Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1706 6. Wahlperiode 11.04.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Auslegung von § 21 III KiföG M-V und ANTWORT der Landesregierung Haben die Eltern nach § 21 III KiföG M-V auch dann die Mehrkosten zu tragen, wenn ihre Kinder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchten und die Gemeinde später eine Kindertagesstätte selbst erbaut (Altverträge) oder gilt § 21 III KiföG M-V erst ab dem Zeitpunkt, wo eine Kindertagesstätte in einer Gemeinde besteht und die Eltern die Kinder trotz Bestehens einer gemeindeeigenen Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde unterbringen (Neuverträge)? Eine pauschalierende Aussage, ob in jedem Fall bei bestehenden Altverträgen im Sinne der Fragestellung die Mehrkosten für die Förderung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Gemeinde von den Eltern zu tragen sind, ist nicht möglich. Entscheidend für den Umfang der - grundsätzlichen - Kostentragungsverpflichtung der Eltern nach § 21 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Diese zu werten bei gleichzeitiger Berück- sichtigung der Reichweite des elterlichen Wahlrechts ist Angelegenheit der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts. Die Regelung des § 21 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V greift den Gedan- ken des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf. Demnach soll „der Wahl und den Wünschen“ der Eltern „entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“. Drucksache 6/1706 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Der Begriff der Unverhältnismäßigkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff hinsichtlich Ausmaß und Reichweite im Wege einer wertenden Betrachtungsweise und immer in Abhäng- igkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Insofern kann nur im jewei- ligen konkreten Einzelfall und nur von der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts die Aussage getroffen werden, ob unverhältnismäßige Mehrkosten im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angenommen werden können.