Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1680 6. Wahlperiode 19.04.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kulturförderung des Landes und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf Grundlage welcher Richtlinien legt die Landesregierung fest, wie die Landesmittel zur Kulturförderung auf einzelne Projekte verteilt werden? a) Welche weiteren Kriterien werden der Entscheidung über die Mittelverteilung zu Grunde gelegt? b) Waren bei der Bewilligung für Projekte, die das Jahr 2013 betreffen, andere Richtlinien oder Kriterien ausschlaggebend als für die Vorjahre? Wenn ja, warum wurden die Richtlinien verändert? Die Landesregierung legt die kulturelle Projektförderung auf der Grundlage nachfolgender Richtlinien, der Landeshaushaltsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes fest: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich sowie nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes vom 26. Februar 2008, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 1996 und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung der Kinder- und Jugendkunstschulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2006. Zu a) Keine. Zu b) Nein. Drucksache 6/1680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie wird der Kulturrat des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Entscheidung der Landesregierung beteiligt? Welche weiteren Gremien und Personen sind an der Entscheidung beteiligt? Der Kulturrat oder andere Gremien und Personen sind an der Entscheidung nicht beteiligt. 3. Wie viele Anträge zur Förderung von Kulturprojekten wurden für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (Ist-Stand) insgesamt beim Land einge- reicht (bitte nach Jahren unterschieden auflisten)? 2011 wurden insgesamt 371 Förderanträge eingereicht. 2012 wurden insgesamt 377 Förderanträge eingereicht. 2013 wurden bisher 363 Förderanträge eingereicht. 4. Bei wie vielen zuvor geförderten Kulturprojekten wurde die Förde- rung für das Jahr 2012 oder 2013 reduziert oder eingestellt (bitte die Projekte einzeln und nach Jahren getrennt auflisten)? Wie wurde die Reduzierung oder Einstellung der Förderung im Einzelnen begründet? Gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 Landeshaushaltsordnung handelt es sich um eine Projektförderung, wenn die Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt werden. Das erforder- liche Interesse des Landes ist zeitlich begrenzt. Nach Abschluss des Projektes endet das Landesinteresse. Der Zuwendungsgeber entscheidet, für welche Maßnahmen und in welchem Umfang seine Mittel eingesetzt werden. In diesem Sinne gibt es keine Reduzierungen beziehungsweise Einstellungen von zuvor geförderten Projekten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1680 3 5. Welchen Projekten wurde für die Jahre 2011, 2012 und 2013 keine Kulturförderung des Landes bewilligt, weil der Gesamtumfang des Projektes als zu gering erachtet wurde (bitte nach Jahren unter- schieden auflisten)? Welche weiteren Möglichkeiten werden durch das Land zur Förde- rung kleinerer oder im Aufbau befindlicher Kulturprojekte angeboten? In den Jahren 2011 und 2012 wurden keine Projekte aufgrund eines geringen Gesamt- umfanges abgelehnt. Für das Jahr 2013 erfolgen keine Angaben, da es sich um ein laufendes Förderjahr handelt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bietet keine weiteren Möglichkeiten zur Förderung kleiner Kulturprojekte. Gefördert werden können nur Projekte, deren zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend der Richtlinien erreicht werden. Das gilt auch für im Aufbau befindliche Kulturprojekte. 6. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Brodkorb kündigte in der 28. Sitzung des Bildungsausschusses am 6. März 2013 an, die Förderkulisse im Bereich der Kultur neu auszurichten und überdies künftig nach Recht und Gesetz verfahren zu wollen - welche Ände- rungen sind hierzu konkret geplant? a) Hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur neben den vom Landesrechnungshof gerügten Einzelfällen bei weiteren Fördermaßnahmen seit dem Jahr 2008 die Förderrichtlinien nicht beachtet? b) Wie viele Fördermaßnahmen wurden als Reaktion auf den Landes- finanzbericht 2012 des Landesrechnungshofs bisher erneut geprüft bzw. befinden sich zurzeit im Prüfverfahren und in welchen Fällen gab es dabei Rückforderungen oder Auflagen an die Zuwendungs- empfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger? c) Wie gewährleistet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei Projekten mit mehreren Zuwendungsgebern im Fall von Rückforderungen und anderen Auflagen, dass das Gebot des einheitlichen Verwaltungshandelns beachtet wird? Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mehrfach angekündigt, die Änderungen der Kulturförderung auf der Landeskulturkonferenz am 30. April 2013 vorzustellen und mit Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften sowie den Trägern kultureller Einrichtungen zu diskutieren. Anschließend werden die Änderungen nochmals geprüft, bevor die Neuordnung der Kulturförderung umgesetzt werden kann. Drucksache 6/1680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu a) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bei weiteren Fördermaßnahmen seit 2008 die Förderrichtlinien beachtet. Zu b) Als Reaktion auf den Landesfinanzbericht 2012 des Landesrechnungshofs wurden keine Fördermaßnahmen erneut geprüft beziehungsweise befinden sich zurzeit im Prüfverfahren. Zu c) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gewährleistet das einheitliche Verwaltungshandeln durch Beachtung der Landeshaushaltsordnung. 7. Ist seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geplant, die für das Jahr 2013 im Doppelhaushalt 2012/13 in den Titeln 633.07 und 684.07 vorgesehenen Mittel für die Kulturförderung in allen Förderbereichen vollständig auszuschöpfen? a) Wenn nicht, wie erklären sich die Abweichungen (Angaben nur bei Veränderungen über 5 % der Summe des jeweiligen Förder- bereiches)? b) Sind die nicht verwendeten Mittel für andere Vorhaben eingeplant? c) Wenn ja, für welche? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird die vorgesehenen Mittel für die Kulturförderung 2013 in allen Bereichen nach Vorlage der haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen ausschöpfen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1680 5 8. Der Landesrechnungshof hat im Landesfinanzbericht 2012 unter den Nummern 15 und 18 Verstöße gegen das Besserstellungsverbot kriti- siert. Nach welchen Kriterien erfolgt künftig die Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbots durch das Ministerium für Bildung, Wissen- schaft und Kultur? Werden bei der Prüfung etwaige Besserstellungen (z. B. eine unter Nummer 18 vom Landesrechnungshof kritisierte Rechtsschutz- versicherung) gegenüber möglichen Schlechterstellungen (z. B. gerin- gere Vergütung, Urlaubsansprüche, Stellenbefristung etc.) derselben Stelle abgewogen? Das Haushaltsgesetz 2012/2013 regelt in § 6 Absatz 5 das Besserstellungsverbot. Danach gilt das Besserstellungsverbot bei der Projektförderung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend (= mehr als die Hälfte) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung enthalten das Besserstellungsverbot als Auflage (Nummer 1.3 Allgemeine Neben- bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung). Die gesetzliche Regelung wird dadurch konkretisiert. Danach dürfen betroffene Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag-Länder sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Werden also Personal- und Sachkosten gefördert, ist zu prüfen, ob ein vergleichbarer Angestellter des Landes diese Leistungen auch erhalten würde. Bei dieser Prüfung sind neben der Eingruppierung, die das Gehalt bestimmt, auch alle sonstigen Personalausgaben (zum Beispiel Gewährung von Reisekostenerstattung, Beihilfe et cetera) und die sonstigen Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Urlaub, Arbeitsbefreiungen, Gestellung von Dienst- fahrzeugen et cetera) einzubeziehen. Soweit ein Zuwendungsempfänger aufgrund tarifvertraglicher Regelungen zur Zahlung solcher Leistungen verpflichtet ist, darf er dies. Allerdings dürfen die sich gegebenenfalls aus diesen abweichenden tarifvertraglichen Regelungen ergebenden höheren Personalausgaben des Zuwendungsempfängers nicht zu höheren Zuwendungen führen. Die jeweilige Bearbeiterin oder der jeweilige Bearbeiter muss sich also mit den Vorschriften des Tarifvertrags-Länder vertraut machen und die Angaben des Zuwendungsempfängers damit abgleichen. Ein Raster gibt es nicht. Hinweise, wie eine solche Prüfung zu erfolgen hat, sind dem Kommentar zum Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis von Krämer/Schmidt zu entnehmen. Ob das Besserstellungsverbot eingehalten ist, muss bei der Antragsprüfung und bei der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt werden. Eine Verrechnung (zum Beispiel schlechtere Eingruppierung, Stundenabsenkung) mit anderen zusätzlichen freiwilligen Leistungen (zum Beispiel Versicherungen) ist unzulässig und würde einen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot darstellen.