Der Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1759 6. Wahlperiode 06.05.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Barrierefreiheit Frauenhäuser und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Beantwortung wird auf die gesetzliche Beschreibung der Begriffe „Behinderung“ in § 3 und „Barrierefreiheit“ in § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (LBGG M-V) zurückgegriffen. Eine Behinderung im Sinne von § 3 von LBGG M-V liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben beeinträchtigt ist. Bauliche und sonstige Anlagen sind im Sinne von § 6 LBGG M-V barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 1. Welche Frauenhäuser, Beratungs- und Interventionsstellen für die Opfer von Gewalt sind in Mecklenburg-Vorpommern barrierefrei (bitte auflisten)? Weder ein Frauenhaus noch eine Beratungs- und Interventionsstelle für Opfer von Gewalt sind in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der oben genannten Vorschriften barrierefrei. Drucksache 6/1759 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Bis wann ist ein barrierefreies Informations- und Beratungsangebot auf den Internetseiten des Landes - Landesportal - geplant? Im Rahmen der Neuaufsetzung des Portals wird ein barrierefreies Angebot nach Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV geschaffen werden. Der Relaunch ist für das Jahr 2014 geplant. 3. Wie wird die Umsetzung des Standards für die Arbeit in den Frauenhäusern kontrolliert? Die Regelungen des LBGG M-V greifen nicht, da die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind. Eine Kontrolle der Umsetzung erfolgt daher nicht. 4. In welcher Form und in welchen Abständen erfolgt eine externe Kontrolle der Einrichtungen? Es erfolgt keine externe Kontrolle der Einrichtungen. 5. Wie und in welchem Zeitrahmen gedenkt die Landesregierung als wichtiger Fördermittelgeber auf die fehlende Barrierefreiheit in den Frauenhäusern, Beratungs- und Interventionsstellen für die Opfer von Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern Einfluss zu nehmen? Im Rahmen der Entwicklung des 3. Landesaktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder ist beabsichtigt, die Thematik der fehlenden Barrierefreiheit insbesondere der Frauenhäuser aufzugreifen. Dazu sollen mit allen Trägern Gespräche geführt werden, welche Lösungen im Einzelnen in Betracht kommen. Eine Verpflichtung der Zuwendungsnehmer zur Bereitstellung einer barrierefreien Einrichtung im Weg des Zuwendungsbescheides würde nach Einschätzung der Landesregierung die finanziellen Kapazitäten der Träger überfordern und damit die Existenz der Einrichtungen gefährden.