Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1721 6. Wahlperiode 19.04.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an Bundesfern- und Landesstraßen und ANTWORT der Landesregierung Aus Presseinformationen ging vor einiger Zeit hervor, dass Grundstücks- eigentümer außerhalb geschlossener Ortschaften, gemäß StrSNGebVO M-V Zahlungsaufforderungen erhalten haben. Der Verordnung nach sollen Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen erhoben werden. 1. Wie viele Betroffene haben diese Zahlungsaufforderung bereits erhalten und wie viele müssen damit noch rechnen (bitte nach Land- kreisen, kreisangehörigen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Insgesamt sind bisher 178 Sondernutzungen durch Zufahrten/Zugänge zu Bundesfern- und Landesstraßen durch die Straßenbauämter beschieden worden. Aufgrund einer Weisung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist seit dem 25.10.2012 die Erteilung weiterer Gebührenbescheide ausgesetzt. Da die Straßenbauämter als untere Landes- behörden für die Gebührenerhebung zuständig sind, wird eine Aufschlüsselung nach Land- kreisen, kreisangehörigen und kreisfreien Städten nicht vorgenommen. 2. Wie hoch sind die zu erwartenden Einnahmen im Jahr? Die Höhe der jährlichen Einnahmen kann nicht prognostiziert werden, da die Anzahl sowie die Nutzungsarten der Sondernutzungen noch nicht vollumfänglich erfasst sind. Drucksache 6/1721 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wofür sollen die Einnahmen verwendet werden? Die Einnahmen fließen in den allgemeinen Landes- beziehungsweise Bundeshaushalt. 4. Werden die Rechnungen rückwirkend bis 2009 erhoben? Die Sondernutzungsgebühren werden seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Straßen- sondernutzungsgebührenverordnung - GVOBl. M-V 2009, Seite 323) am 15.04.2009 erhoben. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Wird diese Gebühr auch in anderen Bundesländern erhoben? Wenn ja, in welchen? Sondernutzungsgebühren für Zufahrten/Zugänge zu Bundesfern- und Landesstraßen werden in unterschiedlicher Ausgestaltung auch in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen erhoben. 6. Sind von dieser Abgabe auch Gewerbegebiete, die sich außerhalb von geschlossenen Ortschaften befinden, betroffen? In Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit sämtliche Zufahrten/Zugänge zu Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme von Zufahrten/Zugängen zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenpflichtig.