Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1705 6. Wahlperiode 11.04.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Kindertages- pflege ist ein politisches Ziel, das im Kinder- und Jugendhilfeentwick- lungsgesetz (KICK) von 2005 definiert ist. Sie dient gemäß § 22 a Absatz 2 SGB VIII dem Wohl der Kinder. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben gemäß SGB VIII § 22 Absatz 2 und 3 einen gemeinsamen Erziehungs,- Bildungs- und Betreuungsauftrag. Gemäß KiföG haben alle Kinder ab dem 01.08.2013 mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Betreuung, Bildung und Erzie- hung in Kindertagespflege oder in Kindertageseinrichtungen. 1. Wie viele Kindertagespflegepersonen betreuten und betreuen in den Jahren 2010 bis 2013 wie viele Kinder in welchem Alter (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Geschlecht der Kindertages- pflegepersonen, betreute Kinder im Alter unter 3 Jahren, von 3 bis 6 Jahren und älter als 6 Jahren und nach Jahren im Zeitraum 2010 bis 2013 aufschlüsseln)? Eine Aufschlüsselung der tätigen Kindertagespflegepersonen und der Anzahl der geförderten Kinder nach Landkreisen und kreisfreien Städten ist für die Jahre 2010 bis 2012 möglich. Für das Jahr 2013 liegen noch keine Daten vor. Hinsichtlich des Merkmals des Geschlechts kann für die Jahre 2010 bis 2012 nur eine landesweite Betrachtung wiedergegeben werden. Auch hierzu liegen für das Jahr 2013 keine Daten vor. Drucksache 6/1705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Jahr 2010 waren insgesamt 1.511 Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Hiervon waren 1.481 Tagespflegepersonen weiblich und 30 männlich. In der nachfolgenden Tabelle sind die tätigen Tagespflegepersonen sowie die Anzahl der geförderten Kinder für das Jahr 2010 dargestellt. Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl der Tagespflege- personen Anzahl der unter dreijährigen Kinder Anzahl der drei- bis sechsjährigen Kinder Anzahl der über sechsjährigen Kinder Rostock 137 511 0 0 Landkreis Bad Doberan 86 284 0 0 Landkreis Güstrow 85 315 16 2 Wismar 40 127 0 0 Landkreis Nordwest- mecklenburg 141 474 0 0 Schwerin 61 169 14 9 Landkreis Ludwigslust 73 191 44 12 Landkreis Parchim 85 213 40 16 Landkreis Müritz 69 239 9 4 Landkreis Mecklenburg-Strelitz 98 267 54 26 Neubrandenburg 80 248 0 0 Landkreis Demmin 80 240 40 11 Landkreis Uecker-Randow 81 227 66 11 Landkreis Ostvorpommern 133 333 98 20 Greifswald 54 166 0 0 Landkreis Nordvorpommern 66 202 25 0 Stralsund 98 316 25 12 Landkreis Rügen 44 173 0 0 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte Kinder- und Jugendhilfe - Einrichtungen und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1705 3 Im Jahr 2011 waren insgesamt 1.505 Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Hiervon waren 1.472 Tagespflegepersonen weiblich und 33 männlich. In der nachfolgenden Tabelle sind die tätigen Tagespflegepersonen sowie die Anzahl der geförderten Kinder für das Jahr 2011 dargestellt. Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl der Tagespflege- personen Anzahl der unter dreijährigen Kinder Anzahl der drei- bis sechsjährigen Kinder Anzahl der über sechsjährigen Kinder Rostock 151 564 20 0 Landkreis Bad Doberan 78 284 0 0 Landkreis Güstrow 84 320 22 3 Wismar 42 149 7 0 Landkreis Nordwest- mecklenburg 144 479 0 0 Schwerin 64 170 16 6 Landkreis Ludwigslust 71 204 35 13 Landkreis Parchim 87 202 40 14 Landkreis Müritz 65 249 0 0 Landkreis Mecklenburg-Strelitz 94 268 47 18 Neubrandenburg 73 236 0 0 Landkreis Demmin 77 236 56 6 Landkreis Uecker-Randow 79 196 76 13 Landkreis Ostvorpommern 128 356 62 19 Greifswald 52 183 0 0 Landkreis Nordvorpommern 66 215 0 0 Stralsund 104 355 15 8 Landkreis Rügen 46 165 0 0 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte Kinder- und Jugendhilfe - Einrichtungen und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2011 Drucksache 6/1705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Im Jahr 2012 waren insgesamt 1.462 Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Hiervon waren 1.428 Tagespflegepersonen weiblich und 34 männlich. In der nachfolgenden Tabelle sind die tätigen Tagespflegepersonen sowie die Anzahl der geförderten Kinder für das Jahr 2012 dargestellt. Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl der Tagespflege- personen Anzahl der unter dreijährigen Kinder Anzahl der drei- bis sechsjährigen Kinder Anzahl der über sechsjährigen Kinder Rostock 153 603 0 0 Schwerin 65 202 0 0 Landkreis Rostock 153 556 50 5 Landkreis Nordwest- mecklenburg 180 650 43 3 Landkreis Ludwigslust-Parchim 160 463 74 24 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 272 880 124 23 Landkreis Vorpommern- Greifswald 254 765 161 37 Landkreis Vorpommern-Rügen 225 772 65 15 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte Kinder- und Jugendhilfe - Einrichtungen und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2012 2. Wie viele Kindertagespflegepersonen haben eine fachspezifische Berufsausbildung (z. B. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher) und in welcher Weise wird diese auf die Qualifikation als Tagespflegeperson anerkannt (bitte nach Art der beruflichen Qualifi- kation, Landkreisen und kreisfreien Städten, Geschlecht der Kinder- tagespflegepersonen sowie nach Jahren im Zeitraum 2010 bis 2013 aufschlüsseln)? Für die Jahre 2010 bis 2012 stellt nachfolgende Tabelle die Anzahl der tätigen Tagespflege- personen und ihrer jeweiligen fachspezifischen Berufsausbildung dar. Für das Jahr 2013 liegen hierzu noch keine Daten vor. Hinsichtlich des Merkmals des Geschlechts kann für die Jahre 2010 bis 2012 nur eine landesweite Betrachtung wiedergegeben werden. Auch hierzu liegen für das Jahr 2013 keine Daten vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1705 5 Berufsausbildungs- abschluss 2010 2011 2012 Männlich Weiblich Männlich Weiblich Männlich Weiblich Diplom-Sozialpädago- ginnen/Diplom- Sozialpädagogen, Diplom-Sozialarbeiterinnen/ Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Pädagoginnen/ Diplom-Pädagogen, Diplom-Erziehungswissen- schaftlerinnen/Diplom- Erziehungswissenschaftler, Diplom-Heilpädagoginnen/ Diplom-Heilpädagogen 1 30 2 42 1 31 Erzieherinnen/Erzieher 2 406 2 375 3 347 Heilpädagoginnen/Heilpäda- gogen (Fachschule) 0 2 0 3 0 0 Heilerzieherinnen/ Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger 0 49 0 49 0 46 Assistentinnen/Assistenten im Sozialwesen 0 3 0 3 0 7 Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger 0 71 1 66 0 72 Familienpflegerinnen/ Familienpfleger 0 8 0 13 0 12 soziale und medizinische Helferberufe 0 34 0 39 0 37 sonstige soziale/sozialpädagogische Kurzausbildung 0 39 0 47 0 41 anderer nicht fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss 26 824 27 814 30 818 noch in Berufsausbildung 0 1 0 5 0 0 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 1 14 1 16 0 17 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, Statistische Berichte Kinder- und Jugendhilfe - Einrichtungen und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2010, 2011 und 2012 In welcher Weise eine fachspezifische Berufsausbildung auf die Qualifikation als Tages- pflegeperson anerkannt wird, entscheiden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit. Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Drucksache 6/1705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 3. Wie setzen sich die Entgelte für die Kindertagespflege zusammen (bitte nach Art der beruflichen Qualifikation, Landkreisen und kreisfreien Städten, Geschlecht der Kindertagespflegepersonen sowie nach Jahren im Zeitraum 2010 bis 2013 aufschlüsseln)? Nach § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst die Förderung in Kindertagespflege unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfasst die laufende Geldleistung dabei 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflege- person, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit festgelegt. Inwieweit eine berufliche (Vor-)Qualifikation bei der Ermittlung der Höhe der laufenden Geldleistung berücksichtigt wird, unterliegt ebenfalls der Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit. Eine Differenzierung nach dem Geschlecht der Kindertagespflegeperson bei der Ermittlung der Höhe der laufenden Geldleistung bedeutete einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und wäre damit rechtswidrig. 4. Wie viele Wochenstunden arbeitet eine Tagespflegeperson in Mecklenburg-Vorpommern im Durchschnitt, mindestens und höchstens (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Geschlecht der Kindertagespflegepersonen sowie nach Jahren im Zeitraum 2010 bis 2013 aufschlüsseln)? Jedem Tagespflegeverhältnis liegt zunächst eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson zugrunde. Diese enthält üblicherweise auch Vereinbarungen über den Umfang der Tagespflege. Daneben tritt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Personensorge- berechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welches ebenfalls eine Vereinbarung zum zeitlichen Umfang der Tagespflege enthält. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ihre Inhalte werden allein zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Der Landesregierung liegen zum zeitlichen Umfang einer Kindestagesförderung in Tagespflege keine Daten vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1705 7 5. Wie wird vonseiten der Landesregierung sichergestellt, dass auch Kindertagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern den gesetz- lichen Mindestlohn von 8,50 Euro erhalten? Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V dürfen ab dem 1. August 2013 die Landesmittel nur an solche Träger von Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu zahlen. Dies gilt nach § 19 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V für die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Absatz 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Damit gilt die gesetzliche Verpflichtung für die Förderung sowohl in Kindertages- einrichtungen als auch in Kindertagespflege. 6. Wie viele Kindertagespflegepersonen haben in den Jahren 2010 bis 2013 an welchen Fort- und Weiterbildungsangeboten teilgenommen? a) Mit welchem zeitlichen und finanziellen Aufwand waren bzw. sind welche Fort- und Weiterbildungsangebote verbunden? b) In welcher Höhe werden die Kosten für die Fort- und Weiter- bildungsangebote von wem übernommen? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Anzahl und Geschlecht der Kindertagespflegepersonen und nach Jahren im Zeit- raum 2010 bis 2013 aufschlüsseln.) Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Nach § 6 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V vom 1. April 2004 hatte der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass jede Tagespflegeperson mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnimmt. Nach § 6 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V vom 12. Juli 2010 hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass jede Tagespflegeperson mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnimmt. Ab dem Jahr 2011 beteiligt sich das Land an diesen Kosten, mit einer jährlichen Zuweisung in Höhe von insgesamt 50.000 Euro. Diese Zuweisung wird an die örtlichen Träger der öffent- lichen Jugendhilfe ausgezahlt. Diese Landesmittel sind zur Bereitstellung von Angeboten der Fort- und Weiterbildung für Tagespflegepersonen anteilig im Umfang von fünf Wochen- stunden pro Kalenderjahr einzusetzen. Drucksache 6/1705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Jahre 2011 und 2012 nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Förderung von Standards in der Kindertages- förderung vom 15. Dezember 2010: Landkreis/kreisfreie Stadt Zuweisung 2011 (in Euro) Zuweisung 2012 (in Euro) Rostock 4.816,96 4.816,96 Landkreis Bad Doberan 3.018,63 3.018,63 Landkreis Güstrow 2.729,61 2.729,61 Wismar 1.316,63 1.316,63 Landkreis Nordwestmecklenburg 4.720,62 4.720,62 Schwerin 1.894,67 1.894,67 Landkreis Ludwigslust 2.408,48 2.408,48 Landkreis Parchim 2.569,04 2.569,04 Landkreis Müritz 2.119,46 2.119,46 Landkreis Mecklenburg-Strelitz 3.147,08 3.147,08 Neubrandenburg 2.569,04 2.569,04 Landkreis Demmin 2.569,04 2.569,04 Landkreis Uecker-Randow 2.729,61 2.729,61 Landkreis Ostvorpommern 4.335,26 4.335,26 Greifswald 1.766,22 1.766,22 Landkreis Nordvorpommern 2.183,69 2.183,69 Stralsund 3.532,43 3.532,43 Landkreis Rügen 1.573,54 1.573,54 Zuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Jahr 2013 nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Förderung von Standards in der Kindertagesförderung vom 15. Dezember 2010: Landkreis/kreisfreie Stadt Zuweisung 2013 (in Euro) Rostock 5.469,76 Schwerin 1.930,50 Landkreis Rostock 5.051,48 Landkreis Nordwestmecklenburg 5.984,56 Landkreis Ludwigslust-Parchim 6.209,78 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 8.687,26 Landkreis Vorpommern-Greifswald 8.783,78 Landkreis Vorpommern-Rügen 7.882,88 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1705 9 7. Wie wird vonseiten der Landesregierung ein Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern organisiert bzw. unterstützt, um den Rechtsanspruch der Kinder auf Betreuung, Bildung und Erziehung jederzeit sicherzustellen? Inhalt und Ausgestaltung der Kindertagesförderung, auch in Kindertagespflege, ist Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis. Dies umfasst auch die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Vertretungssystems im Sinne der Fragestellung, denn nach § 23 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Förderungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Bereits Anfang des Jahres 2012 ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales an alle Landkreise und kreisfreien Städte herangetreten mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Vertretungssystems nach § 23 Ansatz 4 des Achten Buches Sozial- gesetzbuch. In diesem Rahmen ist auf die Orientierungshandreichung zu Vertretungsmodellen bei Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts hingewiesen worden. 8. Durch welche Maßnahmen fördert die Landesregierung die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kinder- tagespflege in Mecklenburg-Vorpommern? Aus dem Grundsatz der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesförderung sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege ergibt sich gleichzeitig die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Koordinierung beider Förderungsformen, insbesondere in organisatorischer Hinsicht. Eine Kooperation zu den jeweiligen Inhalten der Förderung obliegt den Kindertages- einrichtungen und den Tagespflegepersonen. 9. Welche Problemlagen und welche Handlungsnotwendigkeiten sieht die Landesregierung in Bezug auf die Situation der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern? Sowohl in organisatorischer Hinsicht als auch mit Blick auf die Qualifikation der Tages- pflegepersonen ist das Angebot der Kindertagesförderung in Kindertagespflege gut ausgebaut. Die Förderung in Kindertagespflege bietet die Gewähr für eine flexible, individuelle und im Einzelfall bedarfsgerechte Förderung von Kindern. Auch für Tagespflegepersonen besteht die Möglichkeit der Förderung von Investitionskosten nach dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ 2013 - 2014. Drucksache 6/1705 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Im Hinblick auf die Qualität der Tagespflege ist vor allem auf die seitens der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasste Qualifizierung der Tagespflegepersonen auf der Grundlage des DJI(Deutsches Jugendinstitut)-Curriculums „Fortbildung von Tagespflegepersonen “ vor Aufnahme der Tätigkeit hinzuweisen. Der Anteil von Tagespflegepersonen mit einer pädagogischen Vor- oder Ausbildung in Höhe von 40 Prozent zeigt den bereits erreichten Grad an Professionalität, der kontinuierlich auszubauen ist. Hier bietet auch die Erhöhung des zeitlichen Umfangs von Fort- und Weiterbildung von 20 Stunden auf nunmehr mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr Hilfestellung. Auch ist es der Landesregierung gelungen, das Aktionsprogramm Kindertagespflege - Berufsbegleitende Weiterbildung von Tagespflegepersonen zur/zum staatlich anerkannten Erzieherin/Erzieher zu implementieren. 10. Setzt sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür ein, dass die ermäßigten Sozialversicherungsbeiträge für Kindertagespflege- personen auch über das Jahr 2013 hinaus gelten werden? a) Wenn ja, auf welche Weise? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 10, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung hat sich gemeinsam mit allen anderen Bundesländern bei der Jugend- und Familienministerkonferenz am 31. Mai und 1. Juni 2012 dafür eingesetzt, dass die bis zum 31. Dezember 2013 befristete krankenversicherungsrechtliche Sonderregelung für Tages- pflegepersonen verlängert wird. Die Befristung der krankenversicherungsrechtlichen Sonderregelung für Tagespflegepersonen soll laut Beschluss der Jugend- und Familien- ministerkonferenz um zwei Jahre verlängert werden, bis 31. Dezember 2015. Der Bundes- gesetzgeber wurde daher gebeten, die gesetzlichen Regelungen in §§ 10 Absatz 1 Satz 3, 240 Absatz 4 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ändern.