ein papier- gebundenes Auswertungsverfahren hätte zwar früher beginnen können, die dann notwendige manuelle Auswertung in den Finanzämtern hätte die Ressourcen der Steuerverwaltung aber überfordert und zu einem Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen geführt. Gesetzlich ausgeschlossen war ein Verzicht auf die Auswertung des Kontrollmaterials. Gesetzliche Steueransprüche sind durch die Steuerverwaltung zu realisieren. Im Übrigen wäre eine solche Entscheidung auch den Rentnerinnen und Rentnern nicht vermittelbar, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen waren.